Bundespatentgericht, Beschluss vom 07.10.2015, Az. 28 W (pat) 31/13

28. Senat | REWIS RS 2015, 4311

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Emmy accesoires/Kenny S." – teilweise Warenidentität - zur Kennzeichnungskraft – keine Verwechslungsgefahr


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 20 2009 048 049.4

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vorm 7. Oktober 2015 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.], der Richterin [X.] und des Richters am Landgericht Dr. Söchtig

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Wortmarke

2

[X.] accessoires

3

ist am 9. Juli 2009 angemeldet und am 10. Dezember 2009 in das beim [X.] ([X.]) geführte Register eingetragen worden. Sie ist nach einer am 8. Februar 2010 erklärten Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses für die Waren und Dienstleistungen der

4

Klasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, insbesondere Edelmetalle [roh oder teilweise bearbeitet]; [X.], Schmuckwaren, Edelsteine, insbesondere Amulette, Anstecknadeln, Armbänder, Elfenbeinschmuck, Bernsteinschmuck, Broschen, Draht aus Edelmetall, Golddraht, Halbedelsteine, Halsketten, Ketten, Manschettenknöpfe, Medaillen, Medaillons, Ohrringe, Perlen, Ringe, Schlüsselanhänger, Schmuckkästen, Schmucknadeln, Silberdrähte, Silberschmuck, Strass (Edelsteinimitation); Uhren und Zeitmessinstrumente, insbesondere Armbanduhren, Chronografen [Uhren], Chronometer [Zeitmesser], Uhrenarmbänder, elektrische Uhren;

5

Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Regenschirme; Reise- und Handkoffer; Aktentaschen, [X.], Badetaschen, Brieftaschen, Campingtaschen, Clutch (Handtaschen), Dokumentenkoffer, [X.], Einkaufstaschen, Geldbörsen, Handtaschen, Hüfttaschen, Kartentaschen [Brieftaschen], Kindertragtaschen, Kosmetikkoffer, Kulturbeutel, Kulturtaschen, Kunstleder, Ledergurte, Notenmappen, Reisetaschen, Rucksäcke, Schlüsseletuis [Lederwaren], Schulranzen, Schultaschen, Schulterriemen, Sporttaschen, Taschen mit Rollen, Taschen, Tornister [Ranzen], Umhängeriemen;

6

Klasse 35: Dienstleistungen des Einzelhandels, auch über das [X.], in den Bereichen [X.], Schmuckwaren, Edelsteine, Uhren und Zeitmessinstrumente, insbesondere Armbanduhren, Armbänder, Ketten, Ohrringe, Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, insbesondere Handtaschen, Brieftaschen, Rucksäcke, Reise- und Handkoffer, Regenschirme, Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Dienstleistungen des Großhandels, auch über das [X.], in den Bereichen [X.], Schmuckwaren, Edelsteine, Uhren und Zeitmessinstrumente, insbesondere Armbanduhren, Armbänder, Ketten, Ohrringe, Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, insbesondere Handtaschen, Brieftaschen, Rucksäcke, Reise- und Handkoffer und Regenschirme

7

geschützt.

8

Gegen diese Marke, deren Eintragung am 15. Januar 2010 veröffentlicht wurde, hat die Beschwerdegegnerin Widerspruch erhoben aus ihrer 2. März 2009 eingetragenen Wortmarke 30 2009 000 939

9

[X.] S.

die für die folgenden Waren und Dienstleistungen der

Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten, insbesondere Taschen, Handtaschen und Portemonnaies; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke;

Klasse 24: Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten, insbesondere Handtücher, Badetücher und Bettwäsche; Bett- und Tischdecken;

Klasse 25: Bekleidungsstücke für [X.], Herren, Kinder, Babys und Schwangere, ausgenommen Miederwaren, Unterwäsche, Nachtwäsche und Badebekleidung; Schuhwaren; Kopfbedeckungen;

Klasse 26: Spitzen und Stickereien, Bänder und Schnürbänder; Knöpfe, Haken und Ösen, Nadeln; Haarschmuck (Spangen); künstliche Blumen;

Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Einzel-, Groß-, Zwischen- und [X.] einschließlich [X.]-Handelsdienstleistungen und [X.] mit den zuvor genannten Waren der Klassen 18, 24, 25 und 26, insbesondere Handelsdienstleistungen, [X.]-Handelsdienstleistungen, [X.] (ausgenommen Transport) im Bereich der Waren Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, insbesondere Taschen, Handtaschen und Portemonnaies, Reise- und Handkoffer, Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke, Webstoffe und Textilwaren, insbesondere Handtücher, Badetücher und Bettwäsche, Bett- und Tischdecken, Bekleidungsstücke für [X.], Herren, Kinder, Babys und Schwangere, ausgenommen Miederwaren, Unterwäsche, Nachtwäsche und Badebekleidung, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Spitzen und Stickereien, Bänder und Schnürbänder, Knöpfe, Haken und Ösen, Nadeln, Haarschmuck (Spangen), künstliche Blumen; Unternehmensberatung in allen Bereichen des Franchisings, wirtschaftliche Interessenvertretung der Mitglieder, Öffentlichkeitsarbeit; Publicrelations

geschützt ist.

Mit Beschlüssen vom 13. April 2012 und 12. April 2013, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 14 den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angegriffene Marke halte den wegen der teilweise identischen Waren und Dienstleistungen und der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke erforderlichen deutlichen [X.] zu der älteren Marke ein. Der von den Waren und Dienstleistungen angesprochene Durchschnittsverbraucher werde die Marken nicht verwechseln. Die Vornamen [X.] und [X.] hätten zwar die gleiche Vokalfolge, unterschieden sich aber durch die unterschiedlichen Anfangsbuchstaben und die [X.] mm und nn. Während es sich bei den Buchstaben mm um weiche Lippenlaute handele, seien die Konsonanten nn Zahnlaute. Auch der Umstand, dass sich ein Mädchen- und ein Jungenname gegenüberstünden, verhindere eine Verwechslung. Zudem trügen die weiteren Bestandteile „accessoires“ bzw. „S.“ zur Unterscheidbarkeit der Marken bei. Auch wenn „accessoires“ isoliert betrachtet eine beschreibende Aussage darstelle, präge es den Gesamtcharakter mit, weil beide Elemente als sinngemäße Einheit erschienen. Mangels eines übereinstimmenden Elements bestehe auch nicht die Gefahr, dass die Vergleichsmarken gedanklich in Verbindung gebracht würden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden vom 24. Mai 2013. Sie hat den Widerspruch, die Erinnerung und die Beschwerde nicht begründet.

Die Beschwerdeführerin stellt sinngemäß den Antrag,

die Beschlüsse der Markenstelle vom 13. April 2012 und 12. April 2013 aufzuheben und die Marke 30 2009 048 049 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 30 2009 000 939 zu löschen.

Die Beschwerdegegnerin hat sich im Verfahren nicht geäußert.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle für Klasse 14 hat den Widerspruch zu Recht zurückgewiesen, da zwischen den Vergleichsmarken keine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] besteht.

Der Senat konnte über die Beschwerde im schriftlichen Verfahren entscheiden, da die Beteiligten keine Anträge auf mündliche Verhandlung gestellt haben und eine solche auch nicht sachdienlich erschien, § 69 [X.].

Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt ([X.] [X.] 2010, 1098 Rn. 44 – [X.]/[X.]; [X.], 933 Rn. 32 – [X.]; [X.], 237, 238 – PICARO/[X.]; [X.] [X.] 2014, 488 Rn. 9 – [X.]/[X.]; [X.], 1040 Rn. 25 – [X.]/pure; [X.], 235 Rn. 15 – [X.]/[X.]; [X.], 484 Rn. 23 – [X.]; [X.] 2008, 905 Rn. 12 – [X.]; [X.] 2008, 258 Rn. 20 – INTERCONNECT/T-InterConnect; [X.], 859 Rn. 16 – [X.]; [X.] 2006, 60 Rn. 12 – [X.]). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. [X.], a. a. O. – [X.]; [X.]. 2010, 129, Rn. 60 – [X.][X.] [Carbonell/[X.]]; [X.], [X.] 2013, 833, Rn. 30 – Culinaria/[X.]; a. a. O. – [X.]/pure).

Nach diesen Grundsätzen ist zwischen den Vergleichsmarken eine markenrechtlich relevante Gefahr von Verwechslungen nicht zu besorgen.

