Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2018, Az. 2 StR 245/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 6662

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:040718U2STR245.17.0

BUN[X.]S[X.]ERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
2
StR 245/17
vom
4. Juli
2018

Nachschlagewerk:
ja
[X.]St:

ja
[X.]R:

ja
Veröffentlichung:
ja

St[X.]B § 30 Abs. 2 [X.]. 1, §
211 Abs.
2
Wegen [X.] zu einem Tötungsverbrechen kann sich auch
derjenige, der die Erklärung gegenüber dem potenziellen Opfer abgibt, jedenfalls dann strafbar machen, wenn die Erklärung in der konkreten Fallkonstellation geeignet ist, eine
motivationale Selbstbindung des Täter zu begründen.
[X.], Urteil vom 4.
Juli 2018

2 StR 245/17

L[X.] [X.]ießen

in der Strafsache
gegen

wegen [X.] zum Mord
-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom 20.
Juni 2018 in der Sitzung am 4.
Juli 2018, an denen teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Dr. [X.],

[X.] am [X.]
Dr. [X.],
[X.],
[X.]in am [X.]
Dr. [X.],
[X.] am [X.]
Dr. [X.],

Oberstaatsanwalt beim [X.]

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

in der Verhandlung

als Verteidiger,

Amtsinspektorin

in der Verhandlung,
Justizangestellte

bei der Verkündung

als Urkundsbeamtinnen
der [X.]eschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Januar 2017 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen.

Von Rechts wegen

[X.]ründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen [X.] zu
einem Mord zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.
Das [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1.
Der Angeklagte entwickelte einen sexuellen Sadismus. Er fand [X.] an Erhängungsszenen, bei denen er Frauen fesselte und sie durch Schein-hinrichtungen in Todesangst versetzte. [X.] wurde er deshalb wegen Vergewaltigung und Nötigung verurteilt, nachdem er eine Prostituierte mit
[X.]ewalt zur Duldung von [X.]eschlechtsverkehr gezwungen und einer Schein-
1
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-
4
-
hinrichtung unterzogen hatte. 2007 folgte eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung, weil er eine psychisch labile Frau, die er über ein [X.]-
forum kennengelernt hatte, bis zur Bewusstlosigkeit stranguliert hatte. [X.] erließ die Stadt F.

gegen ihn ein Verbot, den sogenannten
Straßenstrich zu betreten.
Ab dem 18.
März 2016 hatte
der Angeklagte unter einem Pseudonym im .

-.

, die in
L.

wohnte. Diese war als Kind sexuell missbraucht worden, litt unter einer
Persönlichkeitsstörung vom [X.] und einer posttraumatischen Belas-tungsstörung. Sie fügte sich Selbstverletzungen zu und unternahm Selbst-
tötungsversuche mit Tabletten, von denen sie sich phasenweise distanzieren konnte. Ende 2015 verlor sie ihren Arbeitsplatz, was sie zusätzlich belastete. Sie war depressiv und befand sich wiederholt in stationärer psychiatrischer
Behandlung.
In dem [X.] äußerte die Zeugin Zweifel am Sinn ihres Lebens. Der Angeklagte lenkte [X.]espräche in der [X.]-Kommunikation bereits von Beginn des Kontakts am 18.
März 2016 an auf das Thema Selbsttötung; er suggerierte der Zeugin, dass Erhängen eine schmerzfreie Tötungsart sei und [X.] den Verlauf des [X.]esprächs, informierte die für das [X.] und versprach ihnen, nicht auf das Drängen des Angeklagten einzu-gehen. [X.]leichwohl kommunizierte sie in der Folgezeit weiter vielfach mit ihm.
Dem Angeklagten gelang es, die Zeugin in zahlreichen [X.]esprächen zu destabilisieren. So hielt er ihr vor, dass sie nicht in ihrer Kindheit missbraucht 4
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6
-
5
-
worden sei, wie es tatsächlich geschehen war, sondern dass sie ihren
[X.]roßvater verführt habe. Auch erklärte der Angeklagte ihr, dass sie wegen ihres Übergewichts keinen Partner finden werde. Schließlich erläuterte er der Zeugin seinen Plan für eine Hinrichtung. Er schlug ihr vor, dass sie mit dem Zug nach
[X.].

