Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.10.2012, Az. 27 W (pat) 552/12

27. Senat | REWIS RS 2012, 2522

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren - "BRAUN HAMBURG (Wort-Bild-Marke)" - Unterscheidungskraft - kein Freihaltungsbedürfnis 


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2012 019 590.3

hat der 27. Senat ([X.]) des [X.] durch [X.] [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 9. Oktober 2012

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle vom 19. Juli 2012 wird aufgehoben.

Gründe

I.

1

Die Zurückweisung der zur Eintragung für die Waren und Dienstleistungen

2

Klasse 18:

3

Waren aus Leder und Lederimitationen; Reise- und Handkoffer, Taschen, Rucksäcke, Regenschirme, Sonnenschirme

4

Klasse 25:

5

Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen

6

Klasse 26:

7

Gürtelschnallen, Gürtelschließen

8

Klasse 35:

9

Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen in den Bereichen Waren aus Leder und Lederimitationen, Reise- und Handkoffer, Taschen, Rucksäcke, Regenschirme, Sonnenschirme, Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Gürtel (Bekleidung), Gürtelschnallen, Gürtelschließen; Vorführen von Waren für Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Zusammenstellen von Waren für Dritte für Präsentations- und Verkaufszwecke für Leder und Lederimitationen; Reise- und Handkoffer, Taschen, Rucksäcke, Regenschirme, Sonnenschirme, Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Gürtel (Bekleidung), Gürtelschnallen, Gürtelschließen

angemeldeten Wort-/Bildmarke 30 2012 019 590

Abbildung _

hat die Markenstelle damit begründet, das angemeldete Zeichen bestehe im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ausschließlich aus einer Angabe, die zu deren Bezeichnung nach Art und Beschaffenheit bzw. eines wesentlichen Faktors der Dienstleistungen sowie deren geographischen Herkunft dienen könne und daher eine freihaltungsbedürftige Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] sei. Während es sich bei dem Wort [X.]“ um eine gängige Farbbezeichnung handle, die bezüglich der fraglichen Waren ein wesensbestimmendes Merkmal benenne, sei „[X.]“ eine Ortsangabe. In Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen bringe die angemeldete Bezeichnung damit ohne weiteres verständlich zum Ausdruck, dass die so angebotenen und gehandelten Waren in der Farbe Braun gehalten seien und in [X.] ihren geographischen Ursprung hätten.

Es müsse den Mitbewerbern der Anmelderin unbenommen bleiben, ihre gleichen oder ähnlichen Produkte und Dienstleistungen auch mit dieser sachbeschreibenden Angabe bezeichnen zu können.

Die graphische Darstellung des angemeldete Zeichens, die sich auf die Verwendung unterschiedlich großer Schriftgrößen der in großen Druckbuchstaben gehaltener Schrift sowie auf eine zweizeilige Anordnung beschränke, führe nicht von der im Vordergrund stehenden beschreibenden Sachaussage weg.

Die Anmelderin hat dagegen Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, [X.]“ sei der Familienname und kein Farbhinweis. Von letzterem führe auch die graphische Kombination weg.

Sie beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Einer Registrierung der angemeldeten Marke stehen keine Schutzhindernisse aus § 8 Abs. 2 [X.] entgegen.

Unter dem absoluten Schutzhindernis der Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer zu verstehen.

Diese Eignung ist hier gegeben, da die Verbraucher in dem angemeldeten Zeichen [X.]“ nicht als Farbangabe sehen.

[X.]“ ist auch keine Farbangabe oder sonstige Bezeichnung, die von den angesprochenen Kreisen - etwa wegen einer entsprechenden allgemeinen Verwendung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. [X.], 1153, 1154 - antiKALK; [X.], 1082, 1083 -marktfrisch).

Von einem Verständnis als Farbangabe führt die Anordnung der beiden Wörter und deren unterschiedliche Schreibweise weg.

Damit steht einer Registrierung des als Marke angemeldeten Wort-Bild-Zeichens für die strittigen Waren und Dienstleistungen auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht entgegen.

Diese Vorschrift verbietet es, Zeichen als Marken einzutragen, die ausschließlich aus Teilen bestehen, welche zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, was bei [X.]“ ohne Bedeutung als Farbangabe nicht gegeben ist.

Meta

27 W (pat) 552/12

09.10.2012

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.10.2012, Az. 27 W (pat) 552/12 (REWIS RS 2012, 2522)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2522

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