Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2015, Az. 2 StR 317/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 1430

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:021215B2STR317.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 317/15

vom
2. Dezember
2015
in der Strafsache
gegen

wegen
gefährlicher Körperverletzung

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts
-
zu Ziffer 3. auf dessen Antrag
-
und des
Beschwerdeführers am 2.
Dezember 2015
gemäß § 349 Abs.
2 und
4
[X.] beschlossen:

1.
Auf die Revision des
Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 1. Oktober 2014
im Straf-ausspruch aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung
wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmit-tels,
an eine allgemeine
Strafkammer des [X.]s zu-rückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten
wegen gefährlicher Körperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren
verurteilt. Gegen die Verurteilung richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts
gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat hinsichtlich des Straf-ausspruchs Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§
349 Abs.
2 [X.]).
1. Die von dem Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen haben aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 7.
August 2015 keinen Erfolg.
2. [X.] weist keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler auf.
1
2
3
-
3
-
3. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Gemäß § 46 Abs. 2 StGB hat das Tatgericht die Umstände gegeneinander abzuwägen, die für oder gegen den Täter sprechen. Eine ungewöhnlich hohe Strafe bedarf dementsprechend einer besonderen Rechtfertigung in den Urteilsgründen, die die Abweichung vom Üblichen vor dem Hintergrund der Besonderheiten des jeweiligen Falles verständlich macht
(vgl. auch [X.], Beschlüsse vom 19. Juni 2012 -
5 [X.], [X.], 419, und vom 20. September 2010 -
4 [X.], NStZ-RR 2011, 5 mwN). Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. In Anbe-tracht
der gravierenden mildernden Faktoren -
der Angeklagte handelte [X.], alkoholisch enthemmt und affektiv erregt; die Verletzungen der geschädig-ten
Zeugin G.

,
die zum Tatzeitpunkt mit ihm in einer langjährigen Bezie-hung gelebt hat, sind bis auf eine Narbe folgenlos ausgeheilt; der Angeklagte ist lediglich wegen Beleidigung unwesentlich vorbestraft und [X.] -
hätte die Festsetzung der angesichts vergleichbarer Fälle ungewöhnlich hohen Frei-heitsstrafe eingehender Begründung bedurft. Dies gilt auch eingedenk des [X.] Unrechtsgehalts der Straftat.
Im Rahmen der Strafzumessung hat das [X.]
zudem ausgeführt, während des Verlaufs des Verfahrens zu unterschiedlichen Zeitpunkten seitens der Familie des Angeklagten wiederholt versucht worden ist, auf die Zeugin G.

einzuwirken und diese in ihrem [X.] zu beeinflussen. Dieses Ausüben von Druck war jedoch nicht zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, da insoweit nicht nachgewiesen ([X.] 54).
Der Senat kann nicht nur nicht ausschließen, dass diese gänzlich über-flüssigen Erwägungen, aus denen andererseits nicht ersichtlich wird, inwieweit die vielfältigen und ambivalenten Aussagen der Geschädigten (vgl. [X.]
15
f., 4
5
6
-
4
-
18
f., 21, 23 [X.] f., 35), die wiederholt darauf
gedrungen hat, dass der Ange-klagte nicht bestraft wird, ausreichend berücksichtigt worden sind, und sich so-mit für den Angeklagten letztlich doch nachteilig bei der Bemessung der Frei-heitsstrafe ausgewirkt haben.
Sofern das mangelnde Bestrafungsinteresse der Geschädigten (auch) selbstmotiviert gewesen sein sollte, dürfte dieses zudem als weiterer mildernder Faktor in die Strafzumessung einzustellen
sein.
Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da lediglich [X.] vorliegen. Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese den bisherigen nicht widersprechen.
Nach Wegfall der Zuständigkeit des Schwurgerichts verweist der Senat die Sache entsprechend § 354 Abs. 3 [X.] an eine allgemeine Strafkammer zurück (vgl. [X.]/[X.], [X.], 58. Aufl., § 354 Rn. 42 mwN).

Fischer Ri[X.] Prof. Dr. Krehl Eschelbach

ist an der Unterschrifts-

leistung gehindert.

Fischer

Ott Zeng
7
8

Meta

2 StR 317/15

02.12.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2015, Az. 2 StR 317/15 (REWIS RS 2015, 1430)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1430

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5 StR 264/12

4 StR 278/10

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