Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.03.2012, Az. 7 AZB 51/11

7. Senat | REWIS RS 2012, 7850

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Gegenstand

Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen - Wirksamkeit der Wahl zur Gesamtschwerbehindertenvertretung


Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des [X.] vom 31. August 2011 - 11 Ta 243/11 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Wahl zur Gesamtschwerbehindertenvertretung.

2

Die Antragstellerin war bis zum 31. Januar 2011 [X.]. Am 31. Januar 2011 wurde eine neue Gesamtschwerbehindertenvertretung gewählt. Die Antragstellerin, die ebenfalls kandidiert hatte, wurde nicht gewählt. Sie macht geltend, dass die Wahl nichtig sei, weil der Gesamtbetriebsratsvorsitzende auf die Wahl unzulässig Einfluss genommen habe.

3

Die Gesamtschwerbehindertenvertretung hat die Ansicht vertreten, der Rechtsstreit sei vor dem Sozialgericht auszutragen. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 31. Mai 2011 entschieden, dass der Rechtsweg zur Arbeitsgerichtsbarkeit eröffnet sei. Das [X.] hat die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Gesamtschwerbehindertenvertretung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gesamtschwerbehindertenvertretung ihr Begehren, den Rechtsstreit an die Sozialgerichtsbarkeit verweisen zu lassen, weiter.

4

II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nach § 48 Abs. 1 [X.], § 17a Abs. 3 Satz 1 GVG als eröffnet angesehen. Der Streit über die Wirksamkeit einer Wahl zur Gesamtschwerbehindertenvertretung ist nach den §§ 97 Abs. 7 iVm. 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu entscheiden. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus § 2a Abs. 1 Nr. 3a [X.], aber aus einer gebotenen entsprechenden Anwendung der Norm.

5

1. Der Senat hat bereits entschieden, dass die Gerichte für Arbeitssachen in entsprechender Anwendung von § 2a Abs. 1 Nr. 3a [X.] zuständig sind, wenn die Beteiligten um die Kostentragungspflicht einer Bezirksschwerbehindertenvertretung nach § 96 Abs. 8 Satz 1 iVm. § 97 Abs. 7 SGB IX streiten ([X.] 30. März 2010 - 7 [X.] - [X.]E 134, 51). Gleiches hat der Senat angenommen, wenn um einen Freistellungsanspruch aus § 96 Abs. 4 SGB IX zum Zwecke der Teilnahme an einer Schulung gestritten wird ([X.] 19. August 2010 - 7 [X.] -). Nach dieser Rechtsprechung ist § 2a Abs. 1 Nr. 3a [X.] stets entsprechend anwendbar, wenn um Normen im Schwerbehindertenvertretungsrecht gestritten wird, die kollektiven Charakter haben.

6

2. Die Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung von § 2a Abs. 1 Nr. 3a [X.] liegen vor.

7

a) Der Rechtsstreit wird von § 2a Abs. 1 Nr. 3a [X.] nicht unmittelbar erfasst. Nach dieser Vorschrift sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für Angelegenheiten aus den §§ 94, 95, 139 SGB IX. Im vorliegenden Fall geht es um die Wirksamkeit einer Wahl zur Gesamtschwerbehindertenvertretung. Die Rechtsstellung der Gesamtschwerbehindertenvertretung ist in § 97 SGB IX geregelt. Diese Vorschrift ist von dem Gesetzgeber nicht in § 2a Abs. 1 Nr. 3a [X.] in Bezug genommen worden. Zwar verweist § 97 Abs. 7 Satz 1 SGB IX auf § 94 Abs. 3 bis Abs. 7 SGB IX und damit auch auf § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX, der wiederum die Vorschriften über die Anfechtung einer Betriebsratswahl für sinngemäß anwendbar erklärt. Diese Verweisung rechtfertigt aber nicht den Schluss, die Angelegenheiten des § 97 [X.] fielen unmittelbar unter § 2a Abs. 1 Nr. 3a [X.].

