Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2015, Az. XII ZB 516/14

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 516

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:161215BXII[X.]516.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

BESCHLUSS
XII [X.] 516/14
Verkündet am:

16. Dezember 2015

Breskic,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
BGB §§ 195, 199 Abs. 1, 313 Abs. 1, 516
a)
Der Rückforderungsanspruch, der Schwiegereltern im Fall einer Schwiegerel-ternschenkung nach Scheitern der Ehe gegenüber dem [X.] wegen Störung der Geschäftsgrundlage zustehen kann, unterliegt der dreijährigen Ver-jährungsfrist des §
195 BGB, es sei denn, der Anspruch ist auf Vertragsanpas-sung nach einer Grundstücksschenkung gerichtet, für den die Verjährungsfrist nach §
196 BGB gilt (im [X.] an [X.]sbeschluss vom 3.
Dezember 2014

XII
[X.]
181/13
Z 2015, 393).
b)
Da das Scheitern der Ehe regelmäßig spätestens mit der Zustellung des [X.] zum Ausdruck kommt, liegt die für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis der Schwiegereltern vom Scheitern der Ehe ihres Kindes jedenfalls dann vor, wenn sie von der Zustellung des [X.] Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten er-langen müssen.
c)
Der Beginn der Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche der Schwiegerel-tern war nicht bis zur Veröffentlichung der [X.]sentscheidung vom 3.
Februar 2010 ([X.], 190 =
FamRZ 2010, 958) hinausgeschoben.
[X.], Beschluss vom 16. Dezember 2015 -
XII [X.] 516/14 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 16.
Dezember 2015 durch [X.] und [X.]
Klinkhammer, Dr.
Günter, Dr.
Botur und Guhling
für Recht erkannt:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4.
Familien-senats des [X.] in [X.] vom 26.
Sep-tember 2014 wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:
A.
Die Antragsteller sind die früheren Schwiegereltern des Antragsgegners. Sie begehren nach Scheitern der Ehe ihrer Tochter mit dem Antragsgegner die Rückgewähr von Geldzuwendungen.
Der Antragsgegner und die Tochter der Antragsteller schlossen 1988 die Ehe. Spätestens Anfang des Jahres 2006 trennten sich die Ehegatten. Auf den noch im [X.] vom Antragsgegner eingereichten Antrag wurde die Ehe durch Beschluss vom 26.
November 2012 geschieden.
Die Antragsteller behaupten, im Zeitraum von 1989 bis 2001 zunächst zur Errichtung eines Eigenheims und später zur Abzahlung von Krediten sowie 1
2
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-
3
-
zur finanziellen Ausstattung der Familie an ihre Tochter und den Antragsgegner insgesamt mindestens 58.944,28

Mit ihrem am 23.
April 2012 bei Gericht eingegangenen Antrag nehmen die Antragsteller den Antragsgegner auf anteilige Erstattung der geleisteten Zuwendungen in Höhe von 14.736

agsgegner hat u. a. die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen, weil der geltend gemachte Anspruch verjährt sei. Die Beschwerde der Antragsteller ist ohne Erfolg geblie-ben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen sie ihr Begehren [X.].

B.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
I.
Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Ein möglicher Rückforderungsanspruch der Antragsteller sei verjährt. Nach der Rechtsprechung des [X.] seien die behaupteten [X.] der Antragsteller als Schenkung zu werten, auf die die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anwendbar seien. Für diesen Anspruch gelte die regelmäßige dreijährige Verjährung nach §
195 BGB. Die Ausnahme-vorschrift des §
197 Abs.
1 Nr.
2 [X.], wonach familienrechtliche [X.] innerhalb von 30
Jahren verjährten, greife vorliegend nicht ein. Denn bei dem geltend gemachten Rückforderungsanspruch handele es sich um keinen 4
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-
4
-
familienrechtlichen Anspruch im
Sinne des §
197 Abs.
1 Nr.
2 BGB in der [X.] geltenden Fassung.
Der Lauf der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§
195 BGB) beginne gemäß §
199 Abs.
1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der [X.] entstanden sei und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit habe erlangen müssen. Der vorliegend geltend gemachte Anspruch entstehe mit dem Scheitern der Ehe. Nach inzwischen ganz herr-schender Ansicht gelte für die Rückgewähr ehebezogener Zuwendungen unter Ehegatten nach §
313 BGB, dass Stichtag des Scheiterns der Ehe im Regelfall nicht erst die Rechtskraft der Scheidung oder die Rechtshängigkeit des [X.], sondern bereits die endgültige Trennung der Eheleute sei. Nichts anderes könne für den auf Wegfall der Geschäftsgrundlage einer Schenkung infolge des Scheiterns der Ehe gestützten [X.] der [X.] gegen das [X.] gelten.
Nach den Ausführungen in der
Antragschrift sei der Scheidungsantrag im [X.] eingereicht worden, so dass spätestens hiermit das Scheitern der Ehe auch nach außen dokumentiert worden sei. Dementsprechend habe die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2009 geendet.
Für den Verjährungsbeginn sei auch nicht ausnahmsweise auf die Veröffentlichung
der geänderten Rechtsprechung des [X.] zur Schwiegerelternschenkung vom 3.
Februar 2010 abzustellen. So sei fraglich, ob für die vorliegende Fallkonstellation tatsächlich die
Rechtsprechung des [X.] zum Verjährungsbeginn bei unübersichtlicher oder zweifelhaf-ter Rechtslage herangezogen werden könne.

