Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2000, Az. VI ZB 9/00

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2614

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[X.]/00vom4. April 2000in dem [X.] 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 4. April 2000 durch den [X.] [X.] und die Richter [X.], Dr. [X.], [X.]:Die außerordentliche Beschwerde der Beklagten gegen die Nicht-zulassung der Revision im Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 15. Dezember 1999 wird auf ihre Ko-sten verworfen.Streitwert: 30.000 [X.]:[X.] Klägerin hat das beklagte Reiseunternehmen auf Schadensersatzwegen der Folgen eines Tauchunfalls in Anspruch genommen, der auf demfehlerhaften Verhalten eines für die Beklagte tätigen Tauchlehrers beruhe.Während das [X.] die Klage abgewiesen hatte, hat das Oberlandesge-richt auf die Berufung der Klägerin die Beklagte zur Zahlung eines Schmer-zensgeldes in Höhe von 30.000 DM verurteilt; es hat insoweit die Vorausset-zungen eines auf § 831 BGB gegründeten Anspruchs der Klägerin bejaht.Das Berufungsgericht hat - entgegen dem Antrag der Beklagten - [X.] nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihreraußerordentlichen Beschwerde, die sie insoweit bereits im Hinblick auf verfas-sungsrechtliche Anforderungen für statthaft erachtet. Der Rechtsbehelf sei be-- 3 -gründet, weil das [X.] von der Zulassung der Revision - ohnezureichende Begründung - abgesehen habe, obwohl die ausgesprochene Ver-urteilung der Beklagten aus § 831 BGB auf von der ständigen [X.] Rechtsprechung abweichenden überzogenen Anforderungen an den [X.] beruhe.I[X.] Beschwerde ist nicht zulässig.Die Entscheidung über die Zulassung der Revision ist von [X.] allein dem [X.] vorbehalten; hat dieses die Revision [X.], ist das für das Revisionsgericht bindend (ständige Rechtspre-chung, vgl. z.B. [X.], Beschlüsse vom 26. September 1979 - [X.]/79 -NJW 1980, 344; vom 9. Mai 1990 - [X.] - FamRZ 1990, 1228; vom18. März 1992 - [X.] - FamRZ 1992, 1063 und vom 28. Oktober 1998- VIII ZR 190/98 - NJW 1999, 290).Es besteht entgegen der Auffassung der Beklagten hier auch [X.], die Nichtzulassung der Revision mittels einer außerordentlichenBeschwerde unter dem Gesichtspunkt greifbarer Gesetzwidrigkeit anzufechten(vgl. dazu [X.], Beschlüsse vom 18. Februar 1998 - [X.] - [X.], 1445 und vom 9. Juni 1998 - [X.] - NJW-RR 1998, 1445). [X.] vermag sich den insoweit von der Beklagten herangezogenen Überle-gungen von [X.], NJW 1997, 352 ff. nicht anzuschließen.Eine außerordentliche Beschwerde kann zwar in eng begrenzten Aus-nahmefällen dort statthaft sein, wo die bekämpfte Entscheidung mit der gelten-- 4 -den Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichenGrundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (vgl. z.B. [X.]Z 109,41, 43; 119, 372, 374; 121, 397, 398 f.; 131, 185, 188 m.w.N.). Derartige Vor-aussetzungen sind aber nicht gegeben, wenn das [X.] im Rah-men der ihm nach § 546 Abs. 1 ZPO abschließend zustehenden Befugnis überdie Zulassung oder Nichtzulassung der Revision entscheidet (vgl. [X.], [X.] vom 9. Juni 1998 - [X.] - aaO).Hiervon abgesehen fehlt es vorliegend auch der Sache nach an hinrei-chenden Anhaltspunkten für eine greifbare Gesetzwidrigkeit. Insbesondere [X.] willkürliches Vorgehen des [X.]s, das gegebenenfalls einenVerstoß gegen verfassungsrechtliche Positionen der Beklagten, etwa ausArt. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, begründen könnte (vgl. dazu z.B. [X.] 15, 245,248), nicht zu erkennen. Wenn das [X.] im Hinblick auf den hiergegebenen Sachverhalt die Voraussetzungen der Haftung der Beklagten aus§ 831 BGB bejaht und einen Exkulpationsbeweis nicht als geführt angesehenhat, so liegt dies im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Beurteilung und weistnicht auf eine im Sinne des § 546 Abs. 1 ZPO relevante Abweichung von [X.] des [X.], erst recht nicht auf ein willkürlichesVorgehen des Berufungsgerichts hin.- 5 -Die außerordentliche Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des§ 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.[X.][X.] Dr. [X.] Dr. Dressler Wellner

Meta

VI ZB 9/00

04.04.2000

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2000, Az. VI ZB 9/00 (REWIS RS 2000, 2614)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2614

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