Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2014, Az. VIII ZR 94/13

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5217

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VIII ZR 94/13
Verkündet am:

28. Mai 2014

Ring,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 323 Abs. 5 Satz 2
a)
Die Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtverletzung unerheblich im Sinne des §
323 Abs. 5 Satz 2 [X.] ist, erfordert eine umfassende Interessen-abwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls (Bestätigung der [X.]e vom 17.
Februar 2010 -
VIII ZR 70/07,
NJW-RR 2010, 1289 Rn.
23; vom 6. Februar 2013 -
VIII ZR 374/11, [X.], 1365 Rn.
16).
b)
Bei einem behebbaren Mangel ist im Rahmen dieser Interessen-abwägung von einer Geringfügigkeit des Mangels und damit von einer Unerheb-lichkeit der Pflichtverletzung gemäß §
323 Abs. 5 Satz 2 [X.] jedenfalls in der [X.] nicht mehr auszugehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises übersteigt.

[X.], Urteil vom 28. Mai 2014 -
VIII ZR 94/13 -
[X.] Stuttgart

[X.]

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2014
durch die
Richterin
Dr.
Milger
als Vorsitzende
sowie die
Richter
Dr.
[X.], Dr.
Schneider, Dr. Bünger
und Kosziol
für Recht erkannt:

Auf die Revision des
[X.]
wird das Urteil des
4. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. März 2013
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die [X.]en streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ei-nen Neuwagen. Der Kläger kaufte von der [X.], einem Autohaus, einen Pkw K.

