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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF [X.] StR 163/05
vom 7. Juni 2005 in der Strafsache gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juni 2005 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Januar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-fung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung und der versuchten schweren räu-berischen Erpressung, jeweils in Tateinheit mit Führen einer Schußwaf-fe schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.]
[X.]
Becker
Hubert
Meta
07.06.2005
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2005, Az. 3 StR 163/05 (REWIS RS 2005, 3259)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3259
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