Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2016, Az. XI ZR 366/15

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 17940

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:120116BXIZR366.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI [X.]
vom
12.
Januar 2016
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 357 Abs. 1 Satz 1 (in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung), §§
346 ff.
EGZPO § 26 Nr. 8 Satz 1
ZPO § 3
Begehrt ein Verbraucher außerhalb des Anwendungsbereichs des §
358 [X.] die Feststellung, dass durch seinen Widerruf eines [X.]s dieser gemäß §
357 Abs.
1 Satz
1 [X.] in der bis zum 12.
Juni 2014 geltenden Fassung nach den §§
346
ff. [X.] rückabzuwickeln ist, bemisst sich der Wert seiner Beschwer gemäß §
26 Nr.
8 Satz
1 EGZPO, §
3 ZPO nach der Hauptforderung, die er gemäß §§
346
ff. [X.] beanspruchen zu können meint.

[X.], Beschluss vom 12. Januar 2016 -
XI [X.] -
OLG Stuttgart

LG Stuttgart

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am
12.
Januar 2016 durch [X.]
Ellenberger, die Richter Dr.
Joeres und Dr.
Matthias sowie
die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Dauber

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revi-sion gegen das Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 21.
Juli 2015 zugelassen.
Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu [X.] (§
26 Nr.
8 Satz
1 EGZPO) wird auf über 20.000

festgesetzt.

Gründe:
I.
Die Kläger begehren die Feststellung, dass drei in den Jahren 2008 und 2009 mit der Beklagten geschlossene Darlehensverträge über 220.000

110.000

durch den Widerruf der Kläger vom 20.
Juni 2014 "be-endet"
sind. Diese
Darlehensverträge valutierten im [X.]punkt des Widerrufs noch in Höhe von insgesamt 369.046,77

Das [X.] hat dem [X.] der Kläger entsprochen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen und
die Revision nicht [X.]. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten, die nach [X.]
-
3
-
sung der Revision in der Sache die vollständige
Abweisung der Klage erreichen will.

II.
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist zulässig. Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu [X.] liegt über 20.000

.
1. [X.] im Rahmen des §
26 Nr.
8 Satz
1 EGZPO ist nach den allgemeinen Grundsätzen der §§
3
ff. ZPO vorzunehmen (Senatsbe-schluss vom 23.
Juli 2015

XI
ZR
263/14, WM
2015, 1669 Rn.
3 mwN). Für die Berechnung des Werts der Beschwer kommt es auf den
[X.]punkt der [X.] des Rechtsmittels an

4 Abs.
1 ZPO; vgl. [X.], Beschluss vom 27.
Juni 2001

IV
ZB
3/01, NJW-RR 2001, 1571, 1572). Maßgebend ist das Interesse des [X.]s an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht selbst zu befinden. Ist [X.] der Beklagte, bestimmt sich sein Interesse an der Beseiti-gung der Verurteilung
(materielle Beschwer). Dieses Interesse stimmt mit dem Interesse des [X.] an der Verurteilung bzw. dessen formeller Beschwer nicht notwendig überein
(vgl. [X.], Beschluss vom 12.
Dezember 2013

V
ZR
52/13, MDR
2014, 461 Rn.
6). Allerdings bildet das Klägerinteresse die Ober-grenze für die Beschwer des Beklagten (vgl. [X.], Beschlüsse vom 19.
September 1990

VIII
ZR
117/90, WM
1990, 2058, 2059
und vom 3.
November 2005

IX
ZR
94/04, juris Rn.
8).
2. Das Interesse der Kläger
an der beantragten Feststellung, das das [X.] der Beklagten nach oben begrenzt,
beläuft sich auf mehr als 20.000

.
2
3
4
-
4
-
a) Streiten die Parteien über die Wirksamkeit eines auf §
495 Abs.
1 [X.] in der vom 1.
August 2002 bis zum 10.
Juni 2010
geltenden Fassung gestützten Widerrufs eines Verbrauchervertrags (§
355 [X.]) und begehrt der klagende Verbraucher die Feststellung, der Darlehensvertrag sei "beendet"
bzw. habe sich in ein [X.] umgewandelt, ist das wirtschaftliche Interesse des [X.] an dieser Feststellung unter Berücksichtigung der ge-geneinander abzuwägenden Vor-
und Nachteile bei Wirksamkeit bzw. Unwirk-samkeit des Widerrufs nach §
3 ZPO zu schätzen (vgl. RGZ
52, 427, 428
f.; [X.], Beschluss vom 1.
Juni 1976