Kläger am 18. September 2009 übergeben.
In der Folgezeit machte er mehrere Mängel des Fahrzeugs, unter anderem eine Mangelhaftigkeit der Einparkhilfe (Fehler der akustischen Warnfunktion aufgrund falschen Einbaus der Sensoren sowie Fehlen einer zusätzlichen optischen Warnfunktion),
geltend und suchte deshalb wiederholt das Autohaus der [X.] und die Werkstatt eines ande-ren Autohauses auf.
Mit als "letzter Nachbesserungsversuch"
überschriebenem Schreiben vom 4. Dezember 2009 rügte der Kläger insgesamt neun Mängel, 1
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-
darunter die oben genannte Mangelhaftigkeit der Einparkhilfe,
und setzte der [X.] -
erfolglos -
eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 11.
Januar 2010.
Nachdem die Beklagte dem Kläger mitgeteilt hatte, die Einparkhilfe funk-tioniere nach einem vorangegangenen Nachbesserungsversuch einwandfrei und entspreche dem Stand der Technik,
erklärte der Kläger mit Schriftsatz
vom 29. September 2010 den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Der Kläger hat
zuletzt
die nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs begehrt.
Das [X.] hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den behaupteten Mängeln abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung
des [X.] hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revision verfolgt der
Kläger sein
Klagebegehren
weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse,
im Wesentlichen ausgeführt:
Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises gemäß § 346 Abs. 1, §§ 434, 437 Nr. 2, § 440 [X.] nicht zu. Das [X.] sei aufgrund der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausfüh-rungen des von ihm beauftragten Sachverständigen zutreffend davon [X.], dass der von der [X.] verkaufte Pkw den überwiegenden Teil der vom Kläger behaupteten Sachmängel nicht aufweise.
Das Fahrzeug sei aller-2
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dings, was zwischen den [X.]en inzwischen außer Streit stehe, insoweit [X.], als die Sensoren der Einparkhilfe in falscher Höhe und mit falschem Abstand zueinander eingebaut seien, was dazu führe, dass die Einparkhilfe immer wieder Warnsignale ohne erkennbares Hindernis abgebe.
Der Kläger habe darüber hinaus vorgetragen, er habe auf Anraten der [X.] das Fahr-zeug mit einer Einparkhilfe
bestellt, die zusätzlich zur akustischen Warnfunktion über eine optische Anzeige verfüge.
Nach dem Vortrag des [X.] sei mithin eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 [X.] da-hingehend getroffen worden, dass ein Fahrzeug geliefert werden solle, das mit einer Einparkhilfe ausgestattet sei, welche sowohl über eine optische als auch über eine akustische Warnfunktion verfüge.
Entgegen der Behauptung der [X.] ergebe sich nicht bereits aus dem Bestellformular, dass eine Einparkhil-fe ohne optische Warnfunktion bestellt worden sei. In dem Bestellformular sei als zusätzliche Ausstattung lediglich
eine Einparkhilfe erwähnt, ohne dass diese jedoch näher beschrieben werde.
Der Kläger habe der [X.] erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt (§ 323 Abs. 1 [X.]). Mit Schreiben vom 4. Dezember 2009, welches als "letzter Nachbesserungsversuch"
überschrieben
sei, habe er insgesamt neun Mängel, unter anderem einen falschen Einbau und eine Fehl-funktion der Einparkhilfe,
bei der es deshalb akustische Fehlermeldungen gebe, sowie das Fehlen der optischen Warnfunktion der Einparkhilfe, gerügt. Die [X.] sei der Aufforderung zur Mangelbeseitigung unstreitig nicht binnen der ihr vom Kläger bis zum 11. Januar 2010 gesetzten Frist nachgekommen.
Der Rücktritt sei jedoch gemäß §§ 440, 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] ausge-schlossen, da die in der Mangelhaftigkeit der [X.] liegende Pflichtverlet-zung unerheblich, der Mangel also geringfügig sei.
Die Beurteilung, ob eine Pflichtverletzung unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] sei, erfor-6
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dere grundsätzlich eine umfassende Interessenabwägung, wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankomme. Ein -
wie hier -
behebbarer
Mangel sei grundsätzlich unerheblich, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung im [X.] zum Kaufpreis gering seien. Bei welchem Prozentsatz die Geringfügigkeits-grenze überschritten sei, sei bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Anders als nach früherem Recht (§ 459 Abs. 1 Satz 2 [X.] aF) diene die Geringfügigkeits-grenze des § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] nicht dazu, dem Käufer bei Bagatellen Gewährleistungsansprüche zu versagen. Die Regelung solle vielmehr im Falle von Bagatellmängeln, bei denen das Leistungsinteresse des Käufers nur ge-ringfügig beeinträchtigt sei, die für den Verkäufer regelmäßig mit einer erhebli-chen finanziellen Einbuße versehene vollständige Liquidierung des Vertrages vermeiden.
Es sei daher herrschende Meinung, der sich der Senat anschließe, dass die [X.] bei § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] deutlich höher anzu-setzen sei als bei § 459 Abs. 1 Satz 2 [X.] aF, in dessen Rahmen die Baga-tellgrenze regelmäßig bei [X.] in Höhe von drei bis vier Prozent des Kaufpreises angesetzt worden sei.
Bereits Gründe der Systematik legten
nahe, um eine deutliche Abgrenzung zur alten
Rechtslage zu erzielen, die [X.] erst als überschritten
anzusehen, wenn der [X.] mehr als zehn Prozent des Kaufpreises betrage.
Auch die Höhe der heutigen [X.] spreche dafür, den Schwellenwert bei zehn Prozent anzusetzen, um die Regelung des §
323 Abs.
5 Satz 2 [X.]
nicht durch eine zu niedrige Bagatellgrenze weitgehend funktionslos zu machen. Zu berücksichtigen sei ferner, dass in der höchstrich-terlichen Rechtsprechung auch sonst im Gewährleistungsrecht -
etwa bei der Abweichung des Kraftstoffverbrauchs eines verkauften Neufahrzeugs oder bei der Wohnflächenabweichung einer gemieteten Wohnung -
regelmäßig von [X.] von zehn Prozent ausgegangen werde.
In [X.]
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stimmung mit der in der Literatur im Vordringen begriffenen Ansicht und mit dem [X.] ([X.], 502) sei daher davon auszuge-hen, dass die [X.] des § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] erst bei ei-nem Mangelbeseitigungsaufwand, der zehn
Prozent des Kaufpreises überstei-ge, und nicht, wie vom [X.] (NJW
2007, 1694) entschieden, bereits bei einem Mangelbeseitigungsaufwand von mehr als fünf Prozent des Kaufpreises überschritten werde.
Der Sachverständige habe für einen ordnungsgemäßen Einbau der Sen-soren der Einparkhilfe einen Gesamtaufwand von 1.958,85 (brutto)
ermittelt. Diese
[X.] entsprächen 6,5 Prozent
des Kaufpreises. Durch die Kosten für die Beseitigung des technischen Defekts der Einparkhilfe werde unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Gesichtspunkte die [X.] demnach noch nicht überschritten. Auch beim Einbau einer Einparkhilfe mit einer zusätzlichen optischen Warnfunktion entstünden nach den Ausführungen des Sachverständigen lediglich Kosten in Höhe von Fall die [X.] nicht erreicht werde.
Nach der Rechtsprechung des [X.] werde allerdings bei der Abweichung von einer Beschaffenheitsvereinbarung in der Regel die Erheb-lichkeit der Pflichtverletzung indiziert. Zu berücksichtigen sei vorliegend jedoch, dass der Kläger in der Berufungsbegründung ausschließlich auf die [X.] der akustischen Einparkhilfe abstelle. Dies zeige, dass der Kläger kein star-kes Interesse an der optischen Warnfunktion habe, mit der Folge, dass die
In-dizwirkung als widerlegt anzusehen sei.
Es sei folglich auch im Falle des [X.] einer vertraglich vereinbarten optischen Warnfunktion der Einparkhilfe we-gen der im Verhältnis zum Kaufpreis geringen [X.] von einem unerheblichen Mangel auszugehen.
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-
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten
stand.
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht einen Anspruch des [X.] auf Rückgewähr des Kaufpreises nach § 437 Nr. 2, §§ 440, 323 Abs. 1, §
346 Abs.
1, § 348 [X.] verneint, weil es rechtsfehlerhaft die in den festgestellten Mängeln der Einparkhilfe zum Ausdruck kommende Pflichtverletzung
