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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 405/14
vom
22. Oktober 2014
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 22. Oktober
2014 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2.
Mai 2014 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verwor-fen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Auf der schwer nachvollziehbaren Strafrahmenfindung beruht der an der unveränder-ten Mindeststrafe orientierte Strafausspruch nicht.
[X.] Dölp
Berger Bellay
Meta
22.10.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2014, Az. 5 StR 405/14 (REWIS RS 2014, 1974)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 1974
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