Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 02.12.2021, Az. 2 B 24/21

2. Senat | REWIS RS 2021, 681

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Gegenstand

Erfolglose Grundsatzrügen zur Gewährung von Unfallausgleich gem. § 50 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG BW nach Veränderung der gesundheitlichen Einschränkungen


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs [X.] vom 3. März 2021 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 13 329,14 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2

1. Die 1958 geborene Klägerin stand als Realschullehrerin im Dienst des [X.]. Im November 2012 spuckte ein Schüler der Klägerin unbemerkt in deren Trinkflasche, die auf dem Lehrerpult stand. Die Klägerin trank die Trinkflasche im Beisein der Klasse leer. Nachdem die Klägerin von dem Vorfall erfuhr, erlitt sie einen Schock und war seither krankheitsbedingt nicht mehr im Dienst. Der Beklagte versetzte die Klägerin mit Wirkung vom 1. Juni 2014 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Mit Bescheid vom 14. [X.]ebruar 2017 erkannte er das Ereignis vom November 2012 als Dienstunfall mit den [X.]olgen "Anpassungsstörung [X.], Mittelgradige depressive Episoden [X.] 32.1 und Panikstörung [X.] 41.0" an. Die Klägerin beantragte im [X.]ebruar 2017 die Gewährung eines Unfallruhegehalts und im Juni 2017 die Gewährung von [X.].

3

Nachdem die Klägerin Untätigkeitsklage auf Gewährung von Unfallruhegehalt und [X.] ab Juni 2014 erhoben hatte, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 10. Oktober 2017 einen um 20 v.H. erhöhten Ruhegehaltssatz fest. Das Verwaltungsgericht hat das Klageverfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten eingestellt, soweit die Klägerin Unfallruhegehalt beansprucht hat, und im Übrigen die Klage abgewiesen.

4

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz keinen Anspruch auf [X.] in Höhe von 30 v.H. ab dem [X.]punkt der Zurruhesetzung. Nach den fachärztlichen und amtsärztlichen Gutachten sei zu diesem [X.]punkt ein Grad der Schädigungsfolgen von lediglich 10 v.H. festzustellen. Nach dem Dienstunfall habe eine phobische Erkrankung der Klägerin mit Panikattacken bestanden, die unmittelbar nach dem Unfall einen Grad der Schädigungsfolgen in Höhe von 30 v.H. ausgelöst habe. Jedenfalls aber nach der Zurruhesetzung der Klägerin seien graduell keine unfallfürsorgerelevanten Auswirkungen körperlicher, geistiger, seelischer oder [X.] Art mehr festzustellen. Die Zurruhesetzung stelle einen entscheidenden Wendepunkt bei den gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin dar. Die phobische Erkrankung der Klägerin, die durch eine bloße Gefahr der Konfrontation mit dem Objekt "Schüler" ausgelöst werde, habe keinen [X.]szahlungen auslösenden Krankheitswert mehr, weil die Konfrontation - sei es beim Spazierengehen oder Einkaufen - wegen der weggefallenen Unterrichtsverpflichtung als nicht mehr relevant einzustufen sei. Eine hypothetische zukünftige Steigerung des Grades der Schädigungsfolgen bei einer Reaktivierung der Klägerin könne ebenso wenig Berücksichtigung finden wie kurzzeitige "Beeinträchtigungsspitzen" beim (privaten) Zusammentreffen mit Schülern im Alltag. Die psychische Erkrankung der Klägerin könne nicht in eine Grunderkrankung auf der einen Seite und "phobische Schübe" auf der anderen Seite aufgeteilt werden. Die Belastungsintensität sei - wie in den gutachterlichen und amtsärztlichen Stellungnahmen angenommen - einheitlich zu bestimmen. Der erstmals in der Berufungsinstanz klageerweiternd geltend gemachte Anspruch auf [X.] für die [X.] von November 2012 bis Mai 2014 sei verjährt.