der [X.] für unerheblich und den Rücktritt deshalb gemäß §
323 Abs.
5 Satz
2 [X.] für ausgeschlossen erachtet hat.
Entgegen
der Auffassung des [X.]s
ist bei einem behebbaren Sachmangel die in der Mangelhaftigkeit der [X.] liegende Pflichtverletzung nicht erst dann als erheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] anzusehen, wenn der Mangelbeseitigungsauf-wand zehn Prozent des Kaufpreises übersteigt. Vielmehr ist bei einem [X.] Sachmangel die [X.]
des § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] im Rahmen der insoweit auf der Grundlage der Einzelfallumstände vorzunehmen-den Interessenabwägung jedenfalls in der
Regel bereits dann als erreicht
anzu-sehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises überschreitet.
1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass das Fahrzeug mit einem Sachmangel im Sinne des §
434 Abs.
1 Satz
2 Nr. 2 [X.] behaftet ist, weil die Sensoren der Einparkhilfe in falscher Höhe und mit falschem Abstand zueinander eingebaut sind und deshalb die Einparkhilfe immer wieder akustische Warnsignale ohne erkennbares Hindernis abgibt. Auch die Würdigung des Berufungsgerichts,
der Kläger habe der [X.] diesbezüglich -
erfolglos -
eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt, 11
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ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird von der Revision, da ihr günstig,
auch nicht angegriffen.
2. Es kann dahin stehen, ob das Berufungsgericht, wie die Revision unter Hinweis auf von ihr als vom Berufungsgericht übergangen gerügten Vortrag des [X.] annimmt, eine erhebliche Pflichtverletzung bereits deshalb zu Unrecht verneint hat, weil die [X.]en hinsichtlich der Ausstattung des Fahrzeugs mit einer optischen Warnfunktion der Einparkhilfe sowie hinsichtlich der [X.] eines [X.] über die auf der Mittelkonsole vorhandene An-schlussbuchse jeweils Beschaffenheitsvereinbarungen
nach §
434 Abs.
1 Satz
1 [X.] getroffen haben, welche im Rahmen der vorzunehmenden Interes-senabwägung die Erheblichkeit der Pflichtverletzung indizieren (vgl. Senatsur-teile vom 17. Februar 2010 -
VIII
ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289 Rn.
23 mwN; vom 6. Februar 2013
-
VIII ZR 374/11, [X.], 1365
Rn. 16).
Denn die Revision wendet sich jedenfalls mit Erfolg
gegen die Auffas-sung des Berufungsgerichts, im Streitfall scheitere die
Rückabwicklung des Kaufvertrags
an der Unerheblichkeit der Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs.
5 Satz 2 [X.].
a) § 437 Nr. 2 Alt. 1 [X.] verweist bei Vorliegen eines Sachmangels auf die den Rücktritt von gegenseitigen Verträgen betreffende Vorschrift des § 323 [X.]. Nach § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn die in der Mangelhaftigkeit der [X.] liegende Pflichtverletzung unerheblich ist, das heißt, wenn der Mangel geringfügig ist (Senatsurteile vom 29. Juni 2011 -
VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872 Rn. 19; vom 6. Februar 2013 -
VIII ZR 374/11, aaO). Dabei ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers abzustellen (Senatsurteile vom 15. Juni 2011 -
VIII ZR 139/09, NJW 2011, 3708 Rn. 9 mwN; vom 6. Februar 2013 -
VIII ZR 374/11, aaO Rn. 18). Die Beurtei-14
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lung der Frage, ob eine Pflichtverletzung unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] ist, erfordert
nach der Rechtsprechung des Senats eine umfassen-de Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls ([X.]e vom 17. Februar 2010 -
VIII ZR 70/07, aaO; vom 6. Februar 2013
-
VIII ZR 374/11, aaO
Rn.
16; vgl. auch [X.], Urteile vom 10. Juli 1953 -
I [X.], [X.]Z 10, 242, 248; vom 11. Dezember 1956 -
VIII ZR 61/56, [X.] 1957, 88; jeweils zur Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalls bei der Vorgän-gerregelung in §
459 Abs. 1 Satz 2 [X.] aF). Hiervon ist auch das Berufungs-gericht zutreffend ausgegangen.
b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass im Rahmen dieser umfassenden Interessenabwägung bei -
wie hier -
behebbaren Mängeln grundsätzlich auf die Kosten der Mängelbeseitigung und nicht auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung abzustellen
ist. Dabei ist, wie das [X.] ebenfalls richtig erkannt hat,
von einer Geringfügigkeit eines be-hebbaren Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung in der Regel auszugehen, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind (Senatsurteile
vom 29. Juni 2011 -
VIII ZR 202/10, aaO Rn. 19 ff.; vom 23. Januar 2013 -
VIII ZR 140/12, [X.], 1523 Rn. 33).
c) [X.] ist hingegen die Annahme des Berufungsgerichts, diese [X.] des § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] werde erst bei einem Mängelbeseitigungsaufwand
überschritten, der zehn Prozent des Kaufpreises übersteige.
aa) Bei welchem Prozentsatz des Kaufpreises
bei einem -
wie hier -
be-hebbaren Mangel die Geringfügigkeitsgrenze in der Regel überschritten und deshalb nicht mehr von einer unerheblichen Pflichtverletzung gemäß § 323 17
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-
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-
Abs. 5 Satz 2 [X.] auszugehen ist, hat der Senat bislang offen gelassen
([X.]e vom 14. September 2005 -
VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490 unter B
[X.]; vom 29.
Juni 2011 -
VIII ZR 202/10, aaO
Rn. 19). Er hat allerdings aus-geführt, dass jedenfalls Mängel, deren Beseitigung Aufwendungen von nur knapp einem Prozent des Kaufpreises erfordern, ohne Zweifel als unerheblich im Sinne des §
323 Abs. 5 Satz 2 [X.] einzustufen sind, so dass auf sie ein Rücktritt nicht gestützt werden kann (Senatsurteile vom 14. September 2005
-
VIII ZR 363/04, aaO; vom 29. Juni 2011 -
VIII ZR 202/10,
aaO; vgl. auch [X.] vom 12.
März 2008 -
VIII [X.], [X.], 1517
Rn. 22, zum merkantilen Minderwert beim unbehebbaren Mangel).
bb) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur
wer-den zu der Frage, bis zu welchem Prozentsatz des Kaufpreises
bei einem be-hebbaren Mangel noch von einem geringfügigen Mangel und damit von einer unerheblichen Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] ausgegangen werden kann, unterschiedliche Auffassungen vertreten.
(1) Nach der einen Auffassung
sind in Bezug auf die Frage der Erheb-lichkeit die zur Vorgängerregelung in § 459 Abs. 1 Satz 2 [X.] aF entwickelten Grundsätze
auf § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] zu übertragen
([X.], Urteil vom 15. Dezember 2004 -
9 [X.], BeckRS 2007, 10141 unter II 3; [X.], Urteil vom 27. März 2008 -
15 [X.], juris Rn. 57 ff.; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., §
323 Rn. 38; [X.]/[X.], aaO, §
437 Rn.
35; jeweils mwN; [X.] Prütting/Wegen/Weinreich, [X.], 9.
Aufl., §
437 Rn. 21; [X.]/Grunewald, [X.], 13. Aufl., §
437 Rn. 6; Ball, [X.] 2002, 49, 51;
Haas, [X.] 2001, 1313, 1316; Gröschler, NJW 2005, 1601, 1604
mwN; [X.], NJW 2011, 3693, 3694
mwN; [X.] in [X.]/
[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 6 Rn.
118, 125).
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11
-
(a) Hierfür spreche bereits der in der Gesetzesbegründung zum [X.] (BT-Drucks. 14/6040) zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers ([X.], Urteil vom 27.
März 2008 -
15 [X.], aaO Rn. 57; [X.]/[X.]/[X.], aaO; Gröschler, aaO;
[X.], aaO; [X.], aaO).
Eine Erhöhung der [X.] in §
323 Abs. 5 Satz 2 [X.] und eine damit verbundene stärkere Einschränkung des Rücktrittsrechts sei zudem mit Blick auf [X.]. 3 Abs. 6 der Richtlinie 1999/44/[X.] und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ([X.]. EG Nr. L 171 S. 12, im Folgenden: Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) bedenklich ([X.]/
[X.]/[X.], aaO; vgl. [X.], aaO; vgl. auch [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., Rn. 1042, gleichwohl einen Schwellenwert von zehn Prozent
befürwortend).
(b) Nach dem von der vorgenannten Auffassung angeführten §
459 Abs.
1 Satz 2 [X.] aF
kamen Gewährleistungsansprüche des Käufers, sofern der Verkäufer keine Eigenschaft zugesichert hatte,
bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Sache nicht in Betracht (vgl. [X.], Urteile vom 11. März 1987 -
VIII ZR 203/86, NJW 1987, 1886 unter [X.] [X.]