kommen solle, wo er sie am [X.] abholen werde, um mit ihr in
einen Wald zu fahren. Dort solle sie sich entkleiden, während er einen [X.]algen vorbereiten und ihr die Hände auf den Rücken fesseln werde, so dass sie sich nicht mehr [X.] und sie anschließend erhängen. Der Tod werde rasch eintreten. Der Angeklagte war entschlossen, nicht nur eine Scheinhinrichtung zu inszenieren, sondern die Zeugin zu töten, um sich hierdurch eine sexuelle Stimulation zu verschaffen.
Am 24.
März 2016 las die Zeugin im [X.] Berichte darüber, dass ein .

verursacht hatte, die sich auf seine Aufforderung erhängt hatte. Die Zeugin heg-te den Verdacht, dass dies der Angeklagte gewesen sei. Die Vorsitzende des .

ihr, dass ein Reporterteam des Fernsehsenders

nach [X.] suche.
Die Zeugin beschloss daraufhin, sich von dem Angeklagten auf die von diesem angebotene Weise töten zu lassen, damit er anschließend auch für den Tod der Frau aus B.

verantwortlich gemacht werden könne. Dadurch wollte sie
ihrem Tod einen Sinn verleihen. .

7.
April 2016 die Wohnung der Zeugin, traf sie dabei aber nicht an.
Am 11.
April 2016 wurde die Zeugin durch ihre Hausärztin in die
psychiatrische Abteilung der

Klinik in L.

eingewiesen. Sie hat-
te zunächst noch ihr Mobiltelefon zur Verfügung und teilte dem Angeklagten 7
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-
6
-
ihren Aufenthaltsort mit. Dieser wusste deshalb, dass sie nicht in der Lage war, freiverantwortlich über eine Beendigung ihres Lebens zu entscheiden. Er [X.] darauf, dass sie die Klinik verlassen solle und hielt sein Angebot aufrecht, sie in [X.].

am [X.] abzuholen, in den Wald zu bringen, zu fesseln und zu
erhängen. Die Zeugin stimmte zu, was unreflektiert und krankheitsbedingt
geschah; dies erkannte der Angeklagte.
Als [X.]punkt für die Ausführung des Vorhabens wurde der 19.
April 2016 i-gen; wenn sie psychisch stabil erscheine, dürfe sie die Klinik verlassen. Dies gelang der Zeugin am 19.
April 2016 aber noch nicht. Sie verfasste ein Testa-ment und legte ihre [X.]edanken zu einem Treffen mit dem Angeklagten in einem r Angeklagte habe ihr am 24.
April 2016, einem Sonntag, mitgeteilt, dass er an diesem [X.] habe. Sie bat um Ausgang aus der Klinik, der ihr gewährt wurde, weil scheinbar keine [X.]efahr [X.]. Die Zeugin vertraute ihrem Bekannten Hi.

die Absicht
an, sich mit
dem Angeklagten zu treffen, damit er sie töte. Dem Zeugen Hi.

gelang
es an diesem Tag aber noch einmal, die Zeugin zur Rückkehr in die Klinik zu bewegen. Sie versicherte dort, keinen Kontakt mehr zum Angeklagten aufzu-nehmen und gab zur Demonstration dieses Willens die SIM-Karte ihres [X.] ab, blieb aber heimlich über das [X.] mit dem Angeklagten in [X.].
Auf Anraten des Angeklagten spiegelte die Zeugin schließlich am 28.
April 2016 den behandelnden Ärzten erfolgreich einen psychisch stabilen Zustand vor und erhielt Ausgang. Sie erwarb eine neue SIM-Karte für ihr [X.] und eine Zugfahrkarte nach [X.].

. Dann begab sie sich auf die Reise
zu dem Angeklagten, um sich von ihm töten zu lassen. [X.] sie sich fernmündlich von dem Zeugen Hi.

. Dieser konnte sie nun
9
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-
7
-
zwar nicht mehr zur Rückkehr bewegen, überredete sie aber dazu, sich vor dem Treffen mit dem Angeklagten bei einem Zwischenaufenthalt am [X.] in F.

von Journalisten des Fernsehsenders

inter-
viewen zu lassen. Dieses Interview fand gegen 21.00 Uhr statt. Während des Interviews kam es zu einem Telefonkontakt mit dem Angeklagten. Die Zeugin informierte ihn darüber, dass sie auf dem Weg nach [X.].

sei. Dem Ange-
klagten, der erst jetzt konkret von ihrer Anreise erfuhr, kam der [X.]punkt unge-legen, weil die Konfirmation seiner Tochter bevorstand. Er machte der Zeugin Vorhaltungen wegen seiner späten Benachrichtigung, erklärte sich aber schließlich bereit, sie nach ihrer Ankunft in [X.].

in den Wald zu bringen und
auf die angekündigte Weise zu erhängen.
Die Zeugin traf gegen 01.10 Uhr am 29.
April 2016 am [X.] in
[X.].

