Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.11.2014, Az. NotZ (Brfg) 8/14

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2014, 1094

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Gegenstand

Dienstverfehlungen eines Notars: Versagung der Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung


Leitsatz

Dienstverfehlungen des Notars können es rechtfertigen, die Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung zu versagen, wobei es nicht erforderlich ist, dass diese Verfehlungen ohne das altersbedingte oder auch freiwillige Ausscheiden des Notars zu dessen Entfernung aus dem Amt geführt hätten.

Tenor

Der Antrag des [X.], die Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des [X.] vom 7. April 2014 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist seit 1971 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und wurde im Jahre 1982 zum Notar bestellt.

2

Mit Disziplinarverfügung vom 24. Juli 2007 verhängte der Präsident des [X.] gegen den Kläger eine Geldbuße von 1.000 € wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die Dokumentationspflichten nach § 54a Abs. 5 und Abs. 6 BeurkG in 16 Fällen, fahrlässigen Verstoßes gegen § 54a Abs. 2 Nr. 2 BeurkG in zwei Fällen, fahrlässigen Verstoßes gegen [X.] in zwei Fällen und fahrlässigen Verstoßes gegen die Vorschrift des § 10 Abs. 2 [X.] über die ordnungsgemäße Buchführung in einem Fall. Die Verfügung wurde bestandskräftig. Weiterhin verhängte der Präsident des [X.] gegen den Kläger mit Disziplinarverfügung vom 3. November 2008 eine Geldbuße von 200 € wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die Neutralitätspflicht gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] und gegen das [X.] nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BeurkG. Auch diese Disziplinarverfügung ist bestandskräftig.

3

Mit Verfügung vom 6. April 2011 leitete der Präsident des [X.] gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Amtsenthebung ein. Die Verfügung stützte sich auf eine Vielzahl weiterer Verstöße des [X.] gegen seine notariellen Amtspflichten. Das Disziplinarverfahren wurde am 18. Februar 2013 eingestellt, nachdem der Kläger wegen Erreichens der Altersgrenze mit Ablauf des 31. Januar 2013 aus dem [X.] ausgeschieden war. Bereits mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 hatte der Kläger im Hinblick auf sein bevorstehendes altersbedingtes Ausscheiden aus dem Amt des Notars beim Präsidenten des [X.] beantragt, ihm die Weiterführung der Amtsbezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" zu gestatten. Diesen Antrag hat die Beklagte mit Bescheid vom 9. September 2013 abgelehnt. Der Bescheid ist dem Kläger am 13. September 2013 zugestellt worden. Die dagegen am 4. Oktober 2013 erhobene Klage hat das [X.] abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger, der nach Zulassung der Berufung sein Klagebegehren weiterverfolgen möchte.

II.

4

Der Antrag des [X.], die Berufung gegen das Urteil des [X.]s zuzulassen, ist zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

5

1. Entgegen der Auffassung des [X.] besteht nicht der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111d [X.]. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen. Dies ist der Fall, wenn gegen die Richtigkeit der Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Hiervon ist auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden kann und sich ohne nähere Prüfung nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (z.B. Senat, Beschluss vom 5. März 2012 - [X.]([X.]) 13/11, NJW-RR 2012, 632 Rn. 6 mwN). Die Entscheidung des [X.]s begegnet solchen Bedenken nicht.

6

a) Die Beurteilung des [X.]s, dass die Beklagte durch die Ablehnung des Begehrens des [X.], nach seinem Ausscheiden aus dem [X.] die Bezeichnung "Notar außer Dienst (a.D.)" zu führen, weder die gesetzlichen Grenzen des ihr durch § 52 Abs. 2 Satz 2 [X.] eingeräumten Ermessens überschritten noch von diesem in einem dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, ist zutreffend.