; vom 27. September 2000 -
VIII ZR 155/99, [X.]Z 145, 203, 222; vom 24.
März 2006 -
V [X.], [X.]Z 167, 19 Rn. 8; [X.]/[X.], [X.], Bearb. 1995, §
459 Rn. 59; [X.], [X.], 1925
f.).
Als unerheblich im
Sinne dieser Vorschrift wurde ein Mangel
insbesondere dann angesehen, wenn er mit unerheblichem Aufwand und in kurzer Zeit behoben werden kann ([X.] vom 11.
Dezember 1956 -
VIII ZR 61/56, aaO
mwN; KG, NJW-RR 1989, 972; [X.], [X.], 362, 363; [X.]/[X.], aaO; [X.]/
[X.], [X.], 61.
Aufl., §
459 aF Rn.
13; [X.]-Räntsch
in Festschrift für 22
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-
12
-
Wenzel, 2005, S.
409, 411 f.; jeweils mwN).
Hiervon ausgehend wurde in Rechtsprechung und Literatur im Allgemeinen ein Mangel ab einer Minderung des Wertes
oder der Tauglichkeit
(§ 459 Abs. 1 Satz 2 [X.] aF) von drei bis vier Prozent als nicht mehr unerheblich angesehen ([X.]-Räntsch, aaO S.
412 und 424; [X.]/[X.], aaO
Rn. 1043).
(c) Dem entsprechend setzt die oben genannte Auffassung die Erheb-lichkeitsgrenze des § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] im Bereich zwischen drei Prozent
(MünchKomm[X.]/[X.], 6. Aufl., § 437 Rn. 12; [X.]/Grunewald, aaO; [X.]/[X.], aaO Rn. 37;
Hk-[X.]/[X.], 8. Aufl., § 323 Rn.
14; vgl. [X.], aaO Rn.
123, 125; vgl. auch [X.] Düsseldorf
[3.
Zivil-senat], NJW-RR 2004, 1060, 1061)
und -
so insbesondere die Tendenz der
Instanzgerichte (vgl. [X.]/[X.], aaO
Rn. 1034; [X.] in Festschrift [X.],
2008, S.
15, 26 f.) -
fünf Prozent
an ([X.], [X.], 1694, 1696; [X.] Düsseldorf
[1. Zivilsenat], Urteil vom 18. August 2008 -
I-1 [X.], juris Rn.
43 und 46;
[X.]/[X.], [X.], 73. Aufl., §
437 Rn. 23; BeckOK [X.]/Faust, Stand März 2011, § 437 Rn. 26; vgl. auch [X.], [X.], 384).
In der Fünfprozentgrenze wird ein verlässlicher Wert gesehen, an dem sich die Praxis orientieren könne, zumal die Rechtsprechung der [X.] unterhalb dieser
Schwelle, sofern nicht besondere Umstände vorlägen, re-gelmäßig von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung ausgehe
und dem Käufer die Rückabwicklung des Kaufvertrages versage ([X.], aaO).
(2) Die [X.], der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, lehnt eine Übertragung der von ihr als zu streng erachteten Grundsätze zu § 459 Abs. 1 Satz 2 [X.] aF, der aufgrund enger Auslegung praktisch [X.] gewesen sei ([X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2009, § 323 Rn. [X.] mwN; MünchKomm[X.]/[X.], 6. Aufl., § 323 Rn. 243a), ab
und spricht sich dafür aus, die Schwelle der Erheblichkeit bei §
323 Abs. 5 Satz 2 25
26
-
13
-
[X.] gegenüber der Vorgängerregelung in § 459 Abs. 1 Satz 2 [X.] aF deutlich zu erhöhen ([X.] Bamberg, [X.], 502, 504;
[X.] [X.], NJW-RR 2007, 928, 929; [X.] Düsseldorf, [X.] 2007, 157, 160 [1. Zivilsenat]; [X.], [X.], 2127, 2128; MünchKomm[X.]/[X.], aaO Rn. 243a und 243e;
[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 323 Rn. 213
f.;
[X.]/[X.]/
[X.], [X.], 3. Aufl., § 323 Rn. 39; BeckOK [X.]/[X.], Stand Februar 2014, §
323 Rn. 39; [X.]/[X.], aaO; [X.]-Räntsch, aaO S.
417
f.; [X.]/[X.], aaO Rn. 1043; [X.]/[X.], [X.] (2004),
732, 747;
Stürner/Medicus
in Prütting/Wegen/Weinreich, aaO, § 323 Rn.
41;

