Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2014, Az. 5 StR 405/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 1974

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 405/14

vom
22. Oktober 2014
in der Strafsache
gegen

wegen versuchter räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 22. Oktober
2014 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2.
Mai 2014 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verwor-fen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Auf der schwer nachvollziehbaren Strafrahmenfindung beruht der an der unveränder-ten Mindeststrafe orientierte Strafausspruch nicht.

[X.] Dölp

Berger Bellay

Meta

5 StR 405/14

22.10.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2014, Az. 5 StR 405/14 (REWIS RS 2014, 1974)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1974

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