Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2005, Az. 3 StR 163/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 3259

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BUNDESGERICHTSHOF [X.] StR 163/05

vom 7. Juni 2005 in der Strafsache gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juni 2005 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Januar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-fung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung und der versuchten schweren räu-berischen Erpressung, jeweils in Tateinheit mit Führen einer Schußwaf-fe schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.]
[X.]

Becker

Hubert

Meta

3 StR 163/05

07.06.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2005, Az. 3 StR 163/05 (REWIS RS 2005, 3259)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3259

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