Reinicke/[X.], Kaufrecht, 8. Aufl., Rn. 488; [X.], aaO S. 1926).
(a) Diese Erhöhung sei schon aus Gründen der Systematik geboten ([X.]/[X.], aaO). Zwar habe der Gesetzgeber offenbar bei der Schaffung des § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] eine Unerheblichkeitsschwelle wie in § 459 Abs. 1 Satz 2 [X.] aF im Auge gehabt; da dies allerdings zur weitgehenden Funktions-losigkeit des § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] führe, müssten die Anforderungen an die Erheblichkeit im Sinne dieser Vorschrift deutlich höher angesetzt werden als bislang bei § 459 Abs. 1 Satz 2 [X.] aF ([X.] Bamberg, aaO; [X.]/[X.], aaO Rn. 213 und [X.]. 874 f.; MünchKomm[X.]/[X.], aaO Rn. 243e und [X.].
456; [X.]/[X.]/[X.], aaO; BeckOK [X.]/[X.], aaO; vgl. auch [X.] Düsseldorf, [X.] 2007, aaO).
Denn im Gegensatz zur früheren Rechtslage beim Kauf diene die [X.] heute nicht mehr dazu, dem Käufer hinsichtlich des Mangels überhaupt Rechtsbehelfe zu versagen. Vielmehr [X.] seit der Schuldrechtsmodernisierung selbst bei unerheblichen Mängeln der Nacherfüllungsanspruch und die Minderung sowie -
falls der Verkäufer den Mangel zu vertreten habe
-
der Anspruch auf kleinen Schadensersatz gewährt. Es gehe bei § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] mithin nicht mehr darum, die Schwelle zu Gewährleistungsrechten zu überschreiten, sondern um die Schwelle zur [X.], die -
da §
323 Abs. 5 Satz 2 [X.] zudem Ausdruck des [X.]
-
14
-
satzes
der Verhältnismäßigkeit der Rechtsfolgen einer Vertragsverletzung sei ([X.]/[X.], aaO Rn.
24 C f.; [X.]/[X.]/[X.], aaO; BeckOK [X.]/[X.], aaO) -
zwangsläufig höher liegen müsse als die Schwel-le des §
459 Abs. 1 Satz 2 [X.] aF ([X.] Bamberg, aaO; [X.]-Räntsch, aaO; [X.]/[X.], aaO Rn.
213; MünchKomm[X.]/[X.], aaO Rn. 243a und 243e; [X.]/[X.]/[X.], aaO; BeckOK [X.]/[X.], aaO). Hierfür sprächen letztlich auch die heutigen [X.] und die [X.] nach Herstellervorgaben ([X.]/[X.], aaO).
Vereinzelt wird die Auffassung vertreten, eine deutliche Abstufung zwi-schen untergeordneten und erheblichen, zur Vertragsaufhebung [X.] bei § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] sei auch deshalb sachgerecht, weil
sie eher dem [X.] ([X.]), namentlich der in [X.]. 49 Abs. 1 Buchst. a, [X.]. 25 [X.] geregelten, zur Vertragsaufhebung berechtigen-den wesentlichen Vertragsverletzung
entspreche (MünchKomm[X.]/[X.], aaO
Rn. 243e; vgl. auch Rolland
in Festschrift Schlechtriem, 2003, S.
629, 644; für eine zurückhaltende Anlehnung an [X.].
25 [X.] auch [X.]-Räntsch, aaO S.
423; aA
[X.]/[X.], aaO Rn.
214; [X.], aaO;
[X.]/[X.], aaO S.
745).
(b) Zu der Frage, ab welchem Prozentsatz
des Kaufpreises unter Zu-grundelegung einer gegenüber der Vorgängerregelung in § 459 Abs. 1 Satz 2 [X.] aF deutlich erhöhten [X.] in der Regel nicht mehr von einer unerheblichen Pflichtverletzung gemäß §
323 Abs. 5 Satz 2 [X.] auszu-gehen ist, werden innerhalb der vorgenannten Auffassung unterschiedliche [X.] vertreten. So wird die [X.] teilweise bei fünf bis zehn Prozent
([X.], [X.] (2007), 564, 593), bei acht bis zehn Prozent ([X.]-Räntsch, aaO S. 424), bei zehn
Prozent ([X.]
Bamberg, aaO;
[X.]/[X.], aaO, § 323 Rn. 32; [X.]/[X.], aaO
Rn. 1042 f. mwN; 28
29
-
15
-
[X.]/[X.]/[X.], aaO Rn. 40, trotz Heranziehung der Maß-stäbe des § 459 Abs. 1 Satz 2 [X.] aF [s.o.];
vgl. auch
[X.] Oldenburg, Urteil vom 4.
April 2012 -
3 U 100/11, juris Rn. 41), bei 15 Prozent
([X.]/[X.],
aaO
S. 748)
oder sogar bei 20
bis 50 Prozent
(MünchKomm[X.]/[X.], aaO, unter Berufung auf § 651e [X.]; dies ablehnend: [X.]-Räntsch, aaO S.
418
f.; [X.]/[X.], aaO Rn. 215; Stürner/Medicus, aaO)
des Kaufpreises angesetzt.
cc)
Der Senat entscheidet die umstrittene Frage nunmehr dahin, dass bei einem behebbaren Mangel im Rahmen der nach den Umständen
des Einzel-falls vorzunehmenden Interessenabwägung von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] in der Regel dann nicht mehr auszugehen
ist, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand mehr als fünf Prozent des Kaufpreises beträgt. Eine generelle Erhöhung der [X.] über den vorstehend genannten Prozentsatz hinaus ist mit dem
durch den Ge-setzeswortlaut und durch die Gesetzesmaterialien klar zum Ausdruck gebrach-ten Willen des Gesetzgebers,
dem Sinn und Zweck des §
323 Abs. 5 Satz 2 [X.]
sowie
der Systematik der Rechte
des Käufers bei [X.]
nicht zu vereinbaren.
(1)
Die durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom [X.] ([X.]l. I S. 3138) mit Wirkung zum 1. Januar 2002 eingeführte Vor-schrift des § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] hat unter anderem die bisher für das Kauf-recht maßgebliche Regelung des § 459 Abs. 1 Satz 2 [X.] aF abgelöst. [X.] nach der früheren Gesetzeslage die Gewährleistungshaftung des Verkäu-fers bei Unerheblichkeit des Mangels insgesamt entfiel, wird nach heutigem Recht lediglich die Rückabwicklung des Kaufvertrags ausgeschlossen; das Recht auf Minderung und der Anspruch auf kleinen Schadensersatz bleiben dem Käufer auch bei Unerheblichkeit des Mangels erhalten
([X.], Urteil vom 30
31
-
16
-
24.
März 2006 -
V
[X.], aaO).
Die Vorschrift des § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] enthält eine Ausnahme von der allgemeinen Regelung des §
323 Abs. 1 [X.], die dem Gläubiger bei einer Pflichtverletzung des Schuldners generell ein Rücktrittsrecht einräumt. Diesem [X.] liegt eine Abwä-gung der Interessen des Gläubigers und des Schuldners zugrunde. Während der Gesetzgeber bei einer mangelhaften Leistung grundsätzlich dem [X.] des Gläubigers den Vorrang einräumt, soll dies ausnahms-weise bei einer unerheblichen Pflichtverletzung nicht gelten, weil das Interesse des Gläubigers an einer Rückabwicklung bei nur geringfügigen Vertragsstörun-gen in der Regel gering ist, wohingegen der Schuldner oft erheblich belastet wird. Daher überwiegt in diesen Fällen ausnahmsweise das Interesse des Schuldners am Bestand des Vertrags
