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PDF anzeigen5 [X.]/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 22. Oktober 2001in der Strafsachegegen1.2.wegen erpresserischen [X.] u. a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 22. Oktober 2001beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.]gegendas Urteil des [X.] vom 1. Juni 2001werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Angeklagte [X.]hat die Kosten seines Rechtsmittelsund die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Hinsichtlich des Angeklagten [X.]wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagendes Revisionsverfahrens abgesehen (§ 74 JGG); jedoch hatauch er die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zutragen.[X.] Basdorf [X.]
Meta
22.10.2001
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2001, Az. 5 StR 467/01 (REWIS RS 2001, 952)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 952
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