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-
5
-
Der Beginn der in §
195 BGB auf drei Jahre festgelegten regelmäßigen Verjährungsfrist hänge nach §
199 Abs.
1 Nr.
2 BGB unter anderem davon ab, wann "der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlan-gen müsste". Da sich die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis nach dem Gesetzeswortlaut des §
199 Abs.
1 Nr.
2 BGB allein auf "Umstände" und damit auf Tatsachen beziehen müsse, sei der Verjährungsbeginn im Grundsatz von einer zutreffenden rechtlichen Würdigung unabhängig. Eine eventuelle Rechts-unkenntnis oder rechtliche Fehleinschätzung gehe deshalb im Regelfall zu Las-ten des Gläubigers. Ausgehend hiervon möge zwar der Eindruck entstehen, dass der [X.] den Verjährungsbeginn bei einer "besonders ver-wickelten und unklaren Rechtslage" ausnahmsweise trotz voller Tatsachen-kenntnis aufgeschoben habe, da es in solchen Fällen an der [X.]keit der Klageerhebung fehlen solle, die eine "übergreifende Voraussetzung für den Verjährungsbeginn" darstelle. Bei einer genaueren Betrachtung der Rechtspre-chung des [X.]
zum Aufschub des [X.] wegen unklarer Rechtslage zeige sich allerdings, dass die vom [X.] entwickelte Ausnahme keinen so breiten Anwendungsbereich habe. So seien sämtliche Entscheidungen, in denen ausnahmsweise ein Aufschub des [X.]s angenommen worden sei, auf Konstellationen begrenzt gewesen, in denen die Rechtslage bezüglich des richtigen Anspruchsgegners in Amts-
oder Notarhaftungsprozessen unklar gewesen sei.
Unabhängig davon sei schon nicht davon auszugehen, dass die [X.] bis zur Entscheidung des [X.] vom 3.
Februar 2010 unklar oder zweifelhaft gewesen sei. Bei [X.], die Schwiegereltern an den Ehepartner des leiblichen Kindes mit [X.] auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zu-sammenlebens gemacht haben, sei regelmäßig ein Rechtsverhältnis eigener 12
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-
Art angenommen worden, das mit den ehebezogenen Zuwendungen unter [X.] vergleichbar sei. Dementsprechend seien die Zuwendungen zwar grund-sätzlich durch den Zugewinnausgleich unter den Ehegatten hinreichend berück-sichtigt worden. Gleichwohl sei aber anerkannt gewesen, dass ein Anspruch der Schwiegereltern nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundla-ge neben den Zugewinnausgleich treten könne, wenn das Ergebnis dieses gü-terrechtlichen Ausgleichs schlechthin unangemessen und für den Zuwender unzumutbar gewesen sei. Damit sei bereits nach vorheriger Rechtsprechung ein Anspruch der Schwiegereltern nicht von vornherein ausgeschlossen, son-dern lediglich an andere Voraussetzungen gebunden gewesen. Die [X.] seien also keinesfalls gehindert gewesen, bereits vor der geänderten Recht-sprechung des [X.] ihren vermeintlichen Anspruch gegen den Antragsgegner geltend
zu machen.

II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Be-schwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass dem für das [X.] als gegeben zu unterstellenden Anspruch der Antragsteller die Einrede der Verjährung entgegensteht.
1. Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass der von den Antragstellern geltend gemachte Anspruch auf teilweise Erstattung von Geldzuwendungen, die während der Ehe an das [X.] geleistet [X.] sind, als Anspruch auf Vertragsanpassung nach §
313 Abs.
1 BGB der re-gelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach §
195 BGB unterliegt.

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-
7
-
a) Nach der neueren Rechtsprechung des [X.]s sind unentgeltliche schwiegerelterliche Zuwendungen rechtlich als Schenkungen zu qualifizieren. Sie erfüllen auch dann sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des §
516 Abs.
1 BGB, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes willen erfolgen. [X.] fehlt es nicht an einer Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwen-dung ([X.]surteil [X.], 190 =
FamRZ 2010, 958 Rn.
21). Auch wenn danach schwiegerelterliche Zuwendungen als Schenkung zu werten sind, sind auf sie die Grundsätze der Störung
der Geschäftsgrundlage gemäß §
313 Abs.
1 BGB anwendbar ([X.]surteile [X.], 190 =
FamRZ 2010, 958
Rn.
25
ff. [X.]; vom 21.
Juli 2010

XII
ZR
180/09

FamRZ 2010, 1626 Rn.
13 und vom 20.
Juli 2011

XII
ZR
149/09

FamRZ 2012, 273 Rn.
21). Deshalb kann Schwiegereltern, die in der Vorstellung, die eheliche Lebensgemeinschaft des von ihnen beschenkten [X.]es mit ihrem Kind werde Bestand haben und ihre Schenkung demgemäß auch dem eigenen Kind dauerhaft zu-gutekommen, dem [X.] eine Zuwendung gemacht haben, ein [X.] auf Vertragsanpassung gemäß §
313 Abs.
1 BGB zustehen, wenn ihnen nach dem Scheitern der Ehe von Kind und [X.] ein Festhalten an der Schenkung nicht zumutbar ist (vgl. [X.]sbeschluss vom 3.
Dezember 2014