ein, wo sie vom Angeklagten erwartet wurde. Beide gingen zu seinem
Fahrzeug, in dem er [X.] zum Erhängen und Kabelbinder zum [X.] mitführte. Kurz vor Erreichen des Fahrzeugs wurde der Angeklagte festge-nommen.
2.
Das [X.] hat die Tat als [X.] zu einem [X.] des Mordes gemäß §
30 Abs.
2, §
211 Abs.
2 St[X.]B gewertet. Bei der in Aussicht genommenen Tötung habe es sich nicht um eine Beteiligung an der Selbsttötung der Zeugin, sondern um eine Fremdtötung gehandelt. Es sei auch nicht um eine Tötung auf Verlangen im Sinne von §
216 St[X.]B gegangen, denn die Erklärungen der Zeugin seien wegen ihrer psychischen Störungen nicht als ernstliches Tötungsverlangen anzusehen. Der Anwendung von §
30 Abs.
2 St[X.]B stehe auch nicht entgegen, dass die Erklärung gerade gegenüber dem Opfer des geplanten Verbrechens erfolgt sei.

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-
8
-
II.
Die Revision ist unbegründet.
1.
Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuld-spruch.
[X.]emäß §
30 Abs.
2 [X.].
1 St[X.]B wird derjenige bestraft, der sich bereit erklärt, ein Verbrechen zu begehen. Dies hat der Angeklagte in der Kommuni-kation mit der Zeugin R.

über das [X.] schon im [X.]raum vom 18.
bis
zum 24.
März 2016 getan, indem er ihr anbot, sie am [X.] in [X.].

abzu-
holen, sie in den Wald zu bringen, dort einen [X.]algen vorzubereiten, während sie sich entkleiden sollte, um sie anschließend zu fesseln und zu erhängen.
a)
Die Tat, zu deren Begehung der Angeklagte sich bereit erklärte, war ein Verbrechen des Mordes.
aa)
Bei dem beabsichtigten Erhängen der Zeugin handelte es
sich nicht um eine straflose Beteiligung des Angeklagten an einer Selbsttötung.
Selbsttötungen sind nicht strafbar; wer sich daran beteiligt, wird deshalb auch nicht bestraft (vgl. [X.], Urteil vom 14.
Februar 1984

1
StR 808/83, [X.]St 32, 262, 264; Urteil vom 7.
Februar 2001

5 StR 474/00, [X.]St 46, 279, 288; NK-St[X.]B/[X.], 5.
Aufl., Vorbemerkungen zu §
211 Rn.
47).
Anders liegt es bei einer Fremdtötung. Für die Abgrenzung zwischen einer straflosen Suizidbeteiligung und einer strafbaren Fremdtötung kommt es nach der Rechtsprechung des [X.] darauf an, wer das zum Tod füh-rende [X.]eschehen zuletzt beherrscht. Wenn der Sterbewillige bis zuletzt die freie Entscheidung über sein Schicksal behält, tötet er sich selbst, wenn auch gegebenenfalls
mit fremder Hilfe (vgl. Senat, Urteil vom 14.
September 1963

2
StR 181/63, [X.]St 19, 135, 139
f.). [X.]ibt sich der zu Tötende demgegen-13
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-
über in die Hand eines anderen, weil er duldend den Tod von diesem entge-gennehmen will, so hat der andere die Tatherrschaft. In diesem Fall, in dem ein anderer die Herrschaft über den eigentlich todbringenden Akt innehat, liegt eine strafbare Fremdtötung vor. Nach dem der [X.]eschädigten unterbreiteten [X.] war Letzteres der Fall. Der Angeklagte beabsichtigte, die Zeugin zu
fesseln und sie anschließend zu töten; sie sollte sich gerade nicht mehr wirkungsvoll gegen eine Tötung entscheiden können.
[X.])
Die geplante Tat war keine strafrechtlich privilegierte Tötung auf [X.] gemäß §
216 Abs.
1 St[X.]B, die als bloßes Vergehen kein tauglicher An-knüpfungspunkt für §
30 St[X.]B wäre. §
216 Abs.
1 St[X.]B setzt ein Tötungsver-langen voraus, das bereits begrifflich nicht mit einer bloßen Zustimmung des zu [X.] gleichgesetzt werden kann. Vielmehr ist zur Privilegierung der Tötung eine
bestimmende Einflussnahme des Opfers auf den Entschluss des [X.] erforderlich (vgl. R[X.], Urteil vom 17.
September 1934