5

2. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen führen ungeachtet der [X.]rage, ob die Beschwerdebegründung den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO in vollem Umfang genügt, nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die die Beschwerde ihr zumisst.

6

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine [X.]rage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten [X.]all entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4, vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 und vom 20. Juni 2017 - 2 B 84.16 - juris Rn. 9).

7

a) Der von der Beschwerde der Sache nach aufgeworfenen [X.]rage,

ob Maßstab für die Gewährung von [X.] an eine Landesbeamtin des [X.] für ein Ereignis im November 2012 die allgemeinen Auswirkungen der [X.]unktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen gemäß § 50 Abs. 2 L[X.][X.] oder die körperliche Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben gemäß § 35 Abs. 2 [X.] ist,

kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Sie lässt sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts und anhand der bestehenden Rechtsprechung des [X.] im Sinne des Berufungsurteils beantworten, ohne dass es hierzu einer revisionsgerichtlichen Überprüfung bedarf.

8

Maßgebendes Recht für die Unfallfürsorge ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 2 C 51.11 - [X.] 239.1 § 37 [X.] Nr. 4 Rn. 8 m.w.N.) das Recht, das im [X.]punkt des [X.] gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst. Daraus folgt, dass für ein Unfallereignis einer Landesbeamtin des [X.] im November 2012 das am 1. Januar 2011 in [X.] getretene Landesbeamtenversorgungsgesetz vom 9. November 2010 ([X.]. [X.] 2010 Nr. 19, [X.], 911 - L[X.][X.]) gilt. Nach § 50 Abs. 1 L[X.][X.] erhält ein Verletzter [X.], wenn ein wesentlicher Grad der Schädigungsfolgen, der durch einen Dienstunfall verursacht worden ist und mindestens 25 v.H. beträgt, länger als sechs Monate vorliegt und solange dieser Zustand andauert. Gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 L[X.][X.] ist der Grad der Schädigungsfolgen für den [X.] nach den allgemeinen Auswirkungen der [X.]unktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen.

9

Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung, das Berufungsgericht habe auf die Beeinträchtigungen im allgemeinen Erwerbsleben abgestellt, ist unrichtig. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat sich am Wortlaut des § 50 Abs. 1 L[X.][X.] orientiert ([X.] "in allen Lebensbereichen"). Das von der Beschwerde herangezogene Urteil des [X.] vom 28. Januar 2015 - 4 K 1358/12 - betrifft einen Dienstunfall, der sich Anfang Mai 2002 ereignet hatte; auf dieses Ereignis ist § 50 L[X.][X.] mangels Rückwirkung nicht anwendbar.

b) Die von der Beschwerde weiter sinngemäß gestellten [X.]ragen,

ob auch bei dem beamtenversorgungsrechtlichen Maßstab der Minderung der Erwerbsfähigkeit im allgemeinen Erwerbsleben der ärztlichen Begutachtung zur [X.]eststellung eines Grades der Schädigungsfolgen insbesondere bei psychischen Erkrankungen die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im [X.] Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB 9)" - [X.] - bzw. (nunmehr) die Anlage "[X.] Grundsätze" zu § 2 der [X.] ([X.]) zugrunde zu legen sind, obwohl diese im rechtlichen Maßstab von den allgemeinen Auswirkungen der [X.]unktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen ausgehen,

und ob sich der Maßstab der Minderung der Erwerbsfähigkeit im allgemeinen Erwerbsleben nach dem Eintritt in den Ruhestand ändert,

haben keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie sich im angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen würden. Denn den [X.]ragestellungen liegt die Annahme zugrunde, Maßstab für die Gewährung des [X.]s sei die nach den körperlichen Beeinträchtigungen im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilende Minderung der Erwerbsfähigkeit (vgl. § 35 Abs. 2 [X.]). Das Berufungsgericht hat aber nach Maßgabe des anzuwendenden Rechts (siehe oben 2.a) - und im Sinne der Beschwerde - auf § 50 Abs. 2 Satz 1 L[X.][X.] abgestellt und den für den [X.] festzulegenden Grad der Schädigungsfolgen dementsprechend nach den allgemeinen Auswirkungen der dienstunfallfallbedingten [X.]unktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen bestimmt. Bezogen auf diesen Maßstab hat es als maßgebliche Grundsätze für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die [X.]eststellung des Grades der Schädigungsfolgen die Anlage zu § 2 der [X.] herangezogen.