XII
[X.]
181/13

FamRZ 2015, 393 Rn.
18
f.).
Dieser Anspruch auf Vertragsanpassung unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist des §
195 BGB ([X.]/[X.] 7.
Aufl. §
313 Rn.
109; [X.]/[X.] [1.
März 2011] §
313 Rn.
95; [X.] Vermö-gensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 6.
Aufl. Rn.
571g), es sei denn, der Anspruch ist auf Vertragsanpassung nach einer Grundstücksschenkung von Schwiegereltern gerichtet. In diesem Fall bestimmt sich die Verjährungsfrist nach §
196 BGB ([X.]sbeschluss vom 3.
Dezember 2014

XII
[X.]
181/13

FamRZ 2015, 393 Rn.
35
ff.).
16
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-
8
-
b) Ebenfalls
zutreffend hat das Beschwerdegericht auch das Vorliegen eines familienrechtlichen Anspruchs im Sinn des §
197 Abs.
1 Nr.
2 BGB in der bis zum 31.
Dezember 2009 geltenden Fassung und damit auch einen [X.] gemäß
der Übergangsregelung des Art.
229 §
23 Abs.
2
Satz
1 EGBGB erst am 1.
Januar 2010 verneint.
aa) Zwar wurde vor der Änderung der [X.]srechtsprechung zur rechtli-chen Einordnung von [X.] teilweise vertreten, Rück-forderungen der Schwiegereltern seien wie der Anspruch auf Ausgleich ehebe-dingter Zuwendungen als familienrechtlicher Anspruch im Sinn des §
197 Abs.
1 Nr.
2 [X.] zu behandeln (AnwK-BGB/[X.]/Stürner §
197 Rn.
43; [X.] Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güter-rechts 5.
Aufl. Rn.
526). Die überwiegende Meinung lehnte hingegen damals die Anwendung von §
197 Abs.
1 Nr.
2 BGB auf diese Fälle ab, weil die Zuwen-dungen der Schwiegereltern von außerhalb der Ehe erfolgten und lediglich durch die Ehe veranlasst seien ([X.]/[X.] 6.
Aufl. 2012 §
197 Rn.
14; [X.]/[X.] BGB 68.
Aufl. §
197 Rn.
4; Soergel/Niedenführ BGB 13.
Aufl. 2002 §
197 Rn.
11; [X.]/[X.]/[X.] BGB [2009] §
197 Rn.
30).
bb) Der [X.] hat nach Erlass des angegriffenen Beschlusses entschie-den, dass ein
[X.], der Schwiegereltern bei Störung der Geschäftsgrundlage
gegen das [X.] zustehen kann, kein familien-rechtlicher Anspruch im Sinne des §
197 Abs.
1 Nr.
2 BGB in der bis zum 31.
Dezember 2009 geltenden Fassung ist ([X.]sbeschluss
vom 3.
Dezember 2014

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181/13

FamRZ 2015, 393 Rn.
32). Schwiegereltern stehen au-ßerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft und sind nicht in die Wirtschafts-
und Risikogemeinschaft der Ehegatten einbezogen. Ihren Zuwendungen liegt kein familienrechtliches Verhältnis eigener Art zugrunde, sondern sie sind als 18
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-
9
-
Schenkungen im Sinn des §
516 BGB zu qualifizieren. Der Bestand der Ehe stellt lediglich die Motivation für die Schenkung dar und kann die [X.] bilden, deren Störung die Anpassung des schuldrechtlichen [X.] erfordern kann. Für die Annahme eines familienrechtlichen Anspruchs bleibt daher kein Raum. Die Situation der Schwiegereltern unter-scheidet sich insoweit nicht von derjenigen anderer, gänzlich familienfremder Schenkenden, hinsichtlich deren Schenkung die Geschäftsgrundlage gestört ist. Dass §
266 Abs.
1 Nr.
3 FamFG Verfahren, die solche Ansprüche betreffen, zu sonstigen Familiensachen erklärt, ändert an der materiell-rechtlichen Einord-nung nichts, zumal der Gesetzgeber in §
207 Abs.
1 BGB und damit verjäh-rungsrechtlich für die Ansprüche von Schwiegereltern keine Hemmung aus fa-miliären Gründen vorgesehen hat ([X.]sbeschluss vom 3.
Dezember 2014

XII
[X.]
181/13

FamRZ 2015, 393 Rn.
34 [X.]).
2. Die Annahme des [X.], im vorliegenden Fall sei der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist des §
195 BGB nicht bis zur [X.] vom 3.
Februar 2010 ([X.], 190 =
FamRZ 2010, S.
958
ff.) hinausgeschoben gewesen und deshalb habe die Verjährungsfrist gemäß §
199 Abs.
1 Nr.
2 BGB bereits mit Kenntnis der An-tragsteller von der Einreichung des Scheidungsantrags im [X.] zu laufen begonnen, ist ebenfalls frei von Rechtsirrtum.
a) In der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum werden unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten, ob für Ansprüche auf [X.] Zuwendungen der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist bis zur Veröffentlichung der [X.]sentscheidung vom 3.
Feb-ruar 2010 ([X.]Z
184, 190 =
FamRZ 2010, S.
958
ff.) hinausgeschoben war.