2
D 839/33, R[X.]St 68, 306, 307; [X.]/[X.]/Eser/Sternberg-Lieben, St[X.]B, 29.
Aufl., §
216 Rn.
5; Knierim, Das Tatbestandsmerkmal S.
317; SK-St[X.]B/Sinn, 9.
Aufl., §
216 Rn.
6). Das Verlangen muss auch nach dem Zweck des §
216 Abs.
1 StPO, erheblich vermindertes Unrecht und redu-zierte Schuld zu privilegieren, für den Täter handlungsleitend wirken (vgl. Senat, Urteil vom 22.
April 2005

2
StR 310/04, [X.]St 50, 80, 92).
Das war hier nicht der Fall: Es fehlt bereits an einem Verlangen der
Tötung durch das Opfer, das für den Täter handlungsleitend gewesen wäre.
Zurzeit des [X.] des Angeklagten zur Tötung der Zeugin in der [X.]kommunikation im [X.]raum vom 18.
bis zum 24.
März 2016 hatte die Zeugin noch nicht ihre Bereitschaft erklärt, sich vom Angeklagten erhängen zu lassen. Erst während des Aufenthalts in der

Klinik ab dem
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-
10
-
11.
April 2016 stimmte sie diesem Plan des Angeklagten zu. Diese Zustimmung der Zeugin ist im hiesigen Zusammenhang unbeachtlich. Denn der Angeklagte hatte die Initiative ergriffen, er war zur Tötung der Zeugin R.

entschlossen
und er verfolgte eigene sexuelle Interessen. Wer aber maßgeblich Eigeninte-ressen verfolgt, befindet sich nicht in einer Konfliktsituation, welche die Privile-gierung gemäß §
216 Abs.
1 St[X.]B rechtfertigt (vgl. [X.], Urteil vom 21.
Februar 2018

5
StR 267/17, NStZ-RR 2018, 172). Der erklärte [X.] der Zeugin war für den Angeklagten zwar notwendige Voraussetzung zur [X.] der Tat, aber nicht handlungsleitendes Motiv. Auf die vom [X.] an-gesprochene Frage, ob dem Verlangen des Opfers eine fehlerfreie Willensbil-dung zugrunde lag (vgl. [X.], Urteil vom 7.
Oktober 2010

3
StR 168/10, [X.], 340
f.; Urteil vom 14.
September 2011

2
StR 145/11, [X.], 85, 86), kommt es danach für die Entscheidung über das Eingreifen des [X.] nach §
216 St[X.]B nicht an.
cc)
Nach den Vorstellungen des Angeklagten wollte er die Zeugin R.

zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse töten. Die geplante Tat erfüllt deshalb den Tatbestand des Mordes gemäß §
211 Abs.
2 [X.].
1 St[X.]B. Mit [X.] verwerflichen Motiv tötet der Täter einen anderen Menschen, wenn er in der Tötung seine geschlechtliche Befriedigung sucht (vgl. Senat, Urteil vom 22.
April 2005

2
StR 310/04, [X.]St 50, 80, 92). Der Angeklagte wollte die Zeugin R.

nackt und gefesselt erhängen, weil dies seiner sexuellen Präfe-
renz entsprach.
b)
Zur Begehung dieses Verbrechens hat sich der Angeklagte bereit er-klärt.
22
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-
11
-
aa)
Das [X.] im Sinne von §
30 Abs.
2 [X.].
1 St[X.]B
besteht in der Kundgabe der Bereitschaft zur Begehung des Verbrechens ge-genüber einer anderen Person (vgl. [X.], [X.] zu einem Verbrechen und deren Annahme [X.] und de lege ferenda, 1929, S.

emann, St[X.]B, 12.
Aufl., §
30 Rn.
3; [X.], Die [X.] nach §§
30, 31 St[X.]B, 2008, S.
75) und deshalb nicht mehr unein-geschränkt von seinem [X.] zurückstehen kann (vgl. [X.], Strafrecht Allgemeiner Teil, Bd.
II, 2003, §
28 Rn.
5).
Der Angeklagte erklärte sich nach den Feststellungen mit der gebotenen Ernsthaftigkeit (vgl. [X.], Beschluss vom 18.
Februar 2016

AK
3/16, BeckRS 2016, 04193; SK-St[X.]B/[X.], 9.
Aufl., §
30 Rn.
38; MüKoSt[X.]B/[X.], 3.
Aufl., §
30 Rn.
46; [X.], aaO §
30 Rn.
92; [X.] aaO S.
78) zur
Tötung der Zeugin R.