([X.], Urteil vom
24.
März 2006 -
V [X.], aaO Rn.
13).
(2) Einzelheiten dazu, wann von einer unerheblichen Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] auszugehen ist, lassen sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen. Jedoch spricht bereits die Verwendung
des in der Vorgängerregelung § 459 Abs. 1 Satz 2 [X.] aF ebenfalls enthaltenen Begriffs der Unerheblichkeit dafür, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung in § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] an diesen Maßstab anknüpfen wollte. Dies wird
-
wie
die Befürworter einer
eher niedrig bemessenen [X.] hervorhe-ben und von der [X.] grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen wird -
durch die Gesetzesbegründung
des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes be-stätigt
(vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 8.
Mai 2007 -
VIII ZR 19/05, [X.], 2111 Rn. 2 f.).
Dort wird hierzu unter anderem ausgeführt:
"Dies [ein Festhalten des Gläubigers am Vertrag, wenn die Leistung [X.] aufweist], ist nur gerechtfertigt, wenn die Pflichtverletzung unerheblich 32
33
-
17
-
und damit
das Leistungsinteresse des Gläubigers im Grunde nicht gestört ist."
(BT-Drucks. 14/6040, [X.], zu § 323 [X.]-E)
"Bei einer "unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit"
im Sinne des bisherigen § 459 Abs. 1 Satz 2 [X.] bzw. bei einer "gering-fügigen Vertragswidrigkeit"
im Sinne des [X.]ikels 3 Abs. 6 der [X.] ist der Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlos-sen. Dies ergibt sich jetzt aus § 323 Abs. 4 Satz 2 RE [= § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.]], der den Ausschluss des Rücktrittsrechts bei einer unerhebli-chen Pflichtverletzung vorsieht."
(BT-Drucks. 14/6040, [X.] f., zu
§
437 [X.]-E)
Diese Erwägungen zeigen, dass der Gesetzgeber in § 323 Abs.
5 Satz 2 [X.] zwar aufgrund der Neugestaltung des Systems der Rechte des Käufers bei [X.] den Anwendungsbereichs des bis dahin in § 459 Abs. 1 Satz
2 [X.] aF enthaltenen Erheblichkeitserfordernisses sachlich auf das Rück-trittsrecht einengen
wollte. Anhaltspunkte dafür, dass hiermit zugleich eine Er-höhung der Schwelle
einhergehen sollte, ab der von der Erheblichkeit eines Sachmangels auszugehen ist, sind den Gesetzesmaterialien jedoch nicht zu entnehmen. Vielmehr machen insbesondere die letztgenannte Passage der Gesetzesbegründung sowie die zuvor erfolgten
Ausführungen, wonach eine Pflichtverletzung unerheblich sei, wenn damit das Leistungsinteresse des Gläu-bigers "im Grunde nicht gestört"
sei, deutlich, dass der Gesetzgeber mit § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] an die von der Rechtsprechung zur Vorgängerregelung ent-wickelten Maßstäbe anknüpfen (vgl.
hierzu bereits Senatsbeschluss vom 8.
Mai 2007 -
VIII ZR 19/05, aaO; vgl. auch BT-Drucks. 14/6040, [X.] f.) und -
in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, deren Umsetzung (auch) §
323 Abs. 5 Satz 2 [X.] dient
-
an das Rücktrittsrecht des Käufers keine zu hohen Anforderungen
stellen wollte.
(3) Diese Beurteilung entspricht auch dem Sinn und Zweck des §
323 Abs. 5 Satz 2 [X.] sowie der Systematik
der Rechte des Käufers bei Sach-mängeln.
34
35
-
18
-
(a) Mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz
ist zwar durch die vor-bezeichnete Einengung des Anwendungsbereichs des Erheblichkeitserforder-nisses
auf das Rücktrittsrecht die Rechtsposition des Käufers insoweit verbes-sert worden, als er nun auch bei einem unerheblichen Sachmangel die Nacher-füllung verlangen und bei Erfolglosigkeit dieses Verlangens (vgl. hierzu nur [X.] vom 10.
März 2010 -
VIII [X.], NJW 2010, 1448 Rn. 10 mwN) den Kaufpreis mindern oder kleinen Schadensersatz beanspruchen kann
(vgl. [X.], Urteil vom 24.
März 2006 -
V [X.], aaO Rn. 8; Ball, [X.] 2002, 49, 51). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Rücktritt den Verkäufer im Regelfall stärker berührt als die vorbezeichneten Rechtsbehelfe des Käufers (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S.
180, 217; [X.]/Grunewald, aaO; vgl. auch
[X.], aaO S. 1925 f.) und dass die Rechtsfolge einer Vertragsverletzung
-
und damit auch der Rücktritt -
stets verhältnismäßig sein muss (vgl.
[X.]/[X.], aaO Rn. [X.]; [X.]/[X.]/[X.], aaO; BeckOK [X.]/[X.], aaO; vgl. auch [X.]/[X.], aaO, §
323 Rn.
27).
(b) Dies rechtfertigt es jedoch nicht, die [X.] des §
323 Abs. 5 Satz 2 [X.] gegenüber der vorherigen Rechtslage in einem Maße zu erhöhen, wie es vom Berufungsgericht und dem oben (unter
II
2 c bb (2)) ge-nannten Teil der Instanzrechtsprechung und der Literatur vertreten wird. Denn Sinn und Zweck des § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] ist es, zur Wahrung des Grund-satzes der Verhältnismäßigkeit namentlich bei geringfügigen Mängeln
(vgl. [X.]e vom
29. Juni 2011 -
VIII ZR 202/10, aaO Rn. 19 ff.; vom 6. Februar 2013 -
VIII ZR 374/11, aaO)
die für den Verkäufer in der Regel mit erheblichen Nachteilen verbundene Rechtsfolge der Rückabwicklung des [X.]. Bei [X.] in der vom Berufungsgericht angeführten Größen-ordnung von bis zu zehn Prozent kann indes in der Regel nicht mehr ange-nommen werden, dass das Leistungsinteresse des Käufers -
wie dies in der 36
37
-
19
-
Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/6040, [X.]) als Rechtfertigung dafür, den Käufer trotz Sachmangels am Vertrag festzuhalten, angeführt wird -
"im Grunde nicht gestört"
ist (vgl. zu diesem Kriterium: [X.], aaO S. 1925; [X.] Prütting/Wegen/Weinreich, aaO; BeckOK [X.]/Faust, aaO Rn.
25; Hk-[X.]/[X.], aaO; vgl. auch [X.]/[X.], aaO Rn. 213).
(c) Von einem geringfügigen Mangel, der zwar den Rücktritt, nicht aber die übrigen Gewährleistungsrechte ausschließt, kann hingegen in der Regel noch gesprochen werden, wenn der