21
22
-
10
-
Zum Teil wird dies mit der Begründung bejaht, bis zu diesem Zeit-
punkt sei den Schwiegereltern eine gerichtliche Geltendmachung dieses [X.]s unzumutbar gewesen, weil die Rechtsverfolgung auf
der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des [X.]s aussichtslos gewesen sei (vgl. OLG Düsseldorf
FamRZ 2014, 161, 164; Haußleiter/[X.] Vermögensauseinander-setzung bei Trennung und Scheidung 5.
Aufl. Kap.
7 Rn.
41; Klein FamVermR Kap.
5 Rn.
31; [X.] FamRZ 2013, 991, 992; [X.] FamRZ 2011, 12, 14; [X.] 2011, 664, 668).
Nach anderer Ansicht ist ein Hinausschieben des [X.] nicht veranlasst, weil die Rechtslage bis zur Veröffentlichung der [X.] vom 3.
Februar 2010 nicht unsicher oder zweifelhaft, sondern für Schwiegereltern lediglich nachteilig gewesen sei. Dies führe aber nicht zur Un-zumutbarkeit der gerichtlichen Geltendmachung eines etwaigen Erstattungsan-spruchs gegen das [X.] (vgl. [X.], 988, 990; [X.] FamRZ 2013, 822; [X.] 2014, 19, 21
f.; [X.] Vermögens-
auseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 6.
Aufl. Rn.
571h; [X.]/v.
[X.] 9.
Aufl. Kap.
10 Rn.
86).
Der [X.] hat diese Frage bislang offengelassen (vgl. [X.]sbeschluss vom 3.
Dezember 2014

XII
[X.]
181/13

FamRZ 2015, 393 Rn.
53). Er ent-scheidet sie dahingehend, dass der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist des §
195 BGB nicht bis zur Veröffentlichung der [X.]sentscheidung vom 3.
Februar 2010 ([X.], 190 =
FamRZ 2010, 958
ff.) hinausgeschoben war.
b) Der Lauf der regelmäßigen Verjährungsfrist des §
195 BGB beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem
der Anspruch entstanden ist (§
199 Abs.
1 Nr.
1 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründen-23
24
25
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-
11
-
den Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§
199 Abs.
1 Nr.
2 BGB). Dabei setzt der Verjährungsbeginn aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die [X.] rechtlichen Schlüsse zieht (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa [X.]Z 203, 115 =
NJW 2014, 3713 Rn.
35 [X.]; [X.]Z 179, 260 =
NJW 2009, 2046 Rn.
47 [X.]; [X.] Urteil vom 26.
September 2012

VIII
ZR
279/11

NJW 2013, 1077 Rn.
47 [X.] und Beschluss vom 19.
März 2008

III
ZR
220/07

NJW-RR 2008, 1237 Rn.
7 [X.]). Nur ausnahmsweise kann die Rechtsun-kenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der [X.]keit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs als übergrei-fender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (vgl. [X.]Z 203, 115 =
NJW 2014, 3713 Rn.
35 [X.]; [X.]Z 179, 260 =
NJW 2009, 2046 Rn.
47 [X.]; [X.] Urteil vom 22.
Juli 2014

KZR
13/13

NJW 2014, 3092 Rn.
23 [X.] und [X.] vom 19.
März 2008

III
ZR
220/07

NJW-RR 2008, 1237 Rn.
7 [X.]).
Die Frage, wann eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die zur Unzumutbarkeit der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs führt, unterliegt der uneingeschränkten Beurteilung durch das [X.] (vgl. [X.] Urteil vom 15.
Juni 2010

XI
ZR
309/09

NJW-RR 2010, 1574 Rn.
13). [X.] ist die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs nach allgemeinen Grundsätzen, sobald sie hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Nicht erforderlich ist, dass die Rechtsverfolgung risikolos möglich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. nur [X.]Z 203, 115 =
NJW 2014, 3713 Rn.
56 [X.]; [X.] Urteile vom 22.
Juli 2014

KZR
13/13

NJW 2014, 3092 Rn.
22 und vom 26.
September 2012

VIII
ZR
279/11

NJW 2013, 1077 Rn.
52).
27
-
12
-
c) Gemessen hieran ist gegen die Annahme des [X.], bis zur Veröffentlichung der [X.]sentscheidung vom 3.
Februar 2010 habe keine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage vorgelegen, die mangels Zumut-barkeit einer gerichtlichen Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen gegen das [X.] ein Hinausschieben des [X.] habe rechtfertigen können, aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.
aa) Entgegen der Auffassung des [X.] ist die Rechtspre-chung zum Hinausschieben des [X.] bei unklarer und zweifel-hafter Rechtslage jedoch nicht auf Fälle beschränkt, in denen

wie bei Notar-
oder Amtshaftungsansprüchen

Unsicherheit über die Person des Schuldners besteht. Vielmehr entspricht es gefestigter Rechtsprechung des [X.], dass diese Rechtsgrundsätze auf sämtliche Ansprüche anwendbar sind (vgl. [X.]Z 203, 115 =
NJW 2014, 3713 Rn.
54 [X.]; [X.] Urteil vom 26.
September 2012

