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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 77/07 vom 17. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Juli 2007 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 9. Januar 2007 wird zurückgewiesen, weil die [X.] keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die uneingeschränkte analoge Anwendung des § 129 Abs. 1 HGB auf Gesellschafter einer [X.] ist längst geklärt ([X.]Z 146, 341, 358 f.; [X.], Urteil vom 3. April 2006 - [X.], [X.], 1076, 1077 [X.]. 15; Senatsbeschluss vom 19. Juni 2007 - [X.] ZR 375/06). Aufklärungspflichten aus dem mit der [X.] oder in dessen Vorfeld hatte die Klägerin [X.] ihr gegenüber, nicht aber gegenüber den einzelnen Gesellschaf-tern, die der Klägerin vor dem Beitritt nicht bekannt waren (vgl. [X.] vom 1. März 2005 - [X.] ZR 399/03). Die schuldrechtliche Zu-weisung einer bestimmten Wohnung für den Fall der Auflösung und Li-quidation der GbR durch Aufteilung begründete keine Erwerbsverpflich-tung der Beklagten und bedurfte deshalb keiner notariellen Beurkun-dung. Abgesehen davon griffen die Grundsätze der fehlerhaften Gesell-schaft ein. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 67.583,29 •. [X.] [X.] Ellenberger [X.] Grüneberg Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.], Entscheidung vom 09.01.2007 - 4 U 98/06 -
Meta
17.07.2007
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2007, Az. XI ZR 77/07 (REWIS RS 2007, 2867)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2867
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