Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2001, Az. 5 StR 467/01

5. Strafsenat | REWIS RS 2001, 952

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5 [X.]/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 22. Oktober 2001in der Strafsachegegen1.2.wegen erpresserischen [X.] u. a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 22. Oktober 2001beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.]gegendas Urteil des [X.] vom 1. Juni 2001werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Angeklagte [X.]hat die Kosten seines Rechtsmittelsund die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Hinsichtlich des Angeklagten [X.]wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagendes Revisionsverfahrens abgesehen (§ 74 JGG); jedoch hatauch er die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zutragen.[X.] Basdorf [X.]

Meta

5 StR 467/01

22.10.2001

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2001, Az. 5 StR 467/01 (REWIS RS 2001, 952)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 952

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