Mängelbeseitigungsaufwand einen Rah-men von fünf Prozent des Kaufpreises nicht übersteigt. Durch die vorbezeichne-te nicht starre
("in der Regel"), sondern -
entsprechend den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 14/6040, [X.]) und der Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], Urteile vom 24.
März 2006 -
V [X.], aaO Rn. 13; vom 17. Februar 2010 -
VIII ZR 70/07, aaO mwN; vom 6. Februar 2013 -
VIII ZR 374/11, aaO) -
flexible, in eine Interessenabwägung und eine Würdi-gung
der Umstände des Einzelfalls eingebettete [X.] von fünf Prozent des Kaufpreises werden die Interessen der Kaufvertragsparteien
zu
einem
sachgerechten Ausgleich gebracht. Bei behebbaren [X.] un-terhalb der genannten Schwelle wird es dem Käufer in der Regel zuzumuten sein, am Vertrag festzuhalten und sich
-
nach erfolglosem [X.] -
mit einer Minderung des Kaufpreises oder mit der Geltendmachung des kleinen Schadensersatzes zu begnügen. Den
Verkäufer wiederum vermag diese Lösung in ausreichendem Maße vor den für ihn wirtschaftlich meist nach-teiligen Folgen eines Rücktritts des Käufers wegen geringfügiger Mängel zu schützen, zumal der Rücktritt -
anders als dies nach altem Recht bei der [X.] der Fall war -
zusätzlich an die Voraussetzung geknüpft ist, dass der Käufer vom Verkäufer wegen
des Sachmangels zuvor erfolglos die Nacherfül-lung verlangt hat
(vgl. hierzu Senatsurteil vom 10.
März 2010 -
VIII [X.], aaO mwN).
38
-
20
-
(4) Die [X.] von (nur) fünf Prozent des Kaufpreises steht im Einklang mit den Vorgaben der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie.
(a) Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie bezweckt hinsichtlich des [X.] und der Garantien für Verbrauchsgüter die Gewährleistung eines einheitlichen Verbraucherschutz-Mindestniveaus im Rahmen des Binnen-markts der Gemeinschaft ([X.]. 1 Abs. 1 der Richtlinie). Sie ist durch das [X.] umgesetzt worden (BT-Drucks. 14/6040, S.
1
f., 79 ff.; [X.]l. 2001 I S.
3138; MünchKomm[X.]/[X.], aaO, Vorbemerkung zu § 474 Rn. 2; Ball, [X.], 217).
(b) Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie sieht für den Fall einer [X.] unter anderem das Recht des Verbrauchers auf Vertragsauflösung ins-besondere für den Fall vor, dass der Verkäufer nicht innerhalb einer angemes-senen Frist Abhilfe geschaffen hat ([X.]. 3 Abs. 2, 3 und 5 der Richtlinie). Gemäß [X.]. 3 Abs. 6 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie hat der Verbraucher jedoch bei einer geringfügigen Vertragswidrigkeit keinen Anspruch auf Vertragsauflösung.
§ 323 Abs. 5 Satz 2 [X.], durch den [X.]. 3 Abs. 6 der [X.] umgesetzt worden ist (MünchKomm[X.]/[X.], aaO Rn.
13;
[X.]/[X.], aaO S. 744; [X.]-Räntsch, aaO S. 420),
ist demnach richtli-nienkonform auszulegen (vgl. nur [X.]-Räntsch, aaO S. 413 ff.; Münch-Komm[X.]/[X.], aaO Rn. 3 f. mwN).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass es den Mitgliedsstaaten gemäß [X.]. 8 Abs. 2 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie un-benommen bleibt, durch strengere Bestimmungen ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher sicherzustellen
(vgl. hierzu Senatsurteil vom 9. November 2005 -
VIII ZR 116/05, [X.], 613 Rn. 13; [X.]/Hilf/[X.], [X.], Stand 2007, [X.], [X.]. 8 Verbrauchsgüterkaufrichtlinie Rn.
8 mwN).
39
40
41
42
-
21
-
(c) Unter welchen Voraussetzungen eine Vertragswidrigkeit -
wie
hier die Lieferung eines mangelhaften Kraftfahrzeugs -
geringfügig im Sinne des [X.].
3 Abs. 6 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ist, geht im Einzelnen weder aus der Richtlinie selbst noch aus deren Materialien hervor (vgl. hierzu den Vorschlag der [X.] für eine Richtlinie des [X.] und des Rates über den Verbrauchsgüterkauf und Ga-rantien für Verbrauchsgüter, [X.]. [X.] vom 16. Oktober 1996, [X.], sowie die hierauf bezogene Begründung der [X.], [X.]. 696/96; vgl. auch [X.]/[X.], aaO Rn. 1023).
Jedoch spricht bereits die Verwendung des Wortes "geringfügig"
in [X.].
3 Abs. 6 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie für eine niedrig anzusetzende Schwel-le. Diese Beurteilung wird durch die Begründung der [X.] zu ihrem Richtlinienvorschlag bestätigt. In der darin enthaltenen Kommentierung des für den Fall einer Pflichtwidrigkeit (unter anderem) enthaltenen Anspruchs auf [X.] ([X.]. 3 Abs. 4 des Richtlinienvorschlags) heißt
es, unge-achtet des Umstands, dass nach den sozioökonomischen Gegebenheiten die Auflösung des Vertrags einerseits bei Gewerbetreibenden "nicht besonders beliebt"
sei und der Verbraucher sich in der Regel mit einer Ersatzleistung oder einer Reparatur der fehlerhaften Sache zufrieden gebe, sei die Möglichkeit der Auflösung des Vertrags unter anderem auch deshalb beizubehalten, weil sie für die Verbraucher ein "wirksames Druckmittel"
sei, um innerhalb kürzester Frist Ersatzleistung oder Nachbesserung zu verlangen. Eine missbräuchliche Nut-zung dieser Möglichkeit durch die Verbraucher stehe nicht zu befürchten ([X.]. 696/96, S. 13).
(5)
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich weder aus der Rechtsprechung des Senats zum Kraftstoffmehrverbrauch beim Kauf eines Neufahrzeugs noch
zur Wohnflächenabweichung bei einer gemieteten 43
44
45
-
22
-
Wohnung, dass die [X.] des § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] bei zehn Prozent liegen müsste.
Gleiches gilt für den vom Berufungsgericht zusätz-lich angeführten Gesichtspunkt der Höhe der [X.].
(a) Allerdings stellt es nach der Rechtsprechung des Senats nur eine un-erhebliche Minderung des [X.] im Sinne des § 459 Abs. 1 Satz 2 [X.] aF und dementsprechend auch eine unerhebliche Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] dar, wenn der Kraftstoffverbrauch eines verkauften Neufahrzeugs um weniger als zehn Prozent von den Herstellerangaben ab-weicht (Senatsbeschluss vom 8. Mai 2007 -
VIII ZR 19/05, aaO Rn. 3
mwN). Entscheidend ist dabei indes, dass ein Kraftstoffmehrverbrauch in dieser
