Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 30.03.2010, Az. 7 AZB 32/09

7. Senat | REWIS RS 2010, 7921

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Gegenstand

Kosten der Schwerbehindertenvertretung - Rechtsweg - Verfahrensart


Leitsatz

Rechtsstreitigkeiten über die nach § 96 Abs. 8 Satz 1 SGB IX bestehende Pflicht des Arbeitgebers, die Kosten der Schwerbehindertenvertretung zu tragen, sind in entsprechender Anwendung von § 2a Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 2 ArbGG im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn die Schwerbehindertenvertretung in einer Dienststelle des öffentlichen Dienstes, in der Personalvertretungsrecht gilt, errichtet ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des [X.] vom 30. Juli 2009 - 15 Ta 400/09 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Die Parteien streiten im Vorabentscheidungsverfahren darüber, ob der vorliegende Rechtsstreit im [X.] oder im [X.]eschlussverfahren zu entscheiden ist.

2

Die [X.]lägerin ist bei der [X.] im Depot [X.] beschäftigt. Sie war Mitglied der [X.]ezirksschwerbehindertenvertretung beim Streitkräfteunterstützungskommando in [X.] Mit Wirkung vom 4. Oktober 2005 wurde sie für die Dauer ihrer Amtszeit freigestellt und nach [X.] abgeordnet. Während dieser [X.] behielt sie ihre Wohnung in [X.] bei. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglied der [X.]ezirksschwerbehindertenvertretung unternahm sie eine Vielzahl von Reisen, deren [X.]osten von der [X.] nur teilweise erstattet wurden. Mit der am 5. Dezember 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen [X.]lage hat die [X.]lägerin Reisekosten und Trennungsgeld in Höhe von insgesamt 876,64 [X.] geltend gemacht.

3

Das Arbeitsgericht hat durch [X.]eschluss vom 20. Mai 2009 vorab erkannt, dass es nicht im [X.] entscheide, und den Rechtsstreit in das [X.]eschlussverfahren verwiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige [X.]eschwerde der [X.] hat das [X.]andesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die [X.]eklagte, das [X.] für zulässig zu erklären. Die [X.]lägerin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

4

II. [X.] ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben den Rechtsstreit zu Recht nach § 48 Abs. 1 [X.], § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG in das [X.]eschlussverfahren verwiesen. Rechtsstreitigkeiten über die [X.]ostentragungspflicht des Arbeitgebers nach § 96 Abs. 8 Satz 1 SG[X.] IX, der nach § 97 Abs. 7 SG[X.] IX für die [X.]ezirksschwerbehindertenvertretung entsprechend gilt, sind im arbeitsgerichtlichen [X.]eschlussverfahren zu entscheiden. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus § 2a Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 2 [X.], aber aus der gebotenen entsprechenden Anwendung der Vorschrift.

5

1. Der Rechtsstreit wird von § 2a Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 2 [X.] nicht unmittelbar erfasst. Nach § 2a Abs. 1 Nr. 3a [X.] sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für Angelegenheiten aus den §§ 94, 95, 139 SG[X.] IX. In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet nach § 2a Abs. 2 [X.] das [X.]eschlussverfahren statt. Um eine solche Streitigkeit handelt es sich vorliegend nicht. Die [X.]lägerin begehrt die Zahlung von Trennungsgeld und Reisekosten, die ihr anlässlich der Wahrnehmung ihres Amtes als Mitglied der [X.]ezirksschwerbehindertenvertretung entstanden sind. Dies sind [X.]osten der Tätigkeit der [X.]ezirksschwerbehindertenvertretung iSv. § 96 Abs. 8 Satz 1 SG[X.] IX. Für Angelegenheiten nach § 96 Abs. 8 Satz 1 SG[X.] IX trifft § 2a Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 2 [X.] keine Regelung.