bereit; die geplante Tat war auch bereits ausrei-
chend konkretisiert.
Eine verbreitete Auffassung in der Literatur fordert weiter, die Erklärung müsse dem Empfänger tatsächlich
zugehen (vgl. [X.], [X.] 2005, 549, 552; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Strafrecht Allgemeiner Teil, 12.
Aufl., §
26 Rn.
189; SK-St[X.]B/[X.], §
30 Rn.
39
f.; [X.]/Weigend, Strafrecht Allgemeiner Teil, 5.
Aufl., §
65
III 3, S.
705; MüKoSt[X.]B/[X.], aaO §
30 Rn.
48; [X.] in Festschrift für [X.], 2010, S.
539, 553
f.; SSW-St[X.]B/[X.], 3.
Aufl., §
30 Rn.
21; [X.], [X.], Auffordern und Anleiten von Straftaten unter Nutzung der Kommunikationsmöglichkeiten des [X.]s, 2014, S.
169; aA [X.]/[X.]/[X.]/Weißer, aaO §
30 Rn.
22). Ob dem zu folgen ist, kann dahinstehen; denn jedenfalls ist auch diese Voraussetzung erfüllt.
24
25
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-
12
-
[X.])
Der Annahme eines tatbestandlichen [X.] zur Bege-hung eines Verbrechens steht nicht
entgegen, dass seine Erklärung nicht ge-genüber einem potenziellen weiteren Tatbeteiligten, sondern gegenüber dem Tatopfer angegeben wurde. Wortlaut und Zweck der Norm gebieten eine An-wendung der Vorschrift auf die vorliegende Fallkonstellation; die Entwicklungs-geschichte der Norm und die [X.]esetzessystematik stehen dem jedenfalls nicht entgegen.
(1)
Der Wortlaut des [X.]esetzes nennt keinen Adressaten, dem gegenüber die Tatbereitschaft erklärt werden muss. Auf die Abgabe der Erklärung gegen-über einer bestimmten Person kommt es danach nicht an. Zwar muss es
irgendeinen Empfänger der Erklärung geben, weil andernfalls keine gefahr-
begründende Selbstbindung des Erklärenden entstehen könnte (vgl. [X.] aaO S.
545). Ein prospektiver Tatbeteiligter muss dies aber nicht sein, wenn die Erklärung auch gegenüber einer anderen Person eine motivationale Selbstbin-dung des [X.] begründen kann. Erklärungsempfänger kann daher auch das voraussichtliche Tatopfer sein, wenn dessen Zustimmung oder sonstige Mitwir-kung nach der Vorstellung des [X.] die Tatausführung ermöglicht und der Täter mit seiner Erklärung auf die Herbeiführung dieser Zustimmung oder sons-tigen Mitwirkung abzielt.
Etwas anderes folgt auch nicht aus der gesetzlichen Überschrift. Die Be-zeichnung des [X.] in der Konstellation des §
30 Abs.
2 [X.].
1 St[X.]B ein potenzieller Tatbeteiligter sein muss (aA [X.] aaO S.
556); denn die Überschrift ist kein verbindlicher Teil des Inhalts der strafrechtlichen Bestimmung.
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-
13
-

(2)
Der Normzweck des §
30 Abs.
2 St[X.]B spricht für dessen Anwen-dung auf den Fall des [X.] des [X.] zur Begehung eines Mordes auch gegenüber dem potenziellen Opfer. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Erklärung in der konkreten Fallkonstellation geeignet ist, eine motiva-tionale Selbstbindung des [X.] zu begründen.
Der Zweck des §
30 Abs.
2 St[X.]B besteht in der Bekämpfung von [X.]efah-ren für das von dem Verbrechenstatbestand geschützte Rechtsgut durch eine motivationale Bindung des [X.] (vgl. BT-Drucks. V/4095, S.
13). Diese [X.] kann auch gegenüber dem potenziellen Opfer des Verbrechens erfolgen, wenn das Opfer ein eigenes Interesse an der Tatbegehung hat und seine Ein-beziehung in die Ausführung der Tat
deren Begehung erleichtern oder nach der Vorstellung des [X.] überhaupt erst ermöglichen soll. Unter diesen Umstän-e-

