Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.11.2020, Az. 6 StR 292/20

6. Strafsenat | REWIS RS 2020, 2153

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Gegenstand

Strafsache: Beiordnung eines Nebenklagevertreters nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens


Tenor

Der Antrag der Nebenklageberechtigten    S.      , ihr Rechtsanwalt B.      aus [X.] als Nebenklagevertreter zu bestellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag bleibt ohne Erfolg, weil die Geschädigte     S.      sich der öffentlichen Klage nicht wirksam als Nebenklägerin angeschlossen hat. Ihre [X.]erklärung ist erst am 21. Oktober 2020 beim [X.] als dem mit der Sache befassten und damit für die Entscheidung über die [X.] (§ 396 Abs. 2 Satz 1 StPO; vgl. [X.], Beschluss vom 8. Mai 2008 - 3 StR 48/08, [X.], 332) und die [X.] (§ 397a Abs. 3 Satz 1 StPO; [X.] aaO) zuständigen Gericht eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war das Strafverfahren hinsichtlich der Tat zum Nachteil der Geschädigten aber bereits rechtskräftig abgeschlossen, weil die Revision des Angeklagten mit Beschluss des Senats vom 6. Oktober 2020 verworfen worden war. Damit war ein [X.] als Nebenklägerin nicht mehr möglich (vgl. [X.], aaO mwN).

2

Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist kein Raum. Eine solche kann, wo das Gesetz nicht ausnahmsweise etwas anderes vorsieht, nur bei Versäumung einer Frist beansprucht werden. Daran fehlt es. Denn die bis zum rechtskräftigen [X.] reichende Zeitspanne, innerhalb derer ein [X.] als Nebenklägerin zulässig ist, stellt - da weder bestimmt noch im voraus bestimmbar - keine Frist dar (vgl. [X.], aaO, sowie Beschluss vom 10. Juli 1996 - 2 StR 295/96, [X.], 136).

Sander     

        

Schneider     

        

König 

        

von Schmettau     

        

Fritsche     

        

Meta

6 StR 292/20

04.11.2020

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Potsdam, 18. Mai 2020, Az: 23 KLs 7/20

§ 396 Abs 2 S 1 StPO, § 397a Abs 3 S 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.11.2020, Az. 6 StR 292/20 (REWIS RS 2020, 2153)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2153

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