VIII
ZR
279/11

NJW 2013, 1077 Rn.
48 [X.] und [X.] vom 19.
März 2008

III
ZR
220/07

NJW-RR 2008, 1237 Rn.
7 [X.]; a.
A. Bitter/[X.], 2081, 2083
f.).
bb) Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass bis zur Veröffentlichung der [X.]sentscheidung vom 3.
Februar 2010 keine unklare oder zweifelhafte Rechtslage vorgelegen hat, die den Antragstellern eine ge-richtliche Geltendmachung ihres Rückzahlungsanspruchs unzumutbar gemacht hat.
(1) Bereits seit dem Urteil vom 12.
April 1995 ([X.]Z 129, 259 =
FamRZ 1995, 1060
ff.) bestand eine gefestigte Rechtsprechung des [X.]s zum Ausgleich
von schwiegerelterlichen Zuwendungen (vgl. [X.]surteile vom 4.
Februar 1998

XII
ZR
160/96

FamRZ 1998, 669
f.; vom 28.
Oktober 1998

XII
ZR
255/96

FamRZ 1999, 365
ff. und vom 7.
September 2005 28
29
30
31
-
13
-

XII
ZR
316/02

FamRZ 2006, 394
ff.). Danach waren Zuwendungen, die Schwiegereltern an den Ehepartner des leiblichen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenle-bens machen, nicht als Schenkungen, sondern regelmäßig als ein Rechtsver-hältnis eigener Art zu qualifizieren, das mit den ehebezogenen Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbar ist. [X.] die Ehe des eigenen Kindes mit dem [X.], konnte auch nach der früheren Rechtsprechung des Se-nats die Geschäftsgrundlage für die Zuwendung entfallen. Ein auf die Grund-
sätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gestützter Ausgleichsanspruch der Schwiegereltern kam dann in Betracht, wenn das Ergebnis des güterrechtli-chen Ausgleichs zwischen den Ehegatten schlechthin unangemessen war und für den Zuwendenden
als unzumutbar erschien, wobei Unangemessenheit und Unzumutbarkeit an den Belangen des mit dem Zuwendenden verwandten [X.] zu messen waren ([X.]surteil [X.]Z 129, 259 =
FamRZ 1995, 1060, 1061). Dies konnte nach der früheren [X.]srechtsprechung der Fall sein, wenn das eigene Kind durch den Zugewinnausgleich nicht angemessen an der Zuwendung teil hatte, etwa weil ein Zugewinnausgleich bei der Ehescheidung nicht erfolgte oder das [X.] hoch verschuldet war ([X.]surteil [X.]Z 129, 259 =
FamRZ 1995, 1060, 1061). Außerdem kam nach der früheren Rechtsprechung des [X.]s ein auf die Grundsätze über den Wegfall der Ge-schäftsgrundlage gestützter Ausgleichsanspruch der Schwiegereltern in [X.], wenn diese mit der Zuwendung ein in die Zukunft gerichtetes [X.] verfolgt hatten ([X.]surteil [X.]Z 129, 259 =
FamRZ 1995, 1060, 1061) oder ein schützenswertes Interesse an der gegenständlichen Rückgewähr des an das [X.] überlassenen Vermögensgegenstands bestand (vgl. [X.] vom 7.
September 2005