VI
ZR
154/75, HRF
1977, Nr.
109; OLG
Karlsruhe, WM
2015, 2088, 2089;
OLG
Koblenz, Beschluss vom 3.
September 2015

8
W
528/15, juris Rn. 11; OLG
Saarbrücken, Beschluss vom 22.
Oktober 2015

4
W
10/15, juris Rn.
14).
b) Liegt dem [X.]
wie hier kein verbundener Vertrag
zugrunde

358 [X.]), kann
der Wert der Beschwer
nicht mit dem
Net-todarlehensbetrag gleichgesetzt
werden. Vielmehr sind in solchen Fällen, wenn
das Schuldverhältnis gemäß §
357 Abs.
1 Satz
1 [X.] in der bis zum 12.
Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) nach den §§
346
ff. [X.] rückabzuwi-ckeln ist,
die
Leistungen maßgeblich, die der Kläger gemäß §§
346
ff. [X.] be-anspruchen zu können meint.
aa) Der wirksame Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarle-hensvertrags gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers gestaltet den Ver-braucherdarlehensvertrag
mit Wirkung für die Zukunft in ein Rückgewähr-schuldverhältnis um. Bei der Betrachtung der dem klagenden Verbraucher
durch den Widerruf entstehenden Vorteile ist damit, weil der Kläger künftig [X.] aus dem [X.] und nicht aus dem [X.] herleiten will, dieses Rechtsverhältnis und nicht der [X.] maßgeblich. Das gilt ohne Rücksicht auf die 5
6
7
-
5
-
konkrete Fassung des [X.]. Auch dann, wenn der Antrag wie hier dahin lautet
festzustellen, dass der [X.] beendet ist, liegt dem die Behauptung zugrunde, für die Zukunft Ansprüche aus
§§
346
ff. [X.] herzuleiten. Schon deshalb vermag der in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretene Ansatz nicht zu überzeugen, der Wert des klägeri-schen Interesses sei anhand des Vertragszinses bis zum Ende der Zinsbindung
(OLG
Karlsruhe, WM
2015, 2088, 2089
f.) oder

wie vom Berufungsgericht bei der Festsetzung des Streitwerts gehandhabt

anhand des Vertragszinses bis zum Ende der Zinsbindung, höchstens aber anhand des dreieinhalbfachen des für das Jahr geschuldeten Vertragszinses
zu schätzen
(so OLG
Celle, BKR
2015, 417 Rn.
7; OLG
Frankfurt/[X.], Beschluss vom 16.
November 2015

1
W
41/15, juris Rn.
6; OLG
Koblenz, BKR
2015, 463, 464 und Beschluss vom 3.
September 2015

8
W
528/15, juris Rn.
11; OLG
Stuttgart, Beschlüsse vom 28.
Januar 2015

9
U
119/14, juris Rn.
12 und vom 14.
April 2015

6
W
23/15, juris Rn.
18; außerdem OLG
Stuttgart, WM
2015, 1147; JurBüro
2015, 473 und 474 sowie 475
f.). Denn diese Betrachtungsweise stellt auf die Leistungsbezie-hungen aus dem [X.], nicht

wie richtig

aus dem [X.] ab.
[X.]) Andere in der obergerichtlichen Rechtsprechung diskutierte Schätz-werte geben
das
nach §
3 ZPO maßgebliche Interesse
ebenfalls nicht adäquat wieder:
Der Nettodarlehensbetrag (OLG
Frankfurt/[X.], Beschluss vom 27.
Feb-ruar 2015

