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PDF anzeigen[X.] vom 16. September 2008 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 16. September 2008 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des [X.] vom 28. Mai 2008 werden als unzulässig verwor-fen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit To-desfolge (in einem minder schweren Fall) zu einer Freiheitsstrafe von vier [X.] verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Nebenkläger sind unzulässig, weil die ausschließlich erhobene allgemeine Rüge der Verlet-zung materiellen Rechts nicht erkennen lässt, dass die [X.] mit ih-rem jeweiligen Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgen. 1 Nach der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Begehren anfechten, dass eine andere Rechtsfolge [X.] wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger in der Regel eines [X.] oder einer Revisionsbegründung, die deutlich machen, dass der Beschwerdeführer mit dem Rechtsmittel das zulässige Ziel verfolgt, die Verurteilung des Angeklagten wegen eines zur Nebenklage berechtigenden Straftatbestandes zu erreichen (vgl. § 395 StPO), für den bisher kein [X.] - 3 - spruch vorliegt (st. Rspr.). Eine entsprechende Auslegung des Rechtsmittelbe-gehrens ist hier auf der Grundlage der nur allgemein erhobenen Sachrüge auch unter Berücksichtigung des umfassend gestellten [X.] nicht möglich. Ein Ausnahmefall, in dem auf eine Klarstellung verzichtet werden könnte, liegt nicht vor. [X.] Miebach [X.][X.]
Meta
16.09.2008
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2008, Az. 3 StR 370/08 (REWIS RS 2008, 2003)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2003
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