76) ein geeigneter Erklärungsadressat des Erbietens des [X.] zur Begehung des Verbrechens im Sinne von §
30 Abs.
2 [X.].
1 St[X.]B.
Diese Fallkonstellation bewegt sich zwischen den [X.]estaltungen des so -t-schlossenen
[X.], der die Ausführung seines Plans noch von einer Annahme des Erbietens durch einen potenziellen Teilnehmer als Erklärungsempfänger -nicht von einer Annahme des Angebots abhängen soll (vgl. dazu [X.], aaO §
30 Rn.
90; [X.] aaO S.
73). Zwar wurde vom Angeklagten keine Annahme des Angebots durch einen weiteren Tatbeteiligten vorausgesetzt, wohl aber war die Mitwirkung des künftigen Tatopfers nach sei-nem Plan zur Tatausführung erforderlich. Auch in dieser Konstellation liegt beim [X.] zur Tötung des Opfers nicht nur eine Verlautbarung des Tatent-30
31
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-
14
-
schlusses, sondern eine Handlung mit dem Ziel, eine Reaktion hervorzurufen, welche das sexuell motivierte Erhängen ermöglichen sollte.
(3)
Die Entwicklungsgeschichte des [X.]esetzes ergibt zwar nicht, dass die Ausdehnung der Strafbarkeit auf das Vorfeld zum Versuchsstadium des [X.] auch den Fall erfassen soll, dass sich der Täter des geplanten [X.] gegenüber dem Opfer zur Tatbegehung bereit erklärt. Sie steht [X.] Ergebnis aber auch nicht entgegen.
Die ursprüngliche Regelung des §
49a RSt[X.]B, die einen eigenständigen Straftatbestand enthielt, war

nach mehreren Änderungen gegenüber dem [X.] Entwurf (vgl. [X.], Erörterungen über den §
49a des Strafgesetzbuches für das [X.], 1886, S.
18
ff.)

durch eine Novelle vom 26.
Februar 1876 zum [X.] eingeführt worden ([X.]esetz, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des Strafgesetzbuchs für das [X.] vom 15.
Mai 1871 und die Ergänzungen desselben, R[X.]Bl. 1876 I S.
25). Anlass dafür war das historische Ereignis, dass der [X.] [X.] dem Erzbischof von [X.] während des [X.] angeboten hatte, Reichskanzler [X.] gegen Entgelt zu töten, was der [X.] jedoch abgelehnt hatte. Deshalb wurde eine Strafbarkeit schon im Vorfeld des Versuchs der Verbrechensbegehung eingeführt (vgl. [X.], Der Straf-grund der Verbrechensverabredung gem.
§
30 Abs.
2, Alt.
3 St[X.]B, 2012, S.
16
ff.; [X.], [X.] 2005, 549, 550
f.; [X.] in Festschrift für Puppe, 2011, S.
865, 861
f.). Das [X.] ging davon aus, dass durch §
49a RSt[X.]B nicht etwa die gesetzestreue [X.]esinnung, sondern das Rechtsg

Januar 1904

Rep. 3865/03, R[X.]St 37, 45, 46). Die Strafdrohung war von Anfang an umstritten. Sie wurde im Lauf der [X.] mehrfach geändert, jedoch ungeachtet der grundsätzli-chen Kritik nicht aufgehoben.
33
34
-
15
-
Nach dem [X.] entschied der [X.], dass §
49a RSt[X.]B in der Fassung durch die Strafrechtsangleichungsverordnung vom 29.
Mai 1943 (R[X.]Bl. I S.
339) zwar eine Tendenz zum [X.]esinnungsstrafrecht aufweise. Es handele sich aber nicht um typisch [X.] [X.]edan-kengut, weshalb die Regelung weiter gelte (vgl. Senat, Urteil vom 16.
Februar 1951