7

aa) Gemäß § 52 Abs. 1 [X.] darf ein Notar nach dem Erlöschen seines Amts die Bezeichnung "Notar" grundsätzlich nicht mehr führen, auch nicht mit einem Zusatz, der auf das Erlöschen des Amts hinweist. Jedoch kann die Landesjustizverwaltung dem früheren [X.] nach § 52 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 Satz 1 [X.] unter anderem dann die Erlaubnis erteilen, seine frühere Amtsbezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" weiter zu führen, wenn sein Amt wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 48a [X.]) erloschen ist. Durch diese Regelung wollte der Gesetzgeber erreichen, dass der Eindruck eines unehrenhaften Ausscheidens aus dem Amt vermieden wird, wenn ein [X.] seine Notartätigkeit etwa aus wirtschaftlichen Überlegungen aufgibt. Daher darf die Justizverwaltung die Weiterführung der Amtsbezeichnung nur verweigern, wenn besondere Gründe die Ausübung des Ermessens in diese Richtung rechtfertigen. Worin derartige Gründe gesehen werden können, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Die Ermessensausübung hat sich daher an dessen Zweck zu orientieren. Wie sich der Regelung der Voraussetzungen, unter denen nach § 52 Abs. 2 [X.] die Erlaubnis erteilt und gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 [X.] wieder zurückgenommen werden kann, entnehmen lässt, will das Gesetz unter anderem verhindern, dass ein unwürdiger früherer Notar durch den weiteren Gebrauch der Amtsbezeichnung das Ansehen und das Vertrauen schädigt, die dem [X.] entgegengebracht werden. Dienstverfehlungen des Notars können es daher rechtfertigen, die Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung zu versagen, wobei es nicht erforderlich ist, dass diese Verfehlungen ohne das freiwillige Ausscheiden des Notars zu dessen Entfernung aus dem Amt geführt hätten (vgl. Senat, Beschlüsse vom 23. Juli 2007 - [X.] 56/06, [X.], 428 juris Rn. 6 und vom 9. Mai 1988 - [X.] 9/87, D[X.] 1989, 316, 317 f.).

8

bb) Mit Recht hat das [X.] die Entscheidung der Beklagten nicht beanstandet. Der Kläger hat durch die Verletzung seiner Dienstpflichten das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung schwer erschüttert (vgl. Senat, Beschlüsse vom 10. August 1987 - [X.] 6/87, D[X.] 1988, 259 f. und vom 9. Mai 1988 - [X.] 9/87 aaO, 318).

9

Bereits die dem Kläger in den bestandskräftigen Disziplinarverfügungen vom 24. Juli 2007 und 3. November 2008 angelasteten [X.] wiegen schwer. Dass das [X.] weitere Dienstverfehlungen aus dem mit Verfügung vom 6. April 2011 eingeleiteten Disziplinarverfahren berücksichtigt hat, soweit der Kläger diese selbst eingeräumt bzw. sachlich nicht angegriffen hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zutreffend zieht das [X.] auch in Betracht, dass nicht nur die Vielzahl der Verstöße gegen die notariellen Pflichten den Kläger belastet, sondern auch dass die Verstöße über einen längeren Zeitraum unbeeindruckt von den bereits eingeleiteten Disziplinarmaßnahmen, die zu den Disziplinarverfügungen vom 24. Juli 2007 und 3. November 2008 geführt hatten, begangen worden sind.

Entgegen der Ansicht des [X.] durfte sich das [X.] auf die Ergebnisse der disziplinarrechtlichen Vorermittlungen stützen. Auch unter Berücksichtigung der in der Begründung und im Antrag auf Zulassung der Berufung hiergegen vorgebrachten Einwände ergibt sich ein Bild für die kontinuierliche Missachtung notarieller Amtspflichten durch den Kläger, das die Ablehnung des Antrags nach § 52 Abs. 2 Satz 2 [X.] rechtfertigt, auch wenn das [X.] nicht in jedem Einzelpunkt eine jedes tatsächliche und rechtliche Detail durchdringende formelle Aufklärung der Vorwürfe durchgeführt hat. Das Verfahren nach § 52 Abs. 2 [X.] dient nicht dazu, die gegen den Kläger ursprünglich erhobenen Vorwürfe in einer dem formellen Disziplinarverfahren genügenden Weise nachzuholen und zu klären. Erforderlich ist eine Aufklärung nur insoweit, dass die Prüfung erfolgen kann, ob der Antragsteller durch sein Verhalten das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung so schwer erschüttert hat, dass es angemessen ist, ihm die Erlaubnis nach § 52 Abs. 2 Satz 2 [X.] zu versagen, so dass es ihm entsprechend dem Regelfall des § 52 Abs. 1 [X.] nicht gestattet ist, seine frühere Amtsbezeichnung weiterzuführen. Dies ist vorliegend der Fall.

