Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014, Az. I ZB 71/13

I. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5530

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I [X.]/13
vom
15. Mai 2014
in der
Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Deus Ex
[X.] § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1; ZPO § 91 Abs.1 Satz 1
a)
Die Kosten des Verfahrens nach §
101 Abs.
2 Satz 1 Nr. 3 und Abs.
9 Satz 1 [X.] gegen einen [X.]-Provider auf Auskunft über den Inha-ber einer IP-Adresse dienen der Vorbereitung eines konkret bevorste-henden Rechtsstreits gegen die Person, die für eine über diese IP-Adresse begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist; sie sind daher gemäß §
91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstatten, soweit sie zur [X.] Rechtsverfolgung notwendig waren.
b)
Die Kosten des Verfahrens nach §
101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs.
9 Satz 1 [X.] gegen einen [X.]-Provider auf Auskunft über die Inhaber mehrerer IP-Adressen sind nur insoweit im Sinne von §
91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendige Kosten eines nachfolgenden Rechtsstreits gegen eine Person, die für eine über eine dieser IP-Adressen begangene Urheber-rechtsverletzung verantwortlich ist, als sie anteilig auf diese Person ent-fallen.

[X.], Beschluss vom 15. Mai 2014 -
I [X.]/13 -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15.
Mai 2014
durch [X.], Pokrant, Prof. Dr.
Schaffert, [X.] und Dr.
Koch

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des [X.] Hamburg
-
8.
Zivilsenat
-
vom 4.
September
2013
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens,
an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen.
Gegenstandswert: 739,23

Gründe:

[X.] Die Rechtsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Kosten des Verfahrens nach §
101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 [X.] gegen einen [X.]-Provider auf Auskunft über den Inhaber einer IP-Adresse als im Sinne von § 91 Abs.1 Satz 1 ZPO notwendige Kosten eines
nachfolgenden
Rechtsstreits gegen die Person anzusehen sind, die für eine über diese IP-Adresse begangene Ur-heberrechtsverletzung verantwortlich ist.

Die Klägerin hat einen [X.]-Provider nach §
101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] auf Auskunft über die Inhaber von 32
IP-Adressen
in Anspruch genom-men, über die das von ihr vertriebene Computerspiel

-
Human Revo-unbefugt im [X.] angeboten worden war. Zuvor hatte sie gemäß 1
2
-
3
-
§
101 Abs. 9 Satz 1 [X.] eine
richterliche Gestattung der Verwendung der für die Erteilung einer solchen Auskunft erforderlichen Verkehrsdaten
erwirkt.
Nachdem der [X.]-Provider der Klägerin die Auskunft
erteilt hatte, die Beklagte sei Inhaberin von zwei der 32 -
näher bezeichneten -
IP-Adressen, forderte die Klägerin die
Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlas-sungserklärung und
Zahlung eines bestimmten Betrages zur Abgeltung aller Ansprüche
auf. Da die Beklagte lediglich eine -
aus Sicht der Klägerin unzu-reichende -
Unterlassungserklärung abgab, erhob die Klägerin gegen sie
Klage auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten. Der
Rechtsstreit wurde durch einen Vergleich beendet, in dem die Beklagte sich verpflichtete, die Kos-ten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Klägerin hat die Festsetzung der
Kosten des Verfahrens
nach §
101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 [X.] in Höhe vogemäß §
103 Abs.
2, §
104 ZPO beantragt. Insgesamt hat sie geltend gemacht
und zwar Gerichtskosten von

Anwaltskosten von 531,40 und Kosten für die Auskunft des [X.]-Providers
von . In erster Linie
hat die Klägerin begehrt und zwar sämtlicher
Gerichtskosten
und
Anwaltskosten sowie der
auf die Auskunft des [X.]-Providers über die Beklagte als Inhaberin von zwei von 32 IP-Adressen entfallenden Kosten