19
W
60/14, juris Rn.
4) ist als Schätzgrundlage ungeeignet. Der widerrufende Verbraucher
nimmt nicht für sich in Anspruch, die Darlehensvaluta behalten zu dürfen.
Er will und kann den Darlehensgeber nicht an der sofortigen Geltendmachung von Ansprüchen aus §
357 Abs.
1 Satz
1 [X.] aF in Verbin-8
9
-
6
-
dung mit §§
346
ff. [X.] hindern (anderer Sachverhalt daher Senatsbeschluss vom 25.
Februar 1997

XI
ZB
3/97, WM
1997, 741).
Die Restdarlehensvaluta bei Einreichung der Klage (OLG
Köln, [X.] vom 18.
November 2014

13
W
50/14, juris Rn.
5
f. und vom 25.
März 2015

13
W
13/15, juris Rn.
6) bzw.
Einlegung des Rechtsmittels bietet eben-falls keine geeignete Basis
für die Schätzung nach §
3 ZPO. Nähme man sie zum Ausgangspunkt, hinge die Schätzung von Zufälligkeiten ab, die mit den Vorteilen des Verbrauchers
aufgrund der Ausübung des Widerrufsrechts in kei-nem verlässlichen Zusammenhang stehen. Bei abgewickelten Darlehensverträ-gen fehlte
es ganz an einer Schätzgrundlage.
Eine in der obergerichtlichen Rechtsprechung mit dem Gebot eines ef-fektiven Zugangs zu den Gerichten gerechtfertigte Schätzung auf ein Zehntel des Nettodarlehensbetrags (OLG
Saarbrücken, Beschluss vom 22.
Oktober 2015

4
W
10/15, juris Rn.
18
f.; vgl. auch OLG
Zweibrücken, Beschluss vom 7.
Juli 2015

7
W
33/15, juris Rn.
6, 8) entbehrt jeder
Grundlage. Eine solche Schätzung
wird aufgrund ihres Schematismus den Anforderungen des §
3 ZPO nicht gerecht (vgl. auch E.
Schneider, ZAP
Fach
13, 147, 148).
[X.]) Der
Kläger kann und hat die Hauptforderung zu beziffern, die er nach
§§
346
ff. [X.] beanspruchen zu können meint. Das sind nach
§
346 Abs.
1 Halbsatz
1 [X.] bereits erbrachte
Zins-
und Tilgungsleistungen (Senatsbe-schluss vom 22.
September 2015

XI
ZR
116/15, NJW
2015, 3441 Rn.
7
mwN). Ein Anspruch auf Nutzungsersatz gemäß §
346 Abs.
1 Halbsatz
2 [X.] bleibt als Nebenforderung nach
§
4 Abs.
1 Halbsatz
2 ZPO außer Betracht. Bei der Schätzung des Werts des klägerischen Interesses ist

auch wie hier bei der Feststellungsklage

ein Abschlag nicht vorzunehmen.