2
StR 109/50, [X.]St 1, 59, 60
f.). Die Fassung wurde durch das 3.
Strafrechtsänderungsgesetz vom 4.
August 1953 (B[X.]Bl. I S.
735) modifiziert, die erneut auch eine Strafdrohung gegen das [X.] zur Begehung eines Verbrechens vorsah. Der Alternativentwurf des Jahres 1962 sah zwar eine Streichung aller [X.]ianten bis auf den Versuch der Anstiftung vor (vgl.
[X.] aaO S.
35 mwN). Dieser Vorschlag wurde aber nicht umgesetzt. Der [X.]esetzgeber verwies auf die Möglichkeit gefährlicher Bindungen des [X.] durch die Kommunikation im Sinne von §
30 St[X.]B. Er hatte dabei allerdings vor allem diejenigen Bindungen im Blick, die durch Erklärungen gegenüber einem potenziellen Tatbeteiligten entstehen können (vgl. BT-Drucks. IV/650, S.
154; V/4095, S.
13). An die Möglichkeit einer motivationalen Selbstbindung des
[X.] gegenüber dem potenziellen Verbrechensopfer hat er ersichtlich nicht gedacht, diese aber auch nicht erkennbar ausgeschlossen.
(4)
Systematische Erwägungen stehen dem aufgrund von Wortlaut und Zweck der Norm gefundenen Auslegungsergebnis ebenfalls nicht entgegen.
Zwar ist die Regelung des Versuchs der Beteiligung erst im [X.] an die Vorschriften über die Beteiligung (§§
25 bis 29 St[X.]B) und nicht hinter den-jenigen des Versuchs der Tat (§§
22 bis 24 St[X.]B) eingeordnet. Dieser systema-tische Aspekt besitzt aber nur geringe Aussagekraft. Ihr wirkt entgegen, dass der [X.]esetzgeber die Regelung insgesamt getroffen hat, um die Vorbereitung schwerster Delikte rechtzeitig auch mit den Mitteln des Strafrechts zu verhin-dern. Der [X.]esetzgeber hat sich somit für eine Ausdehnung der Strafbarkeit in 35
36
37
-
16
-
das [X.] entschieden. Auch die Rücktrittsregelung des §
31 St[X.]B bestätigt dies (vgl. [X.], aaO §
30 Rn.
2a). Deshalb ist ihr Anwendungsbereich von §
30 Abs.
2 [X.].
1 St[X.]B nicht notwendig auf den [X.] der Beteiligung an der Tat beschränkt, an der eine weitere Person in strafbarer Weise mitwirken soll.

2.
Weder die [X.]esetzesvorschrift des §
30 Abs.
2 [X.].
1 St[X.]B noch deren Anwendung auf den Fall des [X.]s des [X.] gegenüber dem Opfer zu dessen Ermordung verstößt gegen Verfassungsrecht.
a)
Zum Teil wird in der Literatur angenommen, §
30 Abs.
2 [X.].
1 St[X.]B begründe kein strafwürdiges Unrecht und verstoße deshalb gegen den Schuld-grundsatz (vgl. Köhler, Strafrecht Allgemeiner Teil, 1997, Rn.
545; Puschke, Legitimation, [X.]renzen und Dogmatik von Vorbereitungstatbeständen, 2017, S.
343
f.; krit. auch [X.], aaO §
30 Rn.
12). Er verletze zudem das Bestimmtheitsgebot aus Art.
103 Abs.
2 [X.][X.] (vgl. [X.], St[X.]B, 5.
Aufl., §
30 Rn.
34).
b)
Dem folgt der Senat nicht.
aa)
Der
Wortlaut der Norm, der die Kundgabe der Bereitschaft zur Bege-hung eines Verbrechens voraussetzt, ist hinreichend bestimmt (vgl. [X.], aaO,
§
30 Rn.
3). Dadurch sind die [X.]renzen der Strafbarkeit für Normadressaten zur Tatzeit vorhersehbar.
[X.])
Auch im Hinblick auf den Schuldgrundsatz und das Verhältnismäßig-keitsprinzip bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die [X.] und ihre Anwendung auf Fallkonstellationen des [X.]s durch den Alleintäter gegenüber dem Tatopfer zu dessen Ermordung.

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-
(1)
Der [X.]esetzgeber ist nicht gehindert, schon die Verursachung abstrak-ter [X.]efahren für ein Rechtsgut mit Strafe zu bedrohen. Es kann keine Rede da-von sein, dass Strafvorschriften, weil sie sich nicht gegen eine konkrete
[X.]efährdung eines Rechtsguts richten, schlechthin verfassungswidrig seien (vgl. BVerf[X.], Beschluss vom 15.
April 1970

2
BvR 396/69, BVerf[X.]E 28, 175, 188). Die Frage, ob der [X.]esetzgeber die Strafdrohung für angemessen hält, ist in erster Linie kriminalpolitischer, nicht verfassungsrechtlicher Natur (vgl. BVerf[X.], Beschluss vom 26.
Februar 2008

2
BvR 392/07, BVerf[X.]E 120, 224, 241). Bei der Einschätzung drohender [X.]efahren und der Bewertung ihrer Strafwürdigkeit steht dem [X.]esetzgeber ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. [X.], Urteil vom 8.
Mai 2014

3
StR 243/13, [X.]St 59, 218, 227). Es ist seine Sache, den Be-reich strafbaren Handelns festzulegen. Er ist bei der Entscheidung grundsätz-lich frei, wie er ein wichtiges Rechtsgut mit den Mitteln des Strafrechts verteidi-gen will (vgl. BVerf[X.], Beschluss vom 26.
Februar 2008