). Hilfsweise hat sie die Festsetzung von Kosten in Höhe von 53,54

beansprucht (2/32 der Ge-samtkosten).
Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt. Die sofortige Be-schwerde ist ohne Erfolg geblieben
([X.], K&R
2013, 810 = ZUM-RD
2013, 639). Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbe-schwerde verfolgt die Klägerin
ihren Antrag weiter.
I[X.] Das Beschwerdegericht hat angenommen,
bei den Kosten des Verfah-rens nach §
101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 [X.] handele es sich 3
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nicht um gemäß §
91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstattende Kosten des [X.] Rechtsstreits, die im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt werden könnten.
Die der Klägerin in diesem Verfahren entstandenen
Kosten seien nicht unmittelbar auf den Rechtsstreit gegen die Beklagte bezogen. Die
Klägerin ha-be die Auskünfte nämlich vor Erhebung der Klage für eine Abmahnung verwen-det. Der Grundsatz, dass die Kosten eines
Abmahnverfahrens keine notwendi-gen Kosten eines
dem
Abmahnverfahren nachfolgenden
Rechtsstreits seien, gelte erst recht für den hier vorliegenden Fall, dass die Aufwendungen des
[X.] nicht der Vorbereitung eines Rechtsstreits, sondern der Vorbereitung einer dem
Rechtsstreit vorausgehenden Abmahnung
dienten.
Die Festsetzung der
Kosten des [X.] im anschließenden Rechtsstreit
sei auch nicht prozessökonomischer als eine Geltendmachung die-ser Kosten in einem eigenständigen Rechtsstreit.
Das [X.] sei als schematisiertes Massenverfahren
nicht zur
Prüfung komplizierter
Fragen wie der Berechtigung solcher
Kostenforderungen
bestimmt und geeig-net. Allein aus dem Umstand, dass über eine IP-Adresse Urheberrechte verletzt worden seien, folge nicht, dass der Anschlussinhaber für diese Rechtsverlet-zungen verantwortlich sei
und Abmahnkosten sowie
Schadensersatz zu leisten habe. Es sei vielmehr
in jedem Einzelfall zu prüfen, ob gegen den [X.] ein materieller
Anspruch auf Erstattung der Kosten des [X.] bestehe. Diese Prüfung dürfe
nicht durch die pauschale Zuerkennung ei-nes prozessualen Kostenerstattungsanspruchs unterlaufen werden.
II[X.] Die gemäß §
574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde der Klägerin
ist begründet. Die Beurteilung des
[X.] hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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1. Die Beklagte hat sich gegenüber der Klägerin in dem Vergleich, mit dem die Parteien den Rechtsstreit wegen der über zwei IP-Adressen der Be-klagten begangenen
Urheberrechtsverletzungen beigelegt
haben, verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Gemäß §
91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur [X.] Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Zu den Prozesskosten rechnen nicht nur die durch die Einleitung und Führung eines Prozesses ausgelösten Kosten, sondern auch diejenigen Kosten, die -
wie etwa Kosten für Detektivermittlungen oder Testkäufe -
der Vorbereitung eines [X.] bevorstehenden Rechtsstreits dienen. Diese werden aus Gründen der [X.] den Prozesskosten zugerechnet und können im Kosten-festsetzungsverfahren geltend gemacht werden
([X.], Beschluss vom [X.] 2005 -
I ZB 21/05, [X.], 439 Rn. 11 = [X.], 237
-
Geltend-machung der Abmahnkosten, mwN).
2. Die Kosten des Verfahrens nach §
101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs.
9 Satz 1 [X.] gegen einen [X.]-Provider auf Auskunft über den Inhaber einer IP-Adresse dienen der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden [X.] gegen die Person, die für eine über diese IP-Adresse begangene Urhe-berrechtsverletzung verantwortlich ist; sie sind daher gemäß §
91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung [X.] waren.
a) Nach der Begründung zu §
101 [X.] im Regierungsentwurf eines
Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Ei-gentums soll zunächst der Verletzte die Kosten für die richterliche Anordnung tragen, diese
aber später als Schaden gegenüber dem Verletzer geltend ma-chen können (BT-Drucks. 16/5048, S. 49 unter Verweis auf die Begründung zu §
140b [X.], aaO
S. 40). Dem ist
nicht zu entnehmen, dass die Kosten ei-9
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ner richterlichen
Anordnung nur auf der Grundlage eines materiellen Scha-densersatzanspruchs und nicht auf der Grundlage eines prozessualen Kosten-erstattungsanspruchs gemäß §
91 Abs. 1 Satz 1 ZPO
geltend gemacht werden können.
b) Die Kosten eines Verfahrens nach
§
101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs.
9 Satz 1 [X.] auf Auskunft über den Inhaber einer IP-Adresse dienen entgegen der Ansicht des [X.] auch dann unmittelbar der [X.] eines Rechtsstreits gegen die Person, die für eine über diese IP-Adresse begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, wenn die [X.] Auskunft nicht sogleich zur Erhebung einer Klage gegen diese Person, son-dern zunächst für eine Abmahnung des Anschlussinhabers verwendet wird. Dem steht nicht entgegen, dass die Kosten einer Abmahnung nicht zu den ei-nen Rechtsstreit unmittelbar vorbereitenden Kosten gehören
(vgl. [X.], [X.], 439 Rn. 12

