Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2013, Az. I ZR 226/12

I. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1856

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 226/12
vom

17. Oktober 2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 17. Oktober 2013 durch [X.]
Dr.
Dr.
h.c.
[X.] und [X.], Prof.
Dr.
Büscher, Dr.
Kirchhoff und Dr.
Löffler

beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des 2.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 23.
November 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde trägt die Klägerin mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin, die diese selbst zu tragen hat.

Streitwert: 69.514,55

Gründe:

[X.] Die Klägerin wurde im Februar 2008 von der Versicherungsnehmerin ihrer Streithelferin beauftragt, in Holzkisten verpackte Coils in die [X.] zu be-fördern. Die Sendung wurde vom Unternehmenssitz der Versicherungsnehme-rin per Lkw nach [X.] befördert. Dort sollte [X.] für den Schiffs-transport in die [X.] in [X.] gestaut werden. Mit der Entladung der Kisten vom Lkw in [X.] und der anschließenden Verstauung des [X.] beauftragte die Klägerin die Beklagte. Dem zwischen der Klägerin und der [X.] geschlossenen Vertrag lagen die [X.] 1
-
3
-
([X.]) des [X.] und [X.] e.V.
zu-grunde, die in Bezug auf die Haftung der [X.] in Abschnitt
X unter ande-rem folgende Regelungen vorsahen:

1.

2.
Für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruht, haftet der Stauer nur auf Ersatz des vor-hersehbaren vertragstypischen Schadens. In jedem Fall gelten aber die summenmäßigen [X.]n der nachfolgenden Absätze
6 bis
9.

6.
Soweit der Stauer nach vorstehenden Absätzen
2 bis
4 haftet, ist seine Haftung für den Verlust oder bei Beschädigung des zu stauenden Gutes für jeden Schadensfall der Höhe nach begrenzt auf

6.1
den objektiven Zeitwert des verloren gegangenen oder beschädigten [X.] in [X.],

6.2
höchstens jedoch

-
EURO
15 pro Kilogramm Rohgewicht des verlorenen oder beschädigten Gutes;

-
EURO
5.000 pro Ladeeinheit (Container, Palette, Collo etc.);

-
EURO
50.000 insgesamt je Schadensfall.

Bei der Entladung des Gutes vom Lkw fiel eine der Kisten von der Gabel des von einem Mitarbeiter der [X.] gelenkten [X.]. Das in der Transportkiste befindliche Coil wurde
dabei
derart stark beschädigt, dass eine weitere Verwertung nicht mehr möglich war. Die Ursache des [X.] ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte leistete
an die Klägerin auf die von dieser geltend gemachten Schadensersatzforderung vorgerichtlich einen Betrag in Höhe von 5.000

Die Klägerin wird von ihrer Streithelferin vor dem [X.] (Ak-tenzeichen 21
O
14/09) wegen des streitgegenständlichen Schadensereignis-ses aus abgetretenem und übergegangenem Recht der Versicherungsnehmerin 2
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4
-
auf Schadensersatz in Höhe von 74.514,55

Entscheidung ist in diesem Rechtsstreit noch nicht ergangen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte müsse für den eingetretenen Schaden unbegrenzt haften. Sie könne sich nicht mit Erfolg auf die in den
[X.] vorgesehenen Haftungsbegrenzungen berufen, weil dem von ihr eingesetzten Gabelstaplerfahrer bei der Entladung der heruntergefallenen Kiste vom Lkw eine grobe Nachlässigkeit unterlaufen sei.
Die Klägerin und ihre Streithelferin haben deshalb beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin freizuhalten von Ansprüchen der A.

Februar 2008 (Beschädigung einer .

-
schädigt durch Herabfallen von
einem Gabelstapler) in Höhe von 74.514,55

nebst Zinsen.

Die Beklagte hat ein qualifiziertes
Verschulden ihres Gabelstaplerfahrers in Abrede gestellt
und
sich auf die in den [X.] vorgesehenen [X.] berufen.

Das Berufungsgericht hat die in erster Instanz erfolgreiche Klage abge-wiesen. Es hat angenommen, die Haftung der [X.] für den streitgegen-ständlichen Schaden sei gemäß Abschnitt
X Ziffer
6.2, zweiter Spiegelstrich der [X.] auf 5.000

nstreitig an die Klägerin gezahlt, so dass gemäß §
362 BGB Erfüllung eingetreten sei

I[X.] Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] ist zurückzuweisen, weil die Rechtssache keine im Sinne von §
543
Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 ZPO grundsätzliche Bedeutung hat.
4
5
6
7
-
5
-

1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die [X.] in
Abschnitt
X
Ziffer
6.2 [X.] nicht wegen Verstoßes gegen das in §
307 Abs.
1 Satz
2 BGB normierte Transparenzgebot unwirksam sind.