(1) Zu Unrecht beruft sich der Kläger darauf, dass er am 5. Dezember 2007 zur Masse 51/06 aufgrund einer in den notariellen Kaufvertrag aufgenommenen Regelung berechtigt gewesen sei, entgegen dem Gebot des § 54b Abs. 3 Satz 8 BeurkG eine Umbuchung in Höhe von 4.116,45 € auf sein Geschäftskonto vorzunehmen, ohne den Verwendungszweck anzugeben, eine notarielle Kostenrechnung zu erteilen und dafür zu sorgen, dass diese Rechnung dem Kostenschuldner zugegangen ist. Von diesen Erfordernissen vermochte die in dem der Verwahrung zugrunde liegenden notariellen Kaufvertrag aufgenommene Regelung den Kläger offensichtlich nicht zu entbinden. Die Regelung lautet:

"Vom Auszahlungsempfänger zu tragende Kosten und Auslagen kann der Notar von den Auszahlungsbeträgen in Abzug bringen und dem [X.] entnehmen. Das gilt auch für Kosten und Auslagen aus anderen Amtsgeschäften."

Zu Unrecht macht der Kläger geltend, dass in der Disziplinarverfügung vom 24. Juli 2007 ([X.]) die von ihm vertretene Auffassung vom Präsidenten des [X.] bestätigt worden sei. Zutreffend weist hierzu die Beklagte darauf hin, dass dort der Zugang der Kostenrechnung problematisiert, die Verrechnung aber auf eine Kostenrechnung hin vorgenommen worden ist.

(2) Den Vorwurf, bei der Masse 62/06 einen Verstoß gegen die Treuhandauflage der [X.] der Letzterwerber begangen zu haben, räumt der Kläger auch im Zulassungsantrag ein. Vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, den das [X.] in Übereinstimmung mit der Beklagten angenommen hat, vermag ihn nicht zu entlasten, dass der Kläger Gründe, die den Fehler verursachten, nicht mehr rekonstruieren kann. Feststeht, dass er bereits am 19. Dezember 2006 die Auszahlung vorgenommen hat, obwohl er erst am 16. April 2007 die Eintragung der Grundschuld für die [X.] beantragt hat.

(3) Auch das Fehlen von Zinsregelungen in den [X.] der Massen 35/07, 36/07 und 62/06 räumt der Kläger ein.

(4) Der Kläger stellt schließlich nicht in Abrede, dass er im Zusammenhang mit der Kaufvertragsbeurkundung (Urkunden-Nr. 231/09) und der Grundpfandrechtsbestellung (Urkunden-Nr. 23/06) vom 16. April 2009 gegen Betreuungspflichten, die ihm gegenüber den Beteiligten oblagen, verstoßen und auf entsprechende Hinweise des Vormundschaftsgerichts und Rückrufbitten anderer Beteiligter nur unzureichend reagiert hat. Zutreffend hat deshalb das [X.] einen vorsätzlichen Verstoß gegen § 17 Abs. 1, Abs. 2, § 18 BeurkG sowie gegen die Betreuungspflichten gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 und § 24 [X.] angenommen. Die nicht näher begründete Auffassung des Klägers, ihm falle lediglich Fahrlässigkeit zur Last, zwingt zu keiner anderen Beurteilung.

(5) Dies gilt auch für die rechtliche Beurteilung der Vorwürfe im Zusammenhang mit der Beurkundung der Verträge zum Verkauf von Eigentumswohnungen im [X.] 235-237 in [X.] Der Kläger setzt ebenfalls lediglich seine eigene abweichende Rechtsauffassung der des [X.]s entgegen, ohne dafür eine stichhaltige Begründung aufzuzeigen.