Gemessen daran ist der Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage der gutachterlichen und amtsärztlichen Stellungnahmen zu der Überzeugung gelangt, dass die Zurruhesetzung der Klägerin den entscheidenden Wendepunkt bei den gesundheitlichen Einschränkungen darstellt und seitdem keine unfallfürsorgerelevanten Auswirkungen mehr festzustellen sind. Damit hat das Berufungsgericht die Zurruhesetzung der Klägerin aber weder als einen den rechtlichen Maßstab verändernden Aspekt noch als eine Zäsur angesehen, die generell bei körperlichen oder geistigen Erkrankungen zur Herabsetzung des Grades der Schädigungsfolgen führt. Das Berufungsgericht hat die Zurruhesetzung als tatsächlichen Umstand gewürdigt, der nach den besonderen Umständen des Einzelfalls den psychischen Gesundheitszustand der Klägerin derart verbessert habe, dass eine stärker behindernde Gesundheitseinschränkung nicht mehr bestehe. Es hat den sachverständigen Stellungnahmen folgend der [X.] Erkrankung der Klägerin nach Wegfall des [X.] Objekts "Schüler" keinen relevanten Krankheitswert mehr beigemessen. Diese vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

c) Schließlich rechtfertigen die [X.]ragen,

"ob bei der [X.] für den Grad der Schädigungsfolgen bei psychischen Erkrankungen in ein [X.] und hierauf basierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit Krankheitswert, vorliegend durch [X.] hinzutretende Krankheitsfolgen unterschieden wird",

"und ob zur Beurteilung des Grades der Schädigungsfolgen die Grunderkrankung maßgeblich ist und zwar unabhängig vom Hinzutreten von durch spezifische Auslöser verursachten Krankheitsfolgen oder das psychische [X.] in der Gesamtbetrachtung zusammen mit den durch bestimmte Auslöser verursachte Krankheitsfolgen mit Blick auf [X.]unktionsbeeinträchtigungen zu bewerten ist",

auch nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Der Maßstab für die [X.]estsetzung des Grades der Schädigungsfolgen nach § 50 Abs. 1 L[X.][X.] lässt sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der allgemeinen Auslegungsregeln und anhand der vorliegenden Senatsrechtsprechung im Sinne des Berufungsurteils bilden, ohne dass es hierzu einer revisionsgerichtlichen Überprüfung bedarf. Die [X.]rage, ob und in welcher Höhe danach der Grad der Schädigungsfolgen festzusetzen ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und damit einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

Die Höhe des [X.]s hängt von dem Grad der festgestellten Schädigungsfolgen ab, der mindestens 25 betragen muss (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 1 und 2 L[X.][X.] i.V.m. § 31 Abs. 1 bis 3 [X.]). Aus dem Wortlaut der Norm des § 50 L[X.][X.] und ihrer Systematik ergibt sich, dass der Grad der Schädigungsfolgen nach den unfallbedingten, die Teilhabe beeinträchtigenden [X.]unktionsbeeinträchtigungen zu bestimmen ist, die im geltend gemachten [X.] bestehen. Gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 L[X.][X.] ist der Grad der Schädigungsfolgen nach den allgemeinen Auswirkungen der [X.]unktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen auszugleichen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind. § 50 Abs. 1 Satz 1 L[X.][X.] sieht als Tatbestandsvoraussetzung für den [X.] eine über einen [X.]raum von mehr als sechs Monate andauernde [X.]unktionsbeeinträchtigung vor und begrenzt die Gewährung des [X.]s auf die ([X.]ort-)Dauer dieses Zustands. Daraus folgt, dass weder vorübergehende noch erst zukünftig zu erwartende Gesundheitsstörungen und dadurch bedingte Beeinträchtigungen zu berücksichtigen sind. Dem entspricht die Bestimmung in § 50 Abs. 3 L[X.][X.], wonach bei einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die für die ursprüngliche Bestimmung des Grades der Schädigungsfolge maßgeblich gewesen sind, der Grad der Schädigungsfolge nach erneuter ärztlicher Untersuchung neu festzustellen ist.