Das Verhältnis der in Rede stehenden Haftungsbegrenzungen zueinan-der ist entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht unklar
und bedarf deshalb keiner Klärung durch eine Entscheidung des [X.]. Die [X.] finden im geschäftlichen Verkehr zwischen Kaufleuten Anwendung, so dass es auf deren Verständnis der Regelungen in Abschnitt
X Ziffer
6.2 [X.] ankommt. [X.] erkennt bei Anwendung der im geschäftlichen [X.] gebotenen Sorgfalt ohne weiteres, dass die Haftungshöchstsumme bei Verlust oder Beschädigung des zu stauenden Gutes grundsätzlich 15

i-logramm Rohgewicht beträgt, wenn der Schaden nur auf einfacher Fahrlässig-keit des [X.] beruht (vgl. Ziffer
2 [X.]). Handelt es sich bei [X.]
wie im Streitfall
lediglich um ein Stück (La-deeinheit) mit einem Rohgewicht von mehr als 333,33
Kilogramm, kommt die Haftungshöchstsumme von 5.000

s-ten in Abschnitt
X Ziffer
6.2 [X.] geregelten Haftungsbegrenzung spezieller ist. Erstreckt sich der Schaden auf mehrere Ladeeinheiten
dieser Fall liegt hier nicht vor, weil nur eine Kiste nebst Inhalt beschädigt wurde
ist die Haftung des [X.] auf höchstens 50.000

Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass der Begriff "Ladeeinheit" angesichts der erläuternden Beispiele in Abschnitt
X Ziffer
6.2 [X.] (Container, Palette, Collo) und des allgemeinen Sprachgebrauchs für ei-nen (kaufmännischen) [X.] hinreichend bestimmt ist. Die Be-schwerde erhebt dagegen auch keine Beanstandungen.
8
9
10
-
6
-

2. Auch das weitere Vorbringen der Beschwerde, die Begrenzung der Entschädigung gemäß Abschnitt X Ziffer
6.2 [X.] auf 5.000

sei völlig unzureichend und daher nach §
307 Abs.
1 Satz
1 BGB unwirksam, erfordert nicht die Zulassung der Revision.

Der [X.] hat bereits entschieden, dass bei einer nur leichten Fahrläs-sigkeit eines einfachen Erfüllungsgehilfen selbst bei Verletzung von sogenann-ten Kardinalpflichten eine wirksame Haftungsbeschränkung durch eine sum-menmäßige Haftungsbegrenzung und durch die Möglichkeit einer entgeltlichen Wertdeklaration seitens des Auftraggebers erreicht werden kann ([X.], Urteil vom 19.
Februar 1998
I
ZR
233/95, [X.] 1998, 374, 377 = [X.], 1049). So liegt der Fall hier. Die Haftung der [X.] für Verlust oder Be-schädigung des ihr anvertrauten Gutes ist in Abschnitt
X Ziffer
6.2 der von ihr verwendeten [X.] summenmäßig beschränkt. In Abschnitt
X Ziffer
7 [X.] ist bestimmt, dass die Haftungsbegrenzungen nicht gelten, wenn der Kunde bei Auftragserteilung und rechtzeitig vor Aufnahme der Stauereiarbeiten schriftlich einen höheren Wert für die Güter angibt. Als [X.] gilt dann der an-gegebene Wert des Gutes. Der Kunde (Auftraggeber) hat es mithin in der Hand, durch eigene Erklärung eine ausreichende Sicherung zu erreichen. Diese Mög-lichkeit scheitert entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht daran, dass die Haftungsbegrenzungen gemäß Abschnitt
X Ziffer
6.2 [X.] für einen Auftragge-ber der [X.] zu unbestimmt gefasst sind.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.

11
12
13
-
7
-
II[X.] Die Kostenentscheidung
beruht auf §
97 Abs.
1, §
101 Abs.
1 Halbs.
2
ZPO.

[X.]
Pokrant
Büscher

Kirchhoff
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.11.2011 -
11 [X.]/09 -

O[X.], Entscheidung vom 23.11.2012 -
2 U 143/11 -

14

Meta

I ZR 226/12

17.10.2013

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2013, Az. I ZR 226/12 (REWIS RS 2013, 1856)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1856

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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