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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 17. März 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. März 2011 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. November 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der [X.] aus den vom [X.] in der Antragsschrift vom 8. Februar 2011 dargelegten Gründen dahin geändert, dass der nochmals [X.] Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 5.900 Euro ent-fällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat zudem: Die Anrechnung der vom Angeklagten auf die einbezogene Geldstrafe erbrachten Teil-leistungen erfolgt nach § 51 Abs. 2 StGB im Vollstreckungsverfah-ren (vgl. [X.] in [X.], 12. Aufl., § 55 Rn. 26; [X.], StGB, 58. Aufl., § 55 Rn. 39, § 51 Rn. 12 f.). [X.] Bender
Meta
17.03.2011
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2011, Az. 4 StR 69/11 (REWIS RS 2011, 8504)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 8504
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