Die Beurteilung, in welchem Ausmaß dienstunfallbedingte [X.]unktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen vorliegen, setzt - wie die Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit im allgemeinen Erwerbsleben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. [X.]ebruar 2016 - 2 C 14.14 - BVerwGE 154, 190 Rn. 12 § 35 Abs. 8 [X.]>) - medizinischen Sachverstand voraus; zur Vorbereitung der behördlichen Entscheidung ist regelmäßig ein ärztliches Gutachten zu erstellen. Allgemeine Erfahrungssätze und in Tabellen und Empfehlungen enthaltene Richtwerte bilden in der Regel die Basis für die Bewertung durch den Sachverständigen. Dazu zählen auch die in der [X.] enthaltenen Richtwerte. Es handelt sich allerdings nur um Orientierungshilfen. Die konkrete Bewertung muss stets auf die Besonderheiten der Minderung der Teilhabe des betroffenen Beamten in seinem individuellen [X.]all abstellen. Entscheidend ist, dass der Sachverständige bei seiner dienstunfallrechtlichen Bewertung als Maßstab die allgemeinen Auswirkungen der dienstunfallbedingten [X.]unktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen (§ 50 Abs. 2 Satz 1 L[X.][X.]) zu Grunde legt.

Diese Grundsätze gelten ebenso für psychische Erkrankungen. Die durch den Dienstunfall ausgelösten gesundheitlichen Schäden sind im Einzelfall zu ermitteln, die hierdurch beeinträchtigten [X.]unktionen und ihre allgemeinen Auswirkungen in allen Lebensbereichen sind festzustellen und das Maß der [X.]unktionsstörung ist zu bewerten. [X.]olglich ist es auch keine rechtsgrundsätzliche [X.]rage, sondern eine [X.]rage der konkreten Umstände des Einzelfalls, ob ein [X.] und weitere Krankheitsfolgen vorliegen und wie das Ausmaß der [X.]unktionsbeeinträchtigung - entweder nur durch das diagnostizierte [X.] selbst oder aber durch das diagnostizierte [X.] und der weiteren festgestellten Krankheitsfolgen - zu bewerten ist. Bei einer Änderung des Gesundheitszustands, der für die ursprüngliche Bestimmung des Grades der Schädigungsfolgen maßgeblich gewesen ist, kann gemäß § 50 Abs. 3 L[X.][X.] eine Anpassung des [X.]s nach erneuter ärztlicher Untersuchung erfolgen. Dem betroffenen Beamten bleibt es unbenommen, einen entsprechenden Antrag zu stellen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die [X.]estsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1, § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 GKG.

Meta

2 B 24/21

02.12.2021

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 3. März 2021, Az: 4 S 2438/20, Urteil

§ 50 Abs 1 S 1 BeamtVG BW, § 50 Abs 2 S 1 BeamtVG BW, § 50 Abs 3 BeamtVG BW, § 31 Abs 1 BVG, § 31 Abs 2 BVG, § 31 Abs 3 BVG, § 35 Abs 2 BeamtVG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 02.12.2021, Az. 2 B 24/21 (REWIS RS 2021, 681)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 681

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