10
11
12
-
7
-
(1) Der Wertberechnung
ist zugrunde zu legen, dass sämtliche auf der Grundlage des §
488 Abs.
1 Satz
2 [X.] erbrachten Leistungen des Darle-hensnehmers
nach §
357 Abs.
1 Satz
1 [X.] aF in Verbindung mit §
346 Abs.
1 [X.] zu erstatten sind. Das gilt auch, soweit der Darlehensnehmer die
vertragli-che Hauptleistungspflicht zur Rückzahlung der empfangenen Darlehensvaluta nach §
488 Abs.
1 Satz
2 Halbsatz
2 [X.]
(MünchKomm[X.]/[X.], 7.
Aufl., §
488 Rn.
42; [X.]/[X.], [X.], 75.
Aufl., §
488 Rn.
8)
erfüllt hat. Entgegen einer vor allem in jüngster [X.] in der Literatur vertretenen Mei-nung (Müller/[X.], WM
2015, 1094, 1095
f., 1099; ähnlich [X.]/[X.], WM
2015, 1085, 1086
f. mit Fn.
33 zu §
3 ZPO; Schnauder, NJW
2015, 2689, 2690, 2692) statuiert §
488 Abs.
1 Satz
2 Halbsatz
2 [X.] keinen gesetzlichen Anspruch, der aus einem mit der Kündigung bzw. dem Laufzeitende entstehen-den Abwicklungsverhältnis resultierte ([X.]/Freitag, [X.], Neubearb. 2015, §
488 Rn.
165)
und
damit außerhalb des [X.]ses stünde.
Zwar
ist typusbildender Geschäftszweck des Darlehensvertrags die zeit-lich begrenzte
Verschaffung von Kaufkraft (MünchKomm[X.]/[X.], 7.
Aufl., §
488 Rn.
42; [X.]/Freitag, [X.], Neubearb.
2015, §
488 Rn.
1). Das Vermögen des Darlehensnehmers soll nicht dauernd um die [X.] vermehrt werden. Ihm soll vielmehr nur deren vorübergehende Nutzung zugewendet werden (RGZ
161, 52, 56). Die
Erfüllung des Rückzahlungsan-spruchs aus §
488 Abs.
1 Satz
2 Halbsatz
2 [X.] stellt damit bei wirtschaftlicher Betrachtung
den Zustand wieder
her, der vor Überlassung der Darlehensvaluta durch den Darlehensgeber bestand.
Das ändert aber nichts daran, dass der Darlehensgeber im Zuge der Er-füllung des Anspruchs aus §
488 Abs.
2 Satz
1 Halbsatz
2 [X.] eine Leistung "empfängt". Die Umgestaltung des ursprünglichen Vertragsverhältnisses in ein 13
14
15
-
8
-
[X.] erstreckt sich mithin auch auf ihn
(Senatsurteil vom 18.
Januar 2011

XI
ZR
356/09, WM
2011, 451 Rn.
26; Senatsbeschluss vom 22.
September 2015

XI
ZR
116/15, NJW
2015, 3441 Rn.
7; [X.], Urteil vom 1.
März 2011

II
ZR
297/08, WM
2011, 829 Rn.
23
f.).
Der Zweck des Rücktrittsrechts, den Leistungsaustausch im Rahmen des durch Rücktritt bzw. gemäß §
357 [X.] aF durch Widerruf nach §
355 [X.] be-endeten Vertragsverhältnisses rückgängig zu machen, kann bezogen auf die-sen Anspruch
überdies
nicht bereits im Rahmen des vertraglichen Pflichtenpro-gramms erreicht sein
(anders OLG
Stuttgart, Urteil vom 24.
November 2015

6
U
140/14, juris Rn.
92). Denn vor dem Wirksamwerden des Widerrufs exis-tiert kein [X.], dessen Pflichtenprogramm vorab erfüllt werden könnte. Daher wirkt eine Aufrechnung, deren es mangels einer automa-tischen Saldierung der wechselseitigen Ansprüche aus dem Rückgewähr-schuldverhältnis bedarf
(vgl. statt vieler Maihold in No[X.]e, Kommentar zum Kreditrecht, 2.
Aufl., §
357 [X.] Rn.
11), nach §
389 [X.] auch nur auf den [X.]punkt des Entstehens des [X.]ses und nicht weiter zurück.
(2) Der Anspruch des Darlehensnehmers auf Nutzungsersatz aus §
346 Abs.
1 Halbsatz
2 [X.] für überlassene Zins-
und Tilgungsleistungen ist bei der Schätzung gemäß §
4 Abs.
1 Halbsatz
2 ZPO außer [X.] zu lassen. Das [X.] eines solchen Anspruchs ist allerdings kein Argument gegen die konse-quente Anwendung der §§
346
ff. [X.]:
Dass der Darlehensgeber Nutzungen aus von ihm empfangenen Zins-
und Tilgungsleistungen erstatten muss, widerspricht nicht, dass der [X.] nach §
357 Abs.
1 Satz
1 [X.] aF in Verbindung mit §
346 Abs.
1 [X.] zwar die gesamte Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung her-16
17
18
-
9
-
auszugeben hat, gemäß §
346 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 und Satz
2 [X.] Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile aber nur am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta schuldet (Senatsbeschluss vom 22.
September 2015

XI
ZR
116/15, NJW
2015, 3441 Rn.
7; dagegen
OLG
Stuttgart, Urteil vom 24.
November 2015

