Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Anfechtung außerhalb der Insolvenz: Bezeichnung der befriedigungsbedürftigen Forderung in der Anfechtungsankündigung
Die Anfechtungsankündigung muss die befriedigungsbedürftige Forderung bezeichnen.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 2. April 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 34.108,62 € festgesetzt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Die geltend gemachte [X.] liegt nicht vor. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der [X.] die von der Klägerin im [X.] erstmals vorgebrachten Angaben zur Kenntnis der [X.]n von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin bestritten hat und im Hinblick auf § 531 ZPO eine Einvernahme des benannten Zeugen ausschied.
2. Der von der Beschwerde angeführte [X.] besteht nicht. Die Anfechtungsankündigung nach § 7 Abs. 2 [X.] muss die befriedigungsbedürftige Forderung bezeichnen (vgl. [X.], Urteil vom 18. Dezember 1986 - [X.], [X.]Z 99, 274, 278; [X.], [X.] 10. Aufl. § 7 Rn. 38; [X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.], 2000, § 7 [X.] Rn. 8). Die von der Beschwerde herangezogene Senatsrechtsprechung, wonach die Anfechtung durch den Insolvenzverwalter keiner besonderen Erklärung bedarf ([X.], Urteil vom 21. Februar 2008 - [X.], [X.], 935 Rn. 11), ist für die hier zu entscheidende Frage nicht einschlägig.
3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
[X.] Raebel Lohmann
Fischer Pape
Meta
15.12.2011
Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Celle, 2. April 2009, Az: 13 U 189/08, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.12.2011, Az. IX ZR 87/09 (REWIS RS 2011, 379)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 379
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZR 87/09 (Bundesgerichtshof)
IX ZR 245/06 (Bundesgerichtshof)
IX ZR 33/11 (Bundesgerichtshof)
Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens: Anwendung deutschen Rechts auf die Übereignung eines in Deutschland belegenen Grundstücks; …
IX ZR 99/11 (Bundesgerichtshof)
Anfechtung außerhalb der Insolvenz: Gläubigerbenachteiligung beim Eintritt des Versicherungsfalls nach Umwandlung einer unwiderruflichen in eine …
VII B 112/14 (Bundesfinanzhof)
Verjährungsbeginn für die Anfechtung einer widerruflichen Bezugsberechtigung durch Duldungsbescheid - Umfang der Vertretungsvollmacht für "Steuerangelegenheiten" …