Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2017, Az. 5 StR 583/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 13654

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:220317B5STR583.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 583/16

vom
22. März 2017
in der Strafsache
gegen

wegen versuchter Nötigung u.a.

hier:
Anhörungsrüge und Ablehnungsgesuche

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Der 5. Strafsenat
des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2017 beschlossen:

1.
Auf Antrag des Angeklagten wird das Verfahren in den Stand vor Erlass des Beschlusses des Senats vom 21. [X.] 2017 zurückversetzt.
2.
Die Ablehnungsgesuche vom 4. Oktober 2016 und vom 1.
März 2017 werden als unzulässig verworfen.
3.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 15. Juli 2016 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
1. Die vom Angeklagten erhobene Anhörungsrüge ist gemäß § 356a StPO zulässig und begründet. Der Senat hat die Revision des Angeklagten durch den Beschluss vom 21.
Februar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als un-begründet verworfen, ohne zuvor über den am 4.
Oktober 2016 gestellten Be-fangenheitsantrag entschieden zu haben. Hierdurch wurde
der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entschei-dungserheblicher Weise verletzt.

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2. Der Befangenheitsantrag des Angeklagten vom 4. Oktober 2016 ge-gen Mitglieder des Senats, der
an deren Befassung mit
früheren Senatsbe-schlüssen anknüpft, ist nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO unzulässig. Soweit er sich auf zwischenzeitlich aus dem Senat ausgeschiedene [X.] bezieht, geht er ins Leere. Im Übrigen stützt der Angeklagte sein Ablehnungsgesuch auf eine aus rechtlichen Gründen völlig ungeeignete Begründung; diese steht rechtlich einer fehlenden Begründung gleich ([X.], Beschlüsse vom 10. August 2005

5 [X.], [X.]St 50, 216, 220 auch zur verfassungsrechtlichen Unbe-denklichkeit; vom 13. Juli 2006

5 [X.], [X.]R StPO § 26a [X.]). Die Beteiligung von [X.]n an einer (Vor-)Entscheidung vermag de-ren Befangenheit grundsätzlich nicht zu begründen ([X.]St aaO, 221).

Soweit sich der Befangenheitsantrag des Angeklagten vom 1.
März 2017 rückwirkend auf die
Mitwirkung der abgelehnten [X.] an dem Verwerfungs-beschluss vom 21.
Februar 2017
bezieht, ist er nach der Zurückversetzung des Verfahrens in den Stand vor diesem Beschluss gegenstandslos. Soweit der An-geklagte sich gegen die Mitwirkung der abgelehnten [X.] an weiteren Ent-scheidungen in dieser Sache wenden will, ist der Ablehnungsantrag entspre-chend
dem oben Gesagten unzulässig.

3. Die durch den Verteidiger des Angeklagten eingelegte und mit der [X.] [X.] begründete Revision gegen das Urteil des Landgerichts [X.] vom 15. Juli 2016 war auf Antrag des [X.] vom 6.
Januar 2017 zu verwerfen. Dieser Antrag wurde dem Verteidiger des Ange-klagten am 9. Januar 2017 zugestellt; dem Erfordernis der Gewährung rechtli-chen Gehörs wurde damit insoweit genügt. Die vom Angeklagten selbst einge-

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reichte Revisionsrechtfertigung stellt demgegenüber aus den Gründen der An-tragsschrift des [X.] keine zulässige Revisionsbegründung nach §
345 Abs. 2 StPO dar.

Mutzbauer
Schneider
Dölp

König
Berger

Meta

5 StR 583/16

22.03.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2017, Az. 5 StR 583/16 (REWIS RS 2017, 13654)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13654

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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