6
U
140/14, juris Rn.
85;
[X.]/Suchowerskyj, WM
2015, 999, 1003 mit Fn.
40). Nach §
346 Abs.
1 [X.] sind nur tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben (Senatsurteil vom 10.
März 2009

XI
ZR
33/08, [X.]Z
180, 123 Rn.
29). Das gilt auch für die Bank, der es freisteht, die zu ihren Lasten
streitende Vermutung
zu widerlegen, sie habe aus empfangenen Leistungen Nutzungen gezogen (dazu schon RGZ
53, 563, 571; [X.], Urteil vom 4.
Juni 1975

V
ZR
184/73, [X.]Z
64, 322, 323; daran anknüpfend Senatsurteil vom 12.
Mai 1998

XI
ZR
79/97, WM
1998, 1325, 1326
f.).
Aus
§§
346
ff. [X.] folgt auch, dass
die darlehensgebende Bank, die Nutzungen aus Zins-
und Tilgungsleistungen erstatten muss,
im Nachhinein so gestellt wird, "als habe sie die Valuta teilweise zu früh erhalten und müsse [X.] einen vermeintlichen zwischenzeitlichen Nutzungsvorteil verzinsen"

([X.]/Suchowerskyj, WM
2015, 999, 1002). Dies ist konsequente Folge des Umstands, dass
der [X.] mit Zugang der [X.] ex nunc in ein [X.] umgewandelt wird.
Dass
der
Verbraucher
damit

jedenfalls in Teilen

so gestellt
wird, als habe er eine verzinsliche Wertanlage getätigt ([X.]/Suchowerskyj, WM
2015, 999, 1002), kann
für die Vergangenheit nicht ohne gesetzgeberi-schen Auftrag
korrigiert werden. An einem solchen Auftrag fehlt es. Eine Kor-rektur liefe der Sache nach darauf hinaus, entweder den Verweis des §
357 Abs.
1 Satz
1 [X.] aF auf die §§
346
ff. [X.] teleologisch zu reduzieren oder den
in §
357a [X.] geregelten
Ausschluss des Nutzungsersatzes entgegen der 19
20
-
10
-
ausdrücklichen Anordnung des
Art.
229 §
32 Abs.
1 EG[X.] im Wege der Ana-logie
auf vor dem 13.
Juni 2014 geschlossene [X.] zu erstrecken
(in diese Richtung Edelmann/[X.], KSzW
2015, 148, 153). Beides ist dem Senat verwehrt. Eine Rechtsfortbildung im Wege der teleologi-schen Reduktion setzt wie die Analogie eine verdeckte Regelungslücke im [X.] einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (zur teleologi-schen Reduktion [X.], Urteil vom 26.
November 2008

VIII
ZR
200/05, [X.]Z
179, 27 Rn.
22 mwN, zur Analogie [X.], Urteil vom 1.
Juli 2014

VI
ZR
345/13, [X.]Z
201, 380 Rn.
14). Daran fehlt
es.

Schon bei Schaffung des über §
7 Abs.
3 VerbrKrG für Verbraucherkre-ditverträge maßgeblichen §
3 HWiG
sah der Gesetzgeber ausdrücklich davon ab, besondere Regelungen zur Frage der
Nutzungsvergütung zu schaffen. Er erachtete die allgemeinen Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs für an-wendbar
(BT-Drucks.
10/2876, S.
14). Lediglich §
347 Satz
3 [X.] in der bis zum 31.
Dezember 2001 geltenden Fassung sollte keine Geltung beanspruchen
(aaO; nur darauf bezieht sich [X.], Urteil vom 2.
Juli 2001

