Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.09.2023, Az. 6 StR 380/23

6. Strafsenat | REWIS RS 2023, 9715

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Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. März 2023 wird von der Einziehung der Tatmittel abgesehen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Bandendiebstählen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, zudem seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und einen [X.] angeordnet. Darüber hinaus hat es gemäß § 73a Abs. 1 StGB die Einziehung von sechs Damentaschen sowie nach § 74 Abs. 1 StGB von als Tatmittel genutzten Gegenständen (Brecheisen, Hammer, Rohrzange, Arbeitshandschuhe, Hebeleisen und zwei Mobiltelefone) angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Senat sieht gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO aus verfahrensökonomischen Gründen von der Einziehung der vorgenannten Tatmittel ab. Denn die bei der Einziehung gemäß § 74 Abs. 1 StGB erforderliche Ermessensausübung ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen; dies lässt besorgen, dass das [X.] die Einziehung als zwingend angesehen hat.

3

Angesichts des geringfügigen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

[X.]     

      

Wenske     

      

Fritsche

      

Werner     

      

Arnoldi     

      

Meta

6 StR 380/23

05.09.2023

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Lüneburg, 3. März 2023, Az: 45 KLs 11/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.09.2023, Az. 6 StR 380/23 (REWIS RS 2023, 9715)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9715

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