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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 [X.]
345/13
2 AR
277/13
vom
5. November 2013
in der Strafvollstreckungssache
gegen
Az.: 22 StVK 216/13 BEW [X.]
Az.: 773 Js 534/05 Staatsanwaltschaft Bonn
Az.: 6 [X.] (3/06) Amtsgericht Euskirchen
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts am 5. November 2013 gemäß §
14 [X.] beschlossen:
Für die weitere Überwachung der Bewährung und die nachträgli-chen Entscheidungen, die sich auf die [X.] zur Bewährung aus dem Urteil des [X.] vom 30.
August
2006 -
6 Ls 773
Js
534/05 (3/06) -
beziehen, ist das [X.] -
Strafvollstreckungskammer -
zuständig.
Gründe:
Das [X.] war bis zu seinem Beschluss vom 9. Mai 2011 über die [X.] zur Bewährung ab dem 12. Mai 2011, über die Festlegung der Bewährungszeit und über die Erteilung von Weisungen mit der Sache befasst. Der Verurteilte befand sich bis zum 11. Mai 2011 in der [X.] in Haft, die im Bezirk des [X.] liegt. Hierdurch ist das [X.] gemäß §
462a Abs. 1 Satz 1 [X.] für die Bewährungsüberwachung und nachträglichen
Entscheidungen in diesem Zusammenhang zuständig geworden (vgl. Senat, Beschluss vom
1
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3
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21.
Juli 1989 -
2 [X.] 381/89, BGHSt 36, 229, 230 f.; KK/Appl, [X.], 7. Aufl., §
462a Rn.
15). Die vorgreifliche Befassung des [X.] mit der Sa-che endete nämlich mit dessen abschließender Entscheidung (vgl. Senat, [X.] vom 23. Oktober 2013 -
2 [X.] 335/13).
Fischer
Appl
Eschelbach
Ott
Zeng
Meta
05.11.2013
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2013, Az. 2 ARs 345/13 (REWIS RS 2013, 1440)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 1440
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
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