XII
ZR
316/02

FamRZ 2006, 394, 396). Schließlich hielt der [X.] eine Rückabwicklung schwiegerelterlicher Zuwen-dungen nach §
812 Abs.
1 Satz
2 Alt.
2 BGB jedenfalls dann für möglich, wenn -
14
-
zwischen Zuwendungsempfänger und Zuwendendem eine Willensübereinstim-mung bezüglich eines über die bloße Verwirklichung der ehelichen Gemein-schaft hinausgehenden Zweckes erzielt wurde, beispielsweise über den künfti-gen Miteigentumserwerb des eigenen Kindes des Zuwendenden (vgl. [X.]sur-teil [X.]Z 129, 259 =
FamRZ 1995, 1060, 1061).
(2) Da sich die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. [X.], 1444; [X.], 1065, 1066; [X.] NJW 2009, 1005, 1007; KG NJW-RR 2007, 365, 366
f.; [X.] FamRZ 2006, 412, 413; [X.] FamRZ 2004, 196
f.; OLG Celle FamRZ 2003, 1657, 1658; [X.] FamRZ 1997, 739) und das Schrifttum (vgl. etwa [X.] Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 5.
Aufl. Rn.
567; [X.]/[X.] Handbuch des Scheidungsrechts 4.
Aufl. Teil
IX Rn.
92; [X.] Familiensachen 9.
Aufl. §
1372 BGB Rn.
48) dieser Recht-sprechung des [X.]s angeschlossen hatten, bestand bis zur Veröffentlichung der [X.]sentscheidung vom
3.
Februar 2010 keine Rechtsunsicherheit, die es den Antragstellern aus diesem Grunde unzumutbar gemacht hat, rechtzeitig Maßnahmen zu ergreifen, um die Verjährung zu hemmen.
cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lässt sich ein [X.] des [X.] auch nicht mit einem Erst-Recht-Schluss dadurch
rechtfertigen, dass den Antragstellern bis zur Änderung der [X.]s-rechtsprechung zur rechtlichen Qualifikation einer schwiegerelterlichen Schen-kung eine gerichtliche Geltendmachung ihres behaupteten Anspruchs mangels Erfolgsaussicht nicht zumutbar gewesen sei.
(1) Zwar hat der [X.] mit Urteil vom 28.
Oktober 2014 ([X.]Z 203, 115 =
NJW 2014, 3713) im [X.] an eine zu §
852 Abs.
1 [X.] ergangene Entscheidung ([X.]Z 160, 216 =
NJW 2005, 429, 433) 32
33
34
-
15
-
ausgesprochen, dass die Rechtsprechung zum Hinausschieben des kenntnis-abhängigen Beginns der Verjährungsfrist nach §
199 Abs.
1 Nr.
2 BGB auch dann Anwendung finden kann, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine aufgrund gefestigter höchstrichterlicher
Rechtsprechung klare Rechtslage ent-gegensteht ([X.]Z 203, 115 =
NJW 2014, 3713 Rn.
35 und 45). Dies wurde in jenem Fall damit begründet, dass der [X.]keit einer gegen die Bank ge-richteten Rückforderungsklage einzelner Darlehensnehmer
wegen zu Unrecht geforderter Bearbeitungsentgelte in [X.] nach §
488 BGB die frühere Rechtsprechung des [X.] entgegengestanden habe, die Bearbeitungsentgelte in banküblicher Höhe von zuletzt bis 2
% gebil-ligt
habe ([X.]Z 203, 115 =
NJW 2014, 3713 Rn.
46, 57). Eine Klageerhebung sei daher erst nach Herausbildung einer gefestigten Auffassung der Oberlan-desgerichte zur [X.] Unwirksamkeit solcher Klauseln im Jahr 2011 zumutbar gewesen, die eine Abkehr von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung habe erwarten lassen ([X.]Z 203, 115 =
NJW 2014, 3713 Rn.
46). Einer Klageerhebung vor diesem Zeitpunkt habe daher nicht lediglich das allgemeine Risiko eines Prozessverlusts entgegengestanden. Vielmehr sei aufgrund der Billigung formularmäßiger Bearbeitungsentgelte in der älteren Rechtsprechung des [X.] die Erhebung einer Rückforderungs-klage nicht aussichtsreich erschienen ([X.]Z 203, 115 =
NJW 2014, 3713 Rn.
67).
Den entscheidenden Gesichtspunkt für die Verknüpfung des Beginns der Verjährungsfrist nach §
195 i.V.m. §
199 Abs.
1 Nr.
2 BGB mit der Änderung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der [X.] in dieser Entscheidung somit allein darin gesehen, dass aufgrund einer bisherigen stän-digen Rechtsprechung des [X.] einer Klage keinerlei Erfolgs-aussicht zukam und deshalb dem [X.] vor der Änderung dieser 35
-
16
-
höchstrichterlichen Rechtsprechung eine gerichtliche Geltendmachung unzu-mutbar war. Damit ist der vorliegende Fall schon nicht vergleichbar.
(2) Ein gerichtliches Verfahren, in dem Schwiegereltern nach dem Schei-tern der Ehe ihres eigenen Kindes Rückforderungsansprüche gegen das [X.] geltend gemacht haben, war auch vor der Änderung der [X.]s-rechtsprechung zur Rechtsnatur von Schwiegerelternschenkungen nicht ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg und daher den Schwiegereltern zumutbar. Denn schon auf der Grundlage der früheren Rechtsprechung des [X.]s ka-men Ansprüche der Schwiegereltern gegen das [X.] wegen Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht, wenn der Fortbestand der durch die Zu-wendung herbeigeführten Vermögenslage nach dem Scheitern der Ehe den Schwiegereltern nicht zumutbar war, weil das eigene Kind durch den güter-rechtlichen Ausgleich zwischen den Ehegatten nicht angemessen an der Zu-wendung teil hatte ([X.]sbeschluss [X.]Z 129, 259 =
FamRZ 1995, 1060, 1062), die Schwiegereltern mit der Zuwendung ein in die Zukunft gerichtetes Eigeninteresse verfolgt hatten ([X.]surteil [X.]Z 129, 259 =
FamRZ 1995, 1060, 1061) oder ein schützenswertes Interesse an der gegenständlichen Rückgewähr des an das [X.] überlassenen Vermögensgegenstands bestand (vgl. [X.]surteil vom 7.
September 2005

XII
ZR
316/02

FamRZ 2006, 394, 396). Schließlich hielt der [X.] grundsätzlich auch eine Rückab-wicklung schwiegerelterlicher Zuwendungen nach §
812 Abs.
1 Satz
2 Alt.
2 BGB für möglich (vgl. [X.]surteil [X.]Z 129, 259 =
FamRZ 1995, 1060, 1061).
Auch nach der geänderten Rechtsprechung des
[X.]s führt das Schei-tern der Ehe von Kind und [X.] nicht automatisch, sondern nur bei gesondert festzustellender Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Schenkung zu einem Anspruch auf Vertragsanpassung, wenn der Fortbestand der Ehe Ge-schäftsgrundlage der Zuwendung war. Hierbei sind insbesondere die Kriterien 36
37
-
17
-
heranzuziehen, die auch nach der [X.]srechtsprechung zu unbenannten schwiegerelterlichen Zuwendungen zugrunde zu legen waren; lediglich güter-rechtlichen Aspekten kommt keine Bedeutung mehr zu ([X.]sbeschluss vom 3.
Dezember 2014