6

2. Das Gesetz bestimmt auch an anderer Stelle nicht, bei welchem Gericht und in welcher Verfahrensart Angelegenheiten nach § 96 Abs. 8 Satz 1 SG[X.] IX zu entscheiden sind. Ansprüche der Mitglieder der Schwerbehindertenvertretungen, die auf der [X.]ostentragungspflicht des Arbeitgebers nach § 96 Abs. 8 Satz 1 SG[X.] IX beruhen, sind keine individualrechtlichen Ansprüche, die entsprechend dem Status des Mitglieds als Arbeitnehmer oder [X.]eamter im [X.] vor dem Arbeitsgericht oder dem Verwaltungsgericht geltend zu machen wären (aA VG [X.]öln 17. August 2009 - 33 [X.] 4297/09 PV[X.] -). Diese Ansprüche haben ihre Grundlage nicht im Arbeits- oder [X.]eamtenverhältnis des Mitglieds der Schwerbehindertenvertretung, sondern in dem von ihm wahrgenommenen Amt. Für die Geltendmachung derartiger Ansprüche bestimmt weder § 2 [X.] noch eine sonstige gesetzliche Vorschrift den Rechtsweg und die Verfahrensart. Das Gesetz enthält daher eine planwidrige Regelungslücke.

7

3. Die planwidrige Regelungslücke ist durch eine entsprechende Anwendung von § 2a Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 2 [X.] zu schließen (ebenso [X.]AG Nürnberg 22. Oktober 2007 - 6 Ta 155/07 - [X.], 116; [X.]AG Niedersachsen 7. August 2008 - 7 Ta[X.]V 148/07 -; Sächsisches [X.]AG 2. Oktober 2009 - 2 Ta[X.]V Ga 4/09 -; [X.] 29. Juli 2008 - [X.] -). Dies entspricht der Gesetzessystematik, der Gesetzesgeschichte sowie dem Zweck der Regelung in § 2a Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 2 [X.].

8

a) Für die entsprechende Anwendung von § 2a Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 2 [X.] sprechen zum einen Gründe der Systematik.

9

aa) § 2a Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 2 [X.] eröffnet die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen im [X.]eschlussverfahren für Angelegenheiten aus den §§ 94, 95 und 139 SG[X.] IX. Dies betrifft Streitigkeiten über die Wahl und die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretungen (§ 94 SG[X.] IX), die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung (§ 95 SG[X.] IX) und die Mitwirkung durch [X.](§ 139 SG[X.] IX). Hierbei handelt es sich um Angelegenheiten der Schwerbehindertenvertretungen, die in der Organstellung des Gremiums ihre Grundlage haben. Diese kollektivrechtlichen Angelegenheiten der Schwerbehindertenvertretungen hat der Gesetzgeber durch die Regelung in § 2a Abs. 1 Nr. 3a [X.] hinsichtlich des Rechtswegs und der Verfahrensart betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten gleichgestellt und für Streitigkeiten hierüber die ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte im [X.]eschlussverfahren angeordnet. Dies gilt unabhängig davon, ob die Schwerbehindertenvertretung in einem [X.]etrieb der Privatwirtschaft oder in einer Dienststelle, für die Personalvertretungsrecht gilt, gebildet wurde ([X.]AG 11. November 2003 - 7 AZ[X.] 40/03 - zu [X.] b der Gründe, AP SG[X.] IX § 94 Nr. 1 = EzA [X.] 1979 § 2a Nr. 5).

bb) § 96 SG[X.] IX trifft nach seiner Überschrift [X.]estimmungen über die persönlichen Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen und regelt zu einem erheblichen Teil deren individualrechtlichen Rechte und Pflichten, z[X.] das [X.]egünstigungs- und [X.]enachteiligungsverbot (Abs. 2), den [X.]ündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz (Abs. 3) sowie [X.] der Wahrnehmung von [X.] und der Teilnahme an Schulungsveranstaltungen (Abs. 4). Streitigkeiten hierüber sind - je nach dem Status des Mitglieds als Arbeitnehmer oder [X.]eamter - im [X.] vor dem Arbeitsgericht oder dem Verwaltungsgericht zu entscheiden. Dementsprechend ist eine Erstreckung der Regelung in § 2a Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 2 [X.] auf diese Angelegenheiten konsequenterweise unterblieben. Eine Eröffnung des arbeitsgerichtlichen [X.]eschlussverfahrens für derartige individualrechtliche Streitigkeiten wäre systemwidrig.

