Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2014, Az. IX ZR 137/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4268

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 137/12

vom

7. Juli 2014

in dem Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die Richterin [X.], die
Richter Dr. Fischer, Dr. Pape
und die
Richterin
Möhring

am 7. Juli
2014
beschlossen:

Das Urteil des Senats vom 5. Juni 2014 wird gemäß § 319 Abs.
1 ZPO dahingehend berichtigt, dass
es
im Tatbestand in Rand-nummer 2 auf Seite 2 in der vorletzten Zeile
anstelle
"der Beklag-te"
"Rechtsanwalt L.

"
heißen muss.

Kayser
[X.]
Fischer

Pape
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.06.2011 -
4 O 9659/10 -

OLG München, Entscheidung vom 02.05.2012 -
15 U 2929/11Rae -

Meta

IX ZR 137/12

07.07.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2014, Az. IX ZR 137/12 (REWIS RS 2014, 4268)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4268

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IX ZR 137/12

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