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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Strafsache: Beiordnung eines Nebenklagevertreters nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens
Der Antrag der Nebenklageberechtigten S. , ihr Rechtsanwalt B. aus [X.] als Nebenklagevertreter zu bestellen, wird zurückgewiesen.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg, weil die Geschädigte S. sich der öffentlichen Klage nicht wirksam als Nebenklägerin angeschlossen hat. Ihre [X.]erklärung ist erst am 21. Oktober 2020 beim [X.] als dem mit der Sache befassten und damit für die Entscheidung über die [X.] (§ 396 Abs. 2 Satz 1 StPO; vgl. [X.], Beschluss vom 8. Mai 2008 - 3 StR 48/08, [X.], 332) und die [X.] (§ 397a Abs. 3 Satz 1 StPO; [X.] aaO) zuständigen Gericht eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war das Strafverfahren hinsichtlich der Tat zum Nachteil der Geschädigten aber bereits rechtskräftig abgeschlossen, weil die Revision des Angeklagten mit Beschluss des Senats vom 6. Oktober 2020 verworfen worden war. Damit war ein [X.] als Nebenklägerin nicht mehr möglich (vgl. [X.], aaO mwN).
Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist kein Raum. Eine solche kann, wo das Gesetz nicht ausnahmsweise etwas anderes vorsieht, nur bei Versäumung einer Frist beansprucht werden. Daran fehlt es. Denn die bis zum rechtskräftigen [X.] reichende Zeitspanne, innerhalb derer ein [X.] als Nebenklägerin zulässig ist, stellt - da weder bestimmt noch im voraus bestimmbar - keine Frist dar (vgl. [X.], aaO, sowie Beschluss vom 10. Juli 1996 - 2 StR 295/96, [X.], 136).
Sander |
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Schneider |
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König |
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von Schmettau |
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Fritsche |
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Meta
04.11.2020
Bundesgerichtshof 6. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Potsdam, 18. Mai 2020, Az: 23 KLs 7/20
§ 396 Abs 2 S 1 StPO, § 397a Abs 3 S 1 StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.11.2020, Az. 6 StR 292/20 (REWIS RS 2020, 2153)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 2153
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