Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.03.2017, Az. 5 StR 583/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 13632

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Gegenstand

Strafverfahren: Ungeeignete Begründung des Ablehnungsgesuchs; Befangenheitsbesorgnis bei Beteiligung des Richters an einer Vorentscheidung


Tenor

1. Auf Antrag des Angeklagten wird das Verfahren in den Stand vor Erlass des Beschlusses des Senats vom 21. Februar 2017 zurückversetzt.

2. Die [X.] vom 4. Oktober 2016 und vom 1. März 2017 werden als unzulässig verworfen.

3. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Juli 2016 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

1. Die vom Angeklagten erhobene Anhörungsrüge ist gemäß § 356a StPO zulässig und begründet. Der Senat hat die Revision des Angeklagten durch den Beschluss vom 21. Februar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, ohne zuvor über den am 4. Oktober 2016 gestellten Befangenheitsantrag entschieden zu haben. Hierdurch wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

2

2. [X.] vom 4. Oktober 2016 gegen Mitglieder des Senats, der an deren Befassung mit früheren Senatsbeschlüssen anknüpft, ist nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO unzulässig. Soweit er sich auf zwischenzeitlich aus dem Senat ausgeschiedene [X.] bezieht, geht er ins Leere. Im Übrigen stützt der Angeklagte sein Ablehnungsgesuch auf eine aus rechtlichen Gründen völlig ungeeignete Begründung; diese steht rechtlich einer fehlenden Begründung gleich ([X.], Beschlüsse vom 10. August 2005 - 5 [X.], [X.]St 50, 216, 220 auch zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit; vom 13. Juli 2006 - 5 [X.], [X.]R StPO § 26a Unzulässigkeit 14). Die Beteiligung von [X.]n an einer (Vor-)Entscheidung vermag deren Befangenheit grundsätzlich nicht zu begründen ([X.]St aaO, 221).

3

Soweit sich der Befangenheitsantrag des Angeklagten vom 1. März 2017 rückwirkend auf die Mitwirkung der abgelehnten [X.] an dem Verwerfungsbeschluss vom 21. Februar 2017 bezieht, ist er nach der Zurückversetzung des Verfahrens in den Stand vor diesem Beschluss gegenstandslos. Soweit der Angeklagte sich gegen die Mitwirkung der abgelehnten [X.] an weiteren Entscheidungen in dieser Sache wenden will, ist der Ablehnungsantrag entsprechend dem oben Gesagten unzulässig.

4

3. Die durch den Verteidiger des Angeklagten eingelegte und mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision gegen das Urteil des [X.] vom 15. Juli 2016 war auf Antrag des [X.] vom 6. Januar 2017 zu verwerfen. Dieser Antrag wurde dem Verteidiger des Angeklagten am 9. Januar 2017 zugestellt; dem Erfordernis der Gewährung rechtlichen Gehörs wurde damit insoweit genügt. Die vom Angeklagten selbst eingereichte Revisionsrechtfertigung stellt demgegenüber aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] keine zulässige Revisionsbegründung nach § 345 Abs. 2 StPO dar.

Mutzbauer     

       

Schneider     

       

Dölp   

       

König     

       

Berger     

       

Meta

5 StR 583/16

22.03.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 21. Februar 2017, Az: 5 StR 583/16

§ 24 StPO, § 26a Abs 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.03.2017, Az. 5 StR 583/16 (REWIS RS 2017, 13632)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13632


Verfahrensgang

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Az. 5 StR 583/16

Bundesgerichtshof, 5 StR 583/16, 22.03.2017.


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