XII
[X.]
181/13

FamRZ 2015, 393 Rn.
20
f. [X.]). Die Än-derung der [X.]srechtsprechung hat daher nicht dazu geführt, dass [X.] erstmals Rückforderungsansprüche gegen das [X.] erfolg-reich gerichtlich geltend machen können. Durch den Wegfall der Verknüpfung des möglichen Ausgleichsanspruchs wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach §
313 BGB mit dem güterrechtlichen Ausgleich zwischen Kind und [X.] haben sich lediglich die Erfolgsaussichten
zu Gunsten der Schwiegereltern verbessert. Dies allein kann einen Aufschub des [X.] jedenfalls nicht rechtfertigen.
(3) Mit der Einführung der dreijährigen Regelverjährungsfrist verfolgte der Gesetzgeber die Absicht, in einem überschaubaren Zeitraum Rechtsfrieden und Rechtssicherheit zu schaffen (vgl. [X.]/[X.] 7.
Aufl. Vor §
194 Rn.
7 [X.]; [X.]/Henrich/[X.] [1.
August 2015] §
199 Rn.
17 [X.]). Gleichzeitig dient die Verjährung dem Schutz des Schuldners vor der Inanspruchnahme aus unbegründeten, unbekannten oder unerwarteten Forde-rungen ([X.]/[X.] 7.
Aufl. Vor §
194 Rn.
6 [X.]). Bei der An-wendung von Verjährungsvorschriften kommt dem Wortlaut des [X.] besondere Bedeutung zu. Das Verjährungsrecht erfordert angesichts seines Schutzzwecks eindeutige Regeln und eine Auslegung, die die gebotene Rechtssicherheit gewährleistet (vgl. [X.] Urteil vom 11.
September 2012

XI
ZR
56/11

NJW 2013, 1228 Rn.
24). Deshalb ist es grundsätzlich [X.], sich bei der Anwendung solcher Vorschriften eng an deren Wortlaut zu [X.]. Mit Rücksicht auf den formalen Charakter der Verjährungsvorschriften sind an die Rechtfertigung einer über den Wortlaut der Normen hinausgehenden Anwendung besonders strenge Anforderungen zu stellen (vgl. [X.]Z
156, 232 38
-
18
-
=
WM 2003, 2278, 2283 [X.]; [X.] Urteil vom 8.
Dezember 1992

X
ZR
123/90

NJW-RR 1993, 1059, 1060 [X.]). Eine Verschiebung des Be-ginns der regelmäßigen Verjährungsfrist des §
195 BGB kann daher nur in eng begrenzten Ausnahmefällen angenommen werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn sich durch die Änderung der höchstrichterlichen Recht-sprechung die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung

wie hier

lediglich ver-bessern.
(4) Da §
199 Abs.
1 Nr.
2 BGB nur auf die Kenntnis der tatsächlichen Umstände abstellt, mithin des [X.], der die Grundlage des Anspruchs
bildet ([X.]/Schmidt-Räntsch BGB 14.
Aufl. §
199 Rn.
21), zeigt die Vorschrift, dass das Risiko der fehlerhaften rechtlichen Bewertung eines Sachverhalts vom Gesetz grundsätzlich dem [X.] auferlegt wird (vgl. [X.]/[X.]/Stürner 2.
Aufl. §
199 Rn.
63; [X.], 170, 174). Ihm obliegt es nicht nur, innerhalb der Verjährungsfrist die den Anspruch be-gründenden Tatsachen zu beweisen, sondern gegebenenfalls auch das Gericht von der eigenen Rechtsmeinung zu überzeugen. Der [X.] trägt damit grundsätzlich bei einer für ihn ungünstigen Rechtslage das Risiko, dass seine innerhalb der Verjährungsfrist erhobene Klage erfolglos bleibt. Deshalb ist die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs nicht erst dann zumutbar, wenn die Sicherheit besteht, im Verfahren zu obsiegen
(vgl. [X.] NJW 2002, 1066, 1067
f.; [X.]/[X.] 7.
Aufl. §
199 Rn.
28; [X.]/Schmidt-Räntsch BGB 14.
Aufl.
§
199 Rn.
18a). Zu dieser im Wortlaut des §
199 Abs.
1 Nr.
2 BGB zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzes stünde es im Widerspruch, wenn der kenntnisabhängige Verjährungsbeginn bis zur Ände-rung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung hinausgeschoben wäre, die

wie hier

die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung eines Anspruchs ledig-lich verbessert hat. Da §
199 Abs.
1 Nr.
2 BGB den Beginn der Verjährungsfrist nur an die Kenntnis der tatsächlichen Umstände knüpft, weist das Gesetz das 39
-
19
-
Risiko einer späteren Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die sein Prozessrisiko verringern würde, grundsätzlich dem Gläubiger zu (vgl.
Bitter/[X.], 2081, 2083). Dementsprechend hat es der Bundesge-richtshof für die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände [X.]. §
199 Abs.
1 Nr.
2 BGB für unerheblich gehalten, wenn in der höchstrichterlichen Rechtsprechung später Beweiserleichterungen entwickelt wurden, durch die sich die Erfolgsaussichten einer Klage für den [X.] verbessert hatten (vgl. [X.] Urteile vom 3.
Juni 2008