cc) Andererseits enthält § 96 SG[X.] IX aber auch Regelungen von [X.] Charakter. Dazu gehört die in § 96 Abs. 8 Satz 1 SG[X.] IX geregelte Pflicht des Arbeitgebers, die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden [X.]osten zu tragen. Die zur Durchsetzung dieser Verpflichtung geführten Rechtsstreitigkeiten sind wegen ihres kollektiven Charakters nach der Systematik des Arbeitsgerichtsgesetzes § 2a [X.] zuzuordnen. Diese [X.]estimmung sieht für kollektivrechtliche Angelegenheiten das [X.]eschlussverfahren vor, während für individualrechtliche Angelegenheiten nach § 2 [X.] das [X.] eröffnet ist. Deshalb erscheint eine entsprechende Anwendung von § 2a Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 2 [X.] auf Angelegenheiten nach § 96 Abs. 8 Satz 1 SG[X.] IX geboten.

b) Für die entsprechende Anwendung von § 2a Abs. 1 Nr. 3a [X.] auf Angelegenheiten nach § 96 Abs. 8 Satz 1 SG[X.] IX spricht auch die Gesetzesgeschichte.

aa) [X.]is zum 31. Juli 1996 war gesetzlich nicht geregelt, von welchem Gericht und in welcher Verfahrensart Rechtsstreitigkeiten über Rechte und Pflichten der Schwerbehindertenvertretungen gegenüber dem Arbeitgeber zu entscheiden sind. Nach der Rechtsprechung des [X.]undesarbeitsgerichts wurden derartige Streitigkeiten wie solche aus dem [X.]etriebsverfassungsgesetz und dem Personalvertretungsrecht behandelt und waren im [X.]eschlussverfahren vom Arbeitsgericht oder dem Verwaltungsgericht zu entscheiden. Der Rechtsweg hing davon ab, ob die Schwerbehindertenvertretung in einem [X.]etrieb der Privatwirtschaft oder in einer Dienststelle, für die Personalvertretungsrecht galt, gebildet war (vgl. etwa [X.]AG 21. September 1989 - 1 [X.] - [X.]AGE 62, 382). Mit Wirkung vom 1. August 1996 wurde § 2a Abs. 1 Nr. 3a [X.] eingeführt, wonach Angelegenheiten des neu geschaffenen [X.] nach § 54c [X.](jetzt: § 139 SG[X.] IX) der ausschließlichen Zuständigkeit der Arbeitsgerichte zugewiesen wurden. Damit war gleichzeitig festgelegt, dass diese Angelegenheiten im [X.]eschlussverfahren zu entscheiden sind (§ 2a Abs. 2 [X.]). Zum 1. Mai 2000 wurde die Regelung in § 2a Abs. 1 Nr. 3a [X.] um die Angelegenheiten nach §§ 24, 25 [X.](jetzt: §§ 94, 95 SG[X.] IX) ergänzt. Nach der Gesetzesbegründung war es im Rahmen der zum 1. August 1996 erfolgten Gesetzesänderung vom 23. Juli 1996 versäumt worden „klarzustellen, dass nicht nur die Angelegenheiten der Werkstatträte der [X.]ehinderten gemäß § 54c [X.], sondern auch die Angelegenheiten der Schwerbehindertenvertretung (§§ 24, 25 [X.]) im [X.]eschlussverfahren zu entscheiden sind“ ([X.]T-Drucks. 14/626 S. 8). Anlässlich der Übernahme der Vorschriften des Schwerbehindertengesetzes in das SG[X.] IX zum 1. Juli 2001 erfolgte eine redaktionelle Angleichung von § 2a Abs. 1 Nr. 3a [X.] an die Vorschriften des SG[X.] IX.