II
ZR
304/00, [X.]Z
148, 201, 208
f.). Daran anknüpfend hat der Senat mit Urteil vom 12.
November 2002 (XI
ZR
47/01, [X.]Z
152, 331, 336) erkannt, der [X.] habe dem Darlehensnehmer die auf das Darlehen erbrachten Zins-
und Tilgungsleistungen zu erstatten und
die dem Darlehensgeber zur Nutzung zur Verfügung gestellten Raten marktüblich zu verzinsen.
Diese
Rechtslage wollte der Gesetzgeber im [X.] mit der Verwei-sung auf das Rücktrittsrecht
in §
361a Abs.
2 Satz
1 [X.] in der bis zum 31.
Dezember 2001 geltenden Fassung
fortschreiben
(BT-Drucks.
14/2658, S.
47). Er hat weder im [X.] noch in den Folgejahren inhaltlich
etwas
ge-ändert (aA
Schnauder, NJW
2015, 2689, 2691). Mittels der Verweisung auf das Rücktrittsrecht hat er eine Ausnahme von dem Grundsatz bestimmt, dass bei in 21
22
-
11
-
Vollzug gesetzten Dauerschuldverhältnissen eine Rückabwicklung nach §§
346
ff. [X.] in der Regel nicht den Interessen der Parteien entspricht, nach denen
der Kündigung gegenüber dem Rücktritt der Vorzug zu geben ist (vgl. [X.], Urteile vom 10.
Juli 1968

VIII
ZR
120/66, [X.]Z
50, 312, 315 und vom 19.
Februar 2002

X
ZR
166/99, WM
2002, 1234, 1236; MünchKomm[X.]/
[X.], 7.
Aufl., §
314 Rn.
3; vgl. auch §
313 Abs.
3 Satz
2 [X.]). Ebenfalls be-stimmt
hat er, dass die Rückabwicklung
bei längerer Vertragsdauer zu
erhebli-chen Durchführungsschwierigkeiten und
Unzuträglichkeiten führen kann.
Erst mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Ände-rung des [X.] vom 20.
September 2013 ([X.]l.
I
S.
3642) hat er den für die Vergangenheit von ihm ausdrücklich als bestehend anerkannten Anspruch des Darlehensnehmers auf Nutzungser-satz (BT-Drucks.
17/12637, S.
65) für die Zukunft beseitigt
(aA
[X.]/
Suchowerskyj, WM
2015, 999, 1004 mit Fn.
49), ohne dieser Rechtsänderung allerdings Rückwirkung beizumessen. Die bewusste
Entscheidung des Gesetz-gebers, die Geltung des neuen Rechts
auf die Zukunft zu beschränken, kann der Senat nicht revidieren.
[X.]) Im konkreten Fall belaufen sich die Vorteile, die die Kläger nach die-sen Maßgaben aus der Umwandlung des Darlehensvertrags in ein Rückge-währschuldverhältnis herleiten können, auf mehr als 20.000

t-stellungen des Berufungsgerichts haben die Kläger Tilgungsleistungen von mehr als 30.000

e der §
357 Abs.
1 Satz 1 [X.] aF in Verbindung mit §§
346
ff. [X.] eine Hauptforderung von mehr als 20.000

3. Das Interesse der Beklagten an der Beseitigung der Verurteilung ist anhand des Vermögensvorteils zu bemessen, den sich die
Beklagte davon ver-spricht, dass der Darlehensvertrag fortgesetzt und nicht in ein Rückgewähr-23
24
-
12
-
schuldverhältnis umgewandelt wird. Da das Interesse der Beklagten spiegelbild-lich dahin lautet, an die Kläger auf der Grundlage der §
357 Abs.
1 Satz
1 [X.] aF in Verbindung mit §§
346
ff. [X.] die bereits erbrachten Zins-
und Tilgungs-leistungen nicht zurückzugewähren, kann der Nachteil der Beklagten anhand der Maßgaben geschätzt werden, die für
die Ermittlung des Vorteils der Kläger
gelten. Entsprechend übersteigt der Wert der Beschwer der Beklagten ebenfalls die
Wertgrenze des §
26 Nr.
8 Satz
1 EGZPO.

III.
Die Beschwerde der Beklagten
gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fort-bildung des Rechts sowie
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
25
-
13
-
eine Entscheidung des [X.] erfordern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544
Abs.
4
Satz
2, Halbsatz
2 ZPO abgesehen.

Ellenberger
Joeres
Matthias

Menges
Dauber
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.02.2015 -
8 O 278/14 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.07.2015 -
6 U 41/15 -

Meta

XI ZR 366/15

12.01.2016

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2016, Az. XI ZR 366/15 (REWIS RS 2016, 17940)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17940

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