XI
ZR
319/06

NJW 2008, 2576 Rn.
28 und vom 27.
Mai 2008

XI
ZR
132/07

NJW-RR 2008, 1495 Rn.
36).
(5) Entgegen der Auffassung der Revision folgt auch nichts anderes dar-aus, dass Verjährungsregeln mit Rücksicht auf das verfassungsrechtlich [X.] (Art.
14 Abs.
1 [X.]) stets einen angemessenen Aus-gleich zwischen den Interessen des Schuldners und des Gläubigers darstellen müssen und der Gläubiger eine faire Chance haben muss, seinen Anspruch geltend zu machen (vgl. dazu [X.] Urteil vom 17.
Juni 2005

V
ZR
202/04

NJW-RR 2005, 1683, 1686). Ausreichend hierfür ist, dass dem Gläubiger [X.] der maßgeblichen Verjährungsfrist hinreichend Gelegenheit gegeben wird, das Bestehen seiner Forderung zu erkennen, ihre Berechtigung zu prüfen, Be-weismittel zusammenzutragen und die gerichtliche Durchsetzung der Forderung ins Werk zu setzen (BT-Drucks. 14/6040 S.
95; [X.]/[X.] 7.
Aufl. Vor §
194 Rn.
9). Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung von Verjährungsvorschriften ist der Gesetzgeber schon dadurch ausreichend nachgekommen, dass er den Beginn der dreijährigen [X.] des §
195 BGB an die Kenntnis der den Anspruch begründenden [X.] geknüpft (vgl. [X.]/[X.]/Stürner 2.
Aufl. Vor §§
194 -
218 Rn.
36) und damit sichergestellt hat, dass ein Anspruch nicht verjährt ist, bevor der [X.] die Möglichkeit hatte, ihn geltend zu machen. Den Beginn der [X.] bis zum Zeitpunkt der Änderung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung 40
-
20
-
hinauszuschieben, die die Erfolgsaussicht einer gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs verbessert, ist daher auch nicht
im Hinblick auf den durch Art.
14 Abs.
1 [X.] vermittelten Schutz des Gläubigers erforderlich.
d) War somit der
Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist des §
195 BGB nicht bis zur Veröffentlichung der [X.]sentscheidung vom 3.
Februar 2010 hinausgeschoben, hat das Beschwerdegericht zu Recht angenommen, dass dem von der Antragstellern geltend gemachten Anspruch die
vom [X.] erhobene Einrede der Verjährung entgegensteht.
aa) Da die von den Schwiegereltern an das [X.] erbrachte Schenkung ihre Geschäftsgrundlage im Fortbestand der Ehe des eigenen Kin-des mit dem [X.] findet, entsteht der auf Vertragsanpassung gerich-tete Anspruch der Schwiegereltern wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach §
313 Abs.
1 BGB in dem Zeitpunkt, in dem diese Ehe gescheitert ist. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde
(vgl. dazu auch den Hinweis-beschluss des [X.] FamRZ 2015, 1333
ff.)
ist hierbei nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung maßgeblich. Nach der Rechtsprechung des Se-nats kommt das Scheitern einer Ehe regelmäßig spätestens mit der Zustellung des Scheidungsantrags zum Ausdruck (vgl.
[X.]surteil [X.], 190 =
FamRZ 2010, 958 Rn.
41 und [X.]surteil vom 28.
Februar 2007

XII
ZR
156/04

FamRZ 2007, 877 Rn.
15), so dass auch spätestens in diesem Zeitpunkt der Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern im Sinne von §
199 Abs.
1 Nr.
1 BGB entsteht. Die für den Beginn der regelmäßigen [X.] des §
195 BGB erforderliche Kenntnis (§
199 Abs.
1 Nr.
2 BGB) der Schwiegereltern vom Scheitern der Ehe ihres Kindes liegt damit jedenfalls dann vor, wenn sie von der Zustellung des Scheidungsantrags Kenntnis erlangt ha-ben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen. Soweit dem Se-41
42
-
21
-
natsurteil vom 20.
Juli 2011 (XII
ZR
149/09

FamRZ 2012, 273
Rn.
44) etwas anderes entnommen werden könnte, hält der [X.] hieran nicht fest.
bb) Nach den getroffenen und von der Rechtsbeschwerde nicht angegrif-fenen Feststellungen des [X.] haben die Antragsteller bereits mit der Einreichung des Scheidungsantrags im [X.] Kenntnis vom Schei-tern der Ehe ihrer Tochter mit dem Antragsgegner erlangt, so dass mit Schluss dieses Jahres die dreijährige Verjährungsfrist des §
195 BGB zu laufen [X.] hat. Der verfahrensgegenständliche Antrag ist am 23.
April 2012 und daher erst nach Ablauf der am 31.
Dezember 2009 endenden Verjährungsfrist bei [X.] eingegangen.

Dose

Klinkhammer

Günter

Botur

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.04.2014 -
3 [X.]/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 26.09.2014 -
4 UF 322/14 -

43

Meta

XII ZB 516/14

16.12.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2015, Az. XII ZB 516/14 (REWIS RS 2015, 516)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 516

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 516/14

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