Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.12.2011, Az. IX ZR 87/09

9. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 379

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Anfechtung außerhalb der Insolvenz: Bezeichnung der befriedigungsbedürftigen Forderung in der Anfechtungsankündigung


Leitsatz

Die Anfechtungsankündigung muss die befriedigungsbedürftige Forderung bezeichnen.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 2. April 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 34.108,62 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

1. Die geltend gemachte [X.] liegt nicht vor. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der [X.] die von der Klägerin im [X.] erstmals vorgebrachten Angaben zur Kenntnis der [X.]n von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin bestritten hat und im Hinblick auf § 531 ZPO eine Einvernahme des benannten Zeugen ausschied.

3

2. Der von der Beschwerde angeführte [X.] besteht nicht. Die Anfechtungsankündigung nach § 7 Abs. 2 [X.] muss die befriedigungsbedürftige Forderung bezeichnen (vgl. [X.], Urteil vom 18. Dezember 1986 - [X.], [X.]Z 99, 274, 278; [X.], [X.] 10. Aufl. § 7 Rn. 38; [X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.], 2000, § 7 [X.] Rn. 8). Die von der Beschwerde herangezogene Senatsrechtsprechung, wonach die Anfechtung durch den Insolvenzverwalter keiner besonderen Erklärung bedarf ([X.], Urteil vom 21. Februar 2008 - [X.], [X.], 935 Rn. 11), ist für die hier zu entscheidende Frage nicht einschlägig.

4

3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

[X.]                                                    Raebel                                            Lohmann

                          Fischer                                                 Pape

Meta

IX ZR 87/09

15.12.2011

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Celle, 2. April 2009, Az: 13 U 189/08, Urteil

§ 7 Abs 2 AnfG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.12.2011, Az. IX ZR 87/09 (REWIS RS 2011, 379)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 379

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZR 87/09 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 245/06 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 33/11 (Bundesgerichtshof)

Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens: Anwendung deutschen Rechts auf die Übereignung eines in Deutschland belegenen Grundstücks; …


IX ZR 99/11 (Bundesgerichtshof)

Anfechtung außerhalb der Insolvenz: Gläubigerbenachteiligung beim Eintritt des Versicherungsfalls nach Umwandlung einer unwiderruflichen in eine …


VII B 112/14 (Bundesfinanzhof)

Verjährungsbeginn für die Anfechtung einer widerruflichen Bezugsberechtigung durch Duldungsbescheid - Umfang der Vertretungsvollmacht für "Steuerangelegenheiten" …


Referenzen
Wird zitiert von

IX ZR 87/09

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.