2
BvR 392/07,
BVerf[X.]E 120, 224, 240). Mit [X.] können in gewissem Umfang auch präventive Zwecke verfolgt werden (vgl. [X.],
aaO, [X.]St 59, 218, 231 mwN). Die Verteidigung der von [X.] geschützten Rechtsgüter bereits im Vorfeld zum Versuch nicht nur mit polizeirechtlichen Maßnahmen zur [X.]efahrenabwehr, sondern auch mit den Reaktionsmitteln des Strafrechts, ist insbesondere bei der Verteidigung des menschlichen Lebens gegen [X.] auch angemessen.
(2)
Da der Anwendungsbereich des §
30 Abs.
2 [X.].
1 St[X.]B in Fällen der Erklärung des [X.] gegenüber dem Opfer eng begrenzt ist, bleibt der [X.]rund-satz der Verhältnismäßigkeit auch im Übrigen gewahrt. Die Anwendung des §
30 Abs.
2 [X.].
1 St[X.]B ist auf Fälle des [X.] des [X.] ge-genüber dem Opfer zur Begehung eines Tötungsverbrechens beschränkt. In anderen Fällen des [X.] zur Verletzung eines Individualrechts-guts wirkt das Einverständnis des vom Täter angesprochenen Opfers tatbe-43
44
-
18
-
standsausschließend. Nur in die Vernichtung des Rechtsguts des Lebens kann der Träger des Rechtsguts nicht wirksam einwilligen. Überdies beschränkt die Rücktrittsregelung des §
31 St[X.]B, welche eine Strafbefreiung schon durch [X.] des Vorhabens durch den Täter ermöglicht, den Anwendungsbereich des §
30 Abs.
2 [X.].
1 St[X.]B auch in der Konstellation des [X.] des [X.] gegenüber dem Opfer weiter ein (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/Weißer, aaO,
§
30 Rn.
22).
(3)
Die Ansicht, das bloße [X.] zur Tatbegehung enthalte noch kein strafwürdiges Unrecht, trifft nicht zu (vgl. MüKoSt[X.]B/[X.], aaO,
§
30 Rn.
45; [X.],
aaO,
S.
75). Es begründet eine kommunikative Bezie-hung zwischen dem Erklärenden und dem Adressaten (vgl. [X.],
aaO,
S.
21), die einer versuchten Kettenanstiftung ähnelt, bei der lediglich der Er-stanstifter und der präsumtive Täter identisch sind ([X.],
aaO,
S.
72). Das [X.] zur Tatbegehung steht nach der Vorstellung des [X.] am Anfang einer Kausalkette, die in die Vollendung der Tat einmünden soll. Die Erklärung der Tatbereitschaft gegenüber einem anderen kann auch schon eine (abstrakte) [X.]efährdung des geschützten Rechtsguts verursachen, weil sich der Täter hiernach an seine nach außen hervorgetretene Erklärung gebunden [X.] kann und im Einzelfall auch vom Erklärungsempfänger weiter zur [X.] motiviert werden mag. Eine initiative Erklärung von Tatbereitschaft bewirkt somit eine Risikoerhöhung für das vom Verbrechenstatbestand geschützte Rechtsgut.
45
-
19
-

(4)
Der vorliegende Fall, in dem die Erklärung der Tatbereitschaft ge-genüber dem Tatopfer abgegeben wurde, zeigt dieses [X.]efahrenpotenzial auf. Der
Angeklagte hat sich gegenüber der Zeugin R.

als potenziellem Tat-
opfer zu deren Tötung erboten, um sie zu der nach seinem [X.] erforderli-chen Mitwirkung zu veranlassen. Die Zeugin hat danach die bestehenden
Hindernisse auf dem Weg zu einem Treffen mit dem Angeklagten überwunden, um ihm den Mord zu ermöglichen. Dem Angeklagten kam die späte Nachricht von ihrer bevorstehenden Ankunft ungelegen; gleichwohl bereitete er die dem Opfer zugesagte Tatausführung durch Bereitstellen von Werkzeugen zur
Fesselung und zum Erhängen des Opfers sowie dessen Abholung am [X.] vor. Aus alledem wird deutlich, dass die Erklärung der Bereitschaft zur Bege-hung des Verbrechens als Beginn einer Kausalkette eine zwar abstrakte, aber sich durch [X.] beider Beteiligten steigernde [X.]efahr ausgelöst hat, die Strafe rechtfertigt.

[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

46

Meta

2 StR 245/17

04.07.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2018, Az. 2 StR 245/17 (REWIS RS 2018, 6662)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6662

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