8

b) Es liegt eine planwidrige Regelungslücke vor. Das Gesetz bestimmt auch an anderer Stelle nicht, bei welchem Gericht über die Anfechtung einer Wahl der Gesamtschwerbehindertenvertretung zu entscheiden ist. § 51 SGG enthält nur eine allgemeine Rechtswegbestimmung zu den Sozialgerichten, ohne dass dort der besondere Fall der Wahlanfechtung einer Gesamtschwerbehindertenvertretung geregelt wäre.

9

c) Die planwidrige Regelungslücke ist durch eine entsprechende Anwendung von § 2a Abs. 1 Nr. 3a [X.] zu schließen.

aa) Für eine entsprechende Anwendung des § 2a Abs. 1 Nr. 3a [X.] sprechen Gründe der Systematik. Der Streit um die Wirksamkeit einer Wahl einer Arbeitnehmervertretung ist eine typische kollektivrechtliche Materie, die im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren auszutragen ist. Dies ist für die Wahl des Betriebsrats in § 2a Abs. 1 Nr. 1 [X.], für die Wahl des [X.] in § 2a Abs. 1 Nr. 2 [X.], für die Wahl von Vertretern des Unternehmens in den Aufsichtsrat in § 2a Abs. 1 Nr. 3 [X.] und für die Wahl des [X.] in § 2a Abs. 1 Nr. 3b [X.] so vorgesehen. Auch der Streit um die Wahl der Schwerbehindertenvertretung ist aufgrund der Verweisung in § 2a Abs. 1 Nr. 3a [X.] ausdrücklich den Gerichten für Arbeitssachen zugewiesen. Dieser Systematik entspricht es, auch den Streit über die Wahl der Gesamtschwerbehindertenvertretung den Gerichten für Arbeitssachen zuzuweisen.

bb) Für die entsprechende Anwendung von § 2a Abs. 1 Nr. 3a [X.] auf alle Angelegenheiten der Schwerbehindertenvertretung mit [X.] Bezug spricht auch die Gesetzesgeschichte (vgl. ausführlich [X.] 30. März 2010 - 7 [X.] - Rn. 12 bis 14, [X.]E 134, 51).

cc) Schließlich ist eine entsprechende Anwendung des § 2a Abs. 1 Nr. 3a [X.] auch aus teleologischen Gründen geboten. § 2a Abs. 1 Nr. 3a [X.] will im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Rechtssicherheit für kollektivrechtliche Angelegenheiten der Schwerbehindertenvertretung ingesamt die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen begründen ([X.] 30. März 2010 - 7 [X.] - Rn. 15, [X.]E 134, 51; 19. August 2010 - 7 [X.] - Rn. 15). Es geht nicht um sozialrechtliche Fragen, wie zB im Bereich der Leistungsverwaltung für Schwerbehinderte, sondern um die kollektivrechtliche Frage der Schaffung spezifischer Arbeitnehmervertretungsstrukturen. Dafür ist die Arbeitsgerichtsbarkeit die richtige [X.]. Es wäre nicht zu vermitteln, wenn die Gerichte für Arbeitssachen bei einem Streit über die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung kraft ausdrücklicher Rechtswegzuweisung in § 2a Abs. 1 Nr. 3a [X.] zuständig seien, bei einem Streit über die Wahl einer Gesamtschwerbehindertenvertretung aber nicht (ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers daher annehmend [X.] in [X.]. § 97 Rn. 70; GK-[X.]/[X.] Stand November 2010 § 2a Rn. 72; Walker in [X.]/[X.] [X.] 3. Aufl. § 2a Rn. 96). Der von der Gesamtschwerbehindertenvertretung angeführte Unterschied, dass diese nicht durch die Arbeitnehmer, sondern durch die Schwerbehindertenvertretungen gewählt wird, rechtfertigt keine unterschiedliche Behandlung.

        

    Linsenmaier    

        

    Zwanziger    

        

    [X.]    

        

        

        

        

        

        

                 

Meta

7 AZB 51/11

22.03.2012

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AZB

vorgehend ArbG München, 31. Mai 2011, Az: 3 BV 65/11, Beschluss

§ 2a Abs 1 Nr 3a ArbGG, § 94 Abs 6 S 2 SGB 9, § 97 Abs 7 SGB 9

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.03.2012, Az. 7 AZB 51/11 (REWIS RS 2012, 7850)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7850

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