bb) Aus dieser Gesetzesgeschichte ergibt sich, dass der Gesetzgeber durch die zum 1. Mai 2000 vorgenommene Änderung des § 2a Abs. 1 Nr. 3a [X.] die bislang versäumte gesetzliche Festlegung der Verfahrensart für die Angelegenheiten der Schwerbehindertenvertretungen nachholen wollte. Dabei blieb jedoch unberücksichtigt, dass auch § 26 [X.](seit 1. Juli 2001: § 96 SG[X.] IX) entgegen der Überschrift der Vorschrift nicht nur individualrechtliche Rechte und Pflichten der Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung, sondern ua. in Abs. 8 Satz 1 Angelegenheiten regelt, die auf der Organstellung der Schwerbehindertenvertretung beruhen. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass die hinsichtlich dieser Angelegenheiten bestehende Regelungslücke wie vor der Ergänzung des § 2a Abs. 1 Nr. 3a [X.] um die §§ 24, 25 [X.](jetzt: §§ 94, 95 SG[X.] IX) dahingehend zu schließen wäre, dass Streitigkeiten hierüber in analoger Anwendung von § 2a Abs. 1 Nr. 1 [X.], § 83 [X.]PersVG und der entsprechenden Vorschriften der Personalvertretungsgesetze der [X.]änder ebenso wie Streitigkeiten betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlicher Art im [X.]eschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht oder dem Verwaltungsgericht zu entscheiden wären, je nach dem, ob die Schwerbehindertenvertretung in einem [X.]etrieb der Privatwirtschaft oder in einer Dienststelle des öffentlichen Dienstes betroffen ist (so aber z[X.] G[X.]-[X.]/[X.] Stand Dezember 2009 § 2a Rn. 72; [X.]/[X.]/Majerski-[X.]-[X.] SG[X.] IX 11. Aufl. § 96 Rn. 25). Die Erstreckung von § 2a Abs. 1 Nr. 3a [X.] auf Angelegenheiten nach §§ 24, 25 [X.](jetzt: §§ 94, 95 SG[X.] IX) lässt den Willen des Gesetzgebers erkennen, Angelegenheiten der Schwerbehindertenvertretungen der ausschließlichen Zuständigkeit der Arbeitsgerichte im [X.]eschlussverfahren zuzuweisen. Dies rechtfertigt eine entsprechende Anwendung von § 2a Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 2 [X.] auf Angelegenheiten aus § 96 Abs. 8 Satz 1 SG[X.] IX.

c) Diese Auslegung hat allerdings zur Folge, dass die Gerichte für Arbeitssachen auch dann über die [X.]ostentragungspflicht des Arbeitgebers nach § 96 Abs. 8 Satz 1 SG[X.] IX zu entscheiden haben, wenn [X.]eamten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Mitglied der Schwerbehindertenvertretung [X.]osten entstanden sind. Das steht der Auslegung aber nicht entgegen, sondern entspricht dem Zweck der Regelung in § 2a Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 2 [X.]. Dieser geht dahin, die kollektivrechtlichen Angelegenheiten der Schwerbehindertenvertretungen insgesamt der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte im [X.]eschlussverfahren zu übertragen unabhängig davon, ob die Schwerbehindertenvertretung in einem [X.]etrieb der Privatwirtschaft oder in einer Dienststelle, in der Personalvertretungsrecht gilt, gebildet ist. Das dient der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Rechtssicherheit. Diesem Zweck entspricht es, Streitigkeiten über die [X.]ostentragungspflicht des Arbeitgebers nach § 96 Abs. 8 Satz 1 SG[X.] IX auch dann im arbeitsgerichtlichen [X.]eschlussverfahren zu entscheiden, wenn die [X.]osten einem [X.]eamten anlässlich der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Mitglied der Schwerbehindertenvertretung entstanden sind.

        

    [X.]insenmaier    

        

    Gräfl    

        

    [X.]    

        

        

        

        

        

        

        

        

Meta

7 AZB 32/09

30.03.2010

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AZB

vorgehend ArbG Düsseldorf, 20. Mai 2009, Az: 8 Ca 8067/08, Beschluss

§ 2a Abs 1 Nr 3a ArbGG, § 2a Abs 2 ArbGG, § 96 Abs 8 S 1 SGB 9, § 48 Abs 1 ArbGG, § 17a Abs 2 S 1 GVG, § 97 Abs 7 SGB 9, § 1 S 1 BPersVG, § 1 Abs 2 Nr 6 TGV, § 5 Abs 1 S 1 BRKG 2005, § 44 Abs 1 S 2 BPersVG, § 3 Abs 2 TGV

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 30.03.2010, Az. 7 AZB 32/09 (REWIS RS 2010, 7921)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7921

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