Geltendmachung der Abmahnkosten). Die Kosten einer Abmahnung sind nicht unmittelbar zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, weil Zulässigkeit und Begründetheit einer
Klage nicht von einer [X.] Abmahnung abhängen. Dagegen kann eine Klage gegen die Person, die für eine Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, die über eine bestimmte IP-Adresse begangen wurde, nur erhoben werden, wenn zunächst der Inhaber der IP-Adresse ermittelt worden ist.
c) Einer
Festsetzung der Kosten des [X.] im Kostenfest-setzungsverfahren des nachfolgenden
Rechtsstreits steht, anders als das Be-schwerdegericht angenommen hat, nicht entgegen, dass das [X.] als schematisiertes Massenverfahren nicht zur Prüfung kompli-zierter Rechtsfragen bestimmt und geeignet ist. Die mitunter schwierige Frage
der Verantwortlichkeit einer Person für eine über eine
bestimmte IP-Adresse begangene Urheberrechtsverletzung
ist nicht im Kostenfestsetzungsverfahren, sondern im wegen dieser Rechtsverletzung gegen diese Person geführten 12
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Rechtsstreit zu beantworten. Unterliegt der Beklagte im Erkenntnisverfahren, steht seine
Verantwortlichkeit für die Urheberrechtsverletzung fest. Eine erneute Überprüfung dieser Verantwortlichkeit im Kostenfestsetzungsverfahren erfolgt nicht. Vielmehr hat der Beklagte die Kosten nach §
91 Abs. 1 Satz 1 ZPO un-abhängig davon zu tragen, ob gegen
ihn
auch ein materieller Kostenerstat-tungsanspruch besteht.
IV. Danach ist der Beschluss des [X.] auf die Rechtsbe-schwerde der Klägerin aufzuheben. Das Beschwerdegericht hat -
von seinem Standpunkt aus folgerichtig -
keine Feststellungen
dazu getroffen, ob der [X.] der Höhe nach begründet ist. Die Sache ist daher zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

V. Für die neue Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass die Klä-gerin nur -
wie mit ihrem Hilfsantrag geltend gemacht -
die Festsetzung von 2/32 der Gesamtkosten beanspruchen kann.
Die Beschwerde
macht vergeblich geltend, die mit dem Hauptantrag gel-tend gemachten Kosten wären in derselben Höhe angefallen, wenn lediglich die beiden der Beklagten zugeteilten IP-Adressen und nicht 32 IP-Adressen Ge-genstand des Verfahrens nach § 101 Abs. 9 Satz
1 [X.] gewesen wären. [X.] der Ansicht der Klägerin kann die Beklagte nicht darauf verwiesen wer-den, sich im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs bei
den Inhabern der anderen IP-Adressen schadlos zu halten.
Abgesehen davon, dass es der Beklagten wohl kaum möglich wäre, die Inhaber der anderen IP-Adressen zu ermitteln, könnte sie diese auch nicht mit Erfolg als Gesamtschuldner auf Ausgleichung (§ 426 Abs. 1 BGB) in Anspruch nehmen. Es kann nicht angenommen werden, dass die Personen, die für die Urheberrechtsverletzungen verantwortlich sind, die nach Darstellung der Kläge-14
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rin über die hier in Rede stehenden 32 IP-Adressen begangen wurden, als [X.] (§ 421 BGB) haften. Insbesondere gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei ihnen nicht um jeweils selbständige Täter, sondern um Mittäter oder Beteiligte (§ 830 BGB) handelt.
Hätte die Klägerin sämtliche Personen, die für die von ihr behaupteten Urheberrechtsverletzungen verantwortlich sind, in einem Rechtsstreit mit Erfolg in Anspruch genommen, hätte sich deren
Haftung für die Kostenerstattung [X.] nicht nach § 100
Abs. 4 ZPO (Haftung als Gesamtschuldner), sondern nach §
100 Abs. 1 ZPO (Haftung nach Kopfteilen) gerichtet. Unter Berücksichtigung des diesen Bestimmungen zugrunde liegenden Rechtsgedankens sind auch im vorliegenden Fall nur die anteilig auf die Beklagte entfallenden Kosten in Höhe

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von 2/32 der Gesamtkosten als im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz
1
ZPO notwen-dige Kosten des Rechtsstreits anzusehen.
Büscher
Pokrant
Schaffert

Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.02.2013 -
310 O 142/12 -

OLG
Hamburg, Entscheidung vom 04.09.2013 -
8 W 17/13 -

Meta

I ZB 71/13

15.05.2014

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014, Az. I ZB 71/13 (REWIS RS 2014, 5530)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5530

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