Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2016, Az. 3 StR 354/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 16964

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:280116U3STR354.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM [X.] [X.]S VOLKES

URTEIL
3 StR
354/15
vom
28. Januar 2016
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 28.
Januar 2016, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender [X.] am Bundesgerichtshof
Becker,

die [X.] am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],
[X.],
[X.]in am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],
[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. Tiemann

als beisitzende [X.],

Oberstaatsanwalt
beim Bundesgerichtshof

-
in der Verhandlung -
,
Bundesanwalt

-
bei der Verkündung -

als Vertreter der [X.],

Justizobersekretärin

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
Die Revision
des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10.
Juni 2015 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erweist sich zum Schuldspruch aus den in der Zuschrift des [X.] genannten Gründen als unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO. Auch im Hinblick auf den Rechtsfolgenausspruch bleibt das Rechtsmittel erfolglos.
1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen geriet der Ange-klagte nach einem Diskothekenbesuch mit
seinem Bruder, dem später [X.], in einen heftigen Streit, der über mehrere Stunden hinweg an [X.] Orten immer wieder [X.]. Nachdem der Geschädigte nach einem erfolglosen Versöhnungsversuch die Wohnung der Mutter verlassen [X.], warf der Angeklagte aus einem Fenster des Hauses ein Messer in der
Größe eines Brotmessers nach seinem Bruder, den er -
wie beabsichtigt -
im oberen Bereich des Rückens traf. Dabei war ihm bewusst, dass dieses Vorge-1
2
-
4
-
hen "generell lebensgefährlich" war, was er
billigend in Kauf nahm. [X.] hatte er nicht. Der Geschädigte erlitt durch das Auftreffen des Messers eine Stichverletzung, die ihm erhebliche Schmerzen bereitete und mit zwölf [X.] genäht werden musste. Das [X.] hat die Tat rechtsfehlerfrei als gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB) gewertet.

Der Angeklagte entschuldigte sich in der Hauptverhandlung bei seinem Bruder, der die Entschuldigung annahm und die Sache damit als erledigt be-trachtete.

2. Entgegen der Auffassung des [X.] stellt es keine Lücke in den Urteilsgründen dar, dass das [X.] ohne Erörterung der Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB im Rahmen der Strafzumessung ledig-lich allgemein zugunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass er sich bei seinem Bruder entschuldigt habe. Das [X.]
musste sich durch die in der Hauptverhandlung ausgesprochene Entschuldigung gegenüber dem Bruder zu einer Prüfung der Voraussetzungen des § 46a StGB nicht veranlasst sehen, da diese nicht auf eine vom Bemühen um einen umfassenden Ausgleich mit dem Verletzten getragene Wiedergutmachung hinweist.

a) Eine Strafmilderung nach § 46a Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der [X.] in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat "ganz oder zum überwiegenden Teil" wiedergutgemacht oder dieses Ziel [X.] ernsthaft erstrebt
hat. Dies erfordert
grundsätzlich einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer, bei dem das Bemühen des [X.] Aus-druck der Übernahme von Verantwortung
sein und das Opfer die Leistung des [X.] als friedenstiftenden Ausgleich akzeptieren muss. Die [X.] muss auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verur-3
4
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5
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sachten Folgen gerichtet sein (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Juli 1995 -
1 StR
205/95, [X.]R StGB § 46a Wiedergutmachung 1; Urteil vom 31. Mai 2002
-
2 StR 73/02, [X.], 646; Urteil vom 27. August 2002 -
1 [X.], [X.], 29, 30).

b) Eine Wiedergutmachung in diesem Sinne liegt nach den [X.] fern. Zwar steht es grundsätzlich einer Bejahung der Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB nicht im Wege, wenn ein Opfer dem Täter den Ausgleich in der Weise leicht macht, dass es an das Maß der [X.] keine hohen Anforderungen stellt und schnell zu einer Versöhnung be-reit ist ([X.], Beschluss vom 22. Februar 2001 -
3 [X.], [X.], 457). Doch liegt es angesichts des das Leben des Geschädigten jedenfalls abstrakt gefährdenden [X.] nicht nahe, dass die
bloße Entschuldigung des [X.], auch wenn der Geschädigte diese angenommen hat, eine umfas-sende Versöhnung zwischen Täter und Opfer bewirkt hat. Der Angeklagte selbst hat in seiner Einlassung angegeben, dass eine Versöhnung nach dem Vorfall zunächst nicht gelungen sei, vielmehr erst ein Jahr später stattgefunden habe und das Verhältnis zu seinem Bruder auch weiterhin "nicht das beste" sei, auch wenn man sich wieder vertrage. Es spricht nichts dafür, dass sich diese
-
ersichtlich weiterhin nicht unbelastete -
Beziehung zwischen den [X.] durch die später in der Hauptverhandlung ausgesprochene Entschuldigung im Sinne einer umfassenden Aussöhnung verändert hätte. Vor diesem Hinter-grund musste sich das [X.] allein durch die ausgesprochene Entschul-digung nicht gedrängt sehen, sich
mit einer Strafmilderung nach §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB auseinanderzusetzen. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Aufklä-rung (§ 244 Abs. 2 StPO), die zu weiteren Feststellungen zu einem etwaigen Schadensausgleich geführt hätte, ist
nicht gerügt worden
(vgl. [X.], Beschluss 6
-
6
-
vom 2. August 2012 -
3 [X.], [X.]R StGB § 46a Wiedergutmachung 10).

Becker [X.] [X.]

[X.]

Tiemann

Meta

3 StR 354/15

28.01.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2016, Az. 3 StR 354/15 (REWIS RS 2016, 16964)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16964

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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3 StR 276/12

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