(6) Erfolglos wiederholt der Kläger sein Vorbringen gegen den Vorwurf eines fahrlässigen Verstoßes gegen [X.], weil er bei der Masse 36/05 eine Überweisung auf sein Geschäftskonto in Höhe von 2.617,40 € mit Wertstellung zum 2. Januar 2006 veranlasst hat, obwohl der erforderliche Antrag auf Eigentumsumschreibung erst am 16. Januar 2006 - ohne Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung und ohne Starksagung für die Kosten - gestellt worden ist. Die Behauptung des [X.], dass die Auszahlung erst am 19. Januar 2006 und mithin nach Stellung des Antrags auf Eigentumsumschreibung erfolgt sei, ist widerlegt durch die Ablichtungen des [X.] und der dazu gehörigen Kontoauszüge. Aus diesen ergibt sich, dass der Kläger mit Wertstellung vom 2. Januar 2006 Kosten in Höhe von 2.617,40 € auf sein Geschäftskonto überweisen ließ. Darauf ist der Kläger im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen des Präsidenten des [X.] vom 14. Dezember 2012 ausdrücklich hingewiesen worden.

(7) Fehl geht auch der Einwand, das [X.] habe zu Unrecht nicht beanstandet, dass die Beklagte dem Kläger bei der Masse 5/05 einen Verstoß gegen die [X.] gegenüber den Letzterwerbern vorgeworfen habe. Der Vorwurf beinhaltet nicht einen Verstoß gegen die [X.], sondern einen vorsätzlichen Verstoß gegen [X.], weil der Kläger am 13. März 2006 über den hinterlegten [X.] verfügt und die Eigentumsumschreibung beantragt hat, obwohl nach der ursprünglichen [X.] erst nach Hinterlegung des vollständigen Kaufpreises verfügt und erst nach Nachweis der vollständigen Kaufpreiszahlung die Eigentumsumschreibung beantragt werden durfte. Die Einwände des [X.] betreffen einen anderen Sachverhalt und gehen mithin ins Leere.

b) Es bestehen auch nicht deshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des [X.]s, weil nicht berücksichtigt worden sei, dass der Kläger ab März 1982 bis zum 31. Januar 2013 fast 31 Jahre als Notar tätig war und hiervon circa 25 Jahre beanstandungsfrei geblieben ist. Zutreffend sieht das [X.] die Entscheidung in Anbetracht der Vielzahl von Verstößen gegen notarielle Pflichten, die über einen längeren Zeitraum und trotz der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen erfolgt sind und unterschiedliche Kernbereiche der notariellen Tätigkeit betreffen, für gerechtfertigt an. Nach Abwägung aller Umstände ist die Grenze zu nur leichten und mittleren Disziplinarverstößen ganz erheblich überschritten. Der Kläger ist der Führung der Bezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" nicht würdig.

2. Die Zulassung der Berufung ist auch nicht deshalb geboten, weil entscheidungserhebliche Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 111d [X.]) gegeben wären. Erfolglos rügt der Kläger, dass das [X.] in seine Beurteilung die zwölf Dienstverfehlungen einbezogen und die Vorwürfe als richtig unterstellt hat, die er allein mit dem Einwand der Verjährung angegriffen habe. Zu einem rechtlichen Hinweis war das [X.] schon deshalb nicht verpflichtet, weil die Beklagte bereits in der Klageerwiderung darauf hingewiesen hatte, dass die vom Kläger erhobene Verjährungseinrede nicht begründet sei. Für die Gewährung einer Schriftsatzfrist bestand nach dem Hinweis auf die Rechtsauffassung des Senats zur Verjährungsfrage im Verhandlungstermin keine rechtliche Veranlassung. Dem Zulassungsantrag lässt sich eine Verletzung des Rechts des [X.] auf rechtliches Gehör durch das [X.] nicht entnehmen. Es wird nicht aufgezeigt, welchen weiteren konkreten Sachvortrag der Kläger aufgrund eines weiteren Hinweises (mit welchem Inhalt?) noch gehalten hätte.

[X.]

             Strzyz                              [X.]

Meta

NotZ (Brfg) 8/14

24.11.2014

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Köln, 7. April 2014, Az: 2 X (Not) 6/13

§ 52 Abs 2 BNotO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.11.2014, Az. NotZ (Brfg) 8/14 (REWIS RS 2014, 1094)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1094

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