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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 137/12
vom
7. Juli 2014
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die Richterin [X.], die
Richter Dr. Fischer, Dr. Pape
und die
Richterin
Möhring
am 7. Juli
2014
beschlossen:
Das Urteil des Senats vom 5. Juni 2014 wird gemäß § 319 Abs.
1 ZPO dahingehend berichtigt, dass
es
im Tatbestand in Rand-nummer 2 auf Seite 2 in der vorletzten Zeile
anstelle
"der Beklag-te"
"Rechtsanwalt L.
"
heißen muss.
Kayser
[X.]
Fischer
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.06.2011 -
4 O 9659/10 -
OLG München, Entscheidung vom 02.05.2012 -
15 U 2929/11Rae -
Meta
07.07.2014
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2014, Az. IX ZR 137/12 (REWIS RS 2014, 4268)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 4268
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