Größenordnung nur zu einer geringen Minderung des [X.] führt und deshalb nur als unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne von §
323 Abs.
5 Satz
2 [X.] anzusehen ist (Senatsbeschluss vom 8. Mai 2007 -
VIII ZR
19/05, aaO Rn. 4 mwN).
Die für den Kraftstoffverbrauch angesetzte Prozentgrenze lässt sich deshalb nicht auf die [X.] des § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] übertragen.
(b) Nichts anderes gilt für die vom Berufungsgericht herangezogene Rechtsprechung des [X.]
(vgl. dazu Senatsur-teil vom 10. November 2010 -
VIII ZR 306/09, NJW 2011, 220 Rn.
14 mwN). Diese Rechtsprechung betrifft eine spezielle Fallgestaltung im Mietrecht, die ebenfalls nicht auf die Auslegung des §
323 Abs. 5 Satz 2 [X.] übertragen werden kann.
(6) Schließlich kann auch aus den Regelungen in [X.].
49 Abs. 1 Buchst.
a, [X.]. 25 [X.]
nicht hergeleitet werden, dass die Bagatellgrenze in §
323 Abs.
5 Satz 2 [X.] mit zehn Prozent oder noch höher anzusetzen wäre (so auch [X.]/[X.], aaO Rn.
214; [X.]/Hilf/[X.], aaO, [X.]. 3 Ver-46
47
48
-
23
-
brauchsgüterkaufrichtlinie Rn. 76 mwN; [X.]/[X.], aaO, §
437 Rn.
35 [X.].
21; [X.], aaO S.
1926; [X.]/[X.], aaO S. 745).
Gemäß [X.]. 49 Abs. 1 Buchst. a [X.] kann der Käufer die Aufhebung des Vertrages erklären, wenn die Nichterfüllung einer dem Verkäufer nach dem Vertrag oder dem [X.]
obliegenden Pflicht eine wesentliche Vertragsverlet-zung darstellt
(vgl. hierzu auch BT-Drucks. 14/6040, [X.], 181 f.). Nach der in [X.]. 25 [X.] enthaltenen Definition ist eine von einer [X.] begangene [X.] wesentlich, wenn sie für die andere [X.] solchen Nachteil zur Folge hat, dass ihr im Wesentlichen entgeht, was sie nach dem Vertrag hätte erwarten dürfen, es sei denn, die vertragsbrüchige [X.] hat diese Folge nicht vorausgesehen und eine vernünftige Person der gleichen [X.] hätte diese Folge unter den gleichen Umständen auch nicht vorausgesehen.
Das [X.] verfolgt damit die Tendenz, die Vertragsaufhebung zugunsten
der anderen in Betracht kommenden Rechtsbehelfe, insbesondere der Minde-rung oder des Schadensersatzes,
zurückzudrängen; die Rückabwicklung soll dem Käufer nur als letzte Möglichkeit (ultima ratio) zur Verfügung stehen, um auf eine Vertragsverletzung der anderen [X.] zu reagieren, die so gewichtig ist, dass sie sein Erfüllungsinteresse im Wesentlichen entfallen lässt (Senatsur-teil vom 3. April 1996 -
VIII ZR 51/95, [X.]Z 132, 290, 298
mwN; dem folgend etwa: [X.]. [X.], [X.] 1999, 179, 180; [X.]
2010, 27, 28; [X.] [X.], [X.] 2001, 42, 43; 2012, 114, 116; ebenso das Schrifttum, vgl. [X.]/[X.], [X.], Neubearb.
2013, [X.]. 49 Rn. 4
mwN;
[X.]-Räntsch, aaO S.
421). Aus diesem das [X.] kennzeichnenden Grundsatz des Vorrangs der Vertragserhaltung folgt zugleich, dass der [X.] auch bei Störungen Bestand haben und die Vertragsaufhebung die Ausnahme bilden soll ([X.]. [X.], [X.] 2010, 27, 28). Dahinter steht die Überlegung, dass die Rückabwicklung gerade eines internationalen 49
50
-
24
-
Handelskaufs in der Regel unwirtschaftlich ist ([X.]-Räntsch, aaO; vgl. auch [X.]/[X.], aaO).
Diese Maßstäbe lassen sich nicht auf § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] übertra-gen.
Eine solche Übertragung war, wie sowohl der unterschiedliche Wortlaut der [X.].
49 Abs. 1 Buchst. a, [X.]. 25 [X.] sowie des [X.]. 3 Abs. 6 der [X.] und des § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.]
als auch der [X.], dass sich in den Materialien des Schuldrechtsreformgesetzes und der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie keine Hinweise für eine insoweit beabsichtigte Anknüpfung an die Maßstäbe des [X.] zeigen,
auch weder vom Gesetzgeber der Schuldrechtsreform noch vom Richtliniengeber
der Verbrauchsgüterkauf-richtlinie beabsichtigt.
3. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der vom Kläger erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag nicht gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] ausgeschlos-sen ist. Bereits der vom Berufungsgericht rechtfehlerfrei festgestellte Mängel-beseitigungsaufwand hinsichtlich
des falschen Einbaus und der Fehlfunktion der Einparkhilfe überschreitet mit 6,5 Prozent
des Kaufpreises die oben (unter
II
2 c cc) genannte Schwelle von fünf Prozent. Besondere Umstände, die Anlass gäben, die in dem vorstehend genannten Mangel liegende Pflichtverletzung entgegen der Regel ausnahmsweise gleichwohl als unerheblich anzusehen,
hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich, zumal der vorbezeichnete Mangel
-
namentlich der Umstand, dass die [X.] infolge des falschen Einbaus immer wieder, auch während der Fahrt, akus-tische Warnsignale ohne erkennbares Hindernis abgibt -
nach den rechtsfehler-freien Feststellungen des [X.]s, auf dessen Ausführungen das [X.] Bezug genommen hat, auch für
die Fahrsicherheit von Bedeutung ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom 9. März 2011 -
VIII ZR 266/09, NJW 2011, 1664 51
52
-
25
-
Rn. 17; [X.]/[X.]/[X.], aaO; BeckOK [X.]/[X.], aaO; [X.]/
[X.], aaO [X.].
26).

III.
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endent-scheidung reif, da das Berufungsgericht -
von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig -
keine Feststellungen zur Höhe der vom Kläger geschuldeten
Nut-zungsentschädigung
getroffen hat. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Dr. Milger
Dr. [X.]
Dr. Schneider

Dr. Bünger
Kosziol
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.08.2012 -
10 O 223/10 -
[X.] Stuttgart, Entscheidung vom 20.03.2013 -
4 U 149/12 -

53

Meta

VIII ZR 94/13

28.05.2014

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2014, Az. VIII ZR 94/13 (REWIS RS 2014, 5217)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5217

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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