1. Zwar können sich die Marken teilweise auf identischem Gebiet begegnen. Dabei ist auf die [X.] abzustellen, da [X.] nicht aufgeworfen worden sind. Die Waren der jüngeren Marke „Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind“, „Regenschirme“ „Reise- und Handkoffer“ stimmen im Wortlaut mit dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widerspruchsmarke überein. Inwieweit im Übrigen [X.] bzw. -ähnlichkeit besteht, kann im Ergebnis dahinstehen, weil die jüngere Marke selbst den bei [X.] erforderlichen [X.] einhält.

2. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke „[X.] S.“ ist von Haus aus durchschnittlich. „[X.]“ ist die Verkleinerungsform der männlichen Vornamen [X.] und [X.]. Das Element „S.“ erscheint durch seine Platzierung hinter dem Vornamen als die Initiale eines Familiennamens. „[X.] S.“ ist ein Fantasiename und bezeichnet keine bekannte Persönlichkeit, deshalb fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die angesprochenen Verbraucher den Namen „[X.] S.“ nicht als betrieblichen Herkunftshinweis, sondern als Sachhinweis auf die beanspruchten Produkte verstehen könnten. Auch von einer Steigerung der von Haus aus durchschnittlichen Kennzeichnungskraft durch Benutzung oder von ihrer Verringerung durch im Ähnlichkeitsbereich liegende benutzte [X.] ist nicht auszugehen.

3. Die jüngere Marke hält den im Hinblick auf die [X.] der Waren und die durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke erforderlichen weiten [X.] zu der Widerspruchsmarke ein. Die als maßgebliche Verkehrskreise angesprochenen Durchschnittsverbraucher, die den Waren mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit begegnen, werden die [X.] nicht verwechseln.

Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich vom jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen (vgl. z. B. [X.] [X.] 2013, 833, Nr. 45 - Culinaria/[X.]; [X.] 2012, 1040, Nr. 25 - [X.]/pure; [X.] 2012, 930, Nr. 22 - [X.]/Barbie B; [X.] 2012, 64, Nr. 15 - Maalox/[X.]; [X.] 2010, 729 Nr. 23 - [X.]). Dabei gilt der allgemeine Erfahrungssatz, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterwerfen (vgl. [X.]/Hacker, [X.] 11. Aufl. 2014, § 9 Rdn. 237).

Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in Klang, ([X.] und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. [X.] [X.] 2006, 413, Nr. 19 - [X.]/SIR; [X.] 2005, 1042, Nr. 28 – [X.] LIFE; [X.]. 2004, 843, Nr. 29 - [X.]; [X.] [X.] 2010, 235, Nr. 15 - [X.]/[X.]; [X.] 2009, 484, Nr. 32 - [X.]; [X.] 2006, 60, Nr. 17 - [X.]; [X.] 2004, 779, 781 - Zwilling/[X.]). Dabei genügt für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Richtung (st. Rspr. vgl. z. B. [X.] [X.] 2010, 235, Nr. 18 - [X.]/[X.] m. w. N.; vgl. [X.]/Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 254 m. w. N.).

a) [X.] unterscheiden sich die Vergleichzeichen „[X.] accessoires“ und „[X.] S.“ deutlich. Zwar kann man zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass die jüngere Marke „[X.] accessoires“ durch das erste Wortelement „[X.]“ geprägt wird. Der weitere Bestandteil „accessoires“ ist der Gattungsbegriff für einen Teil der im Identitätsbereich liegenden [X.]; unter „Accessoires“ versteht man modisches Zubehör zur Kleidung (www.duden.de), wozu auch Lederwaren wie Handtaschen gehören. Deshalb tritt er für diese Waren im Gesamteindruck der jüngeren Marke so weit zurück, dass er im [X.] vernachlässigt werden kann. „[X.]“ ist ein Mädchenname. Gleichzeitig ist [X.] die Kurzbezeichnung des berühmtesten [X.] Fernsehpreises ([X.] Awards), dessen jährliche Verleihung auch im Inland große Aufmerksamkeit erfährt. Das jüngere Zeichen verfügt damit über einen einzigen prägenden Wortbestandteil mit einem Vokal als Anfangsbuchstaben.

Demgegenüber ist die Widerspruchsmarke „[X.] S.“ ein zweiteiliges [X.]. Es besteht kein Anlass für die Annahme, dass das Widerspruchszeichen „[X.] S.“ allein durch den Vornamen geprägt wird mit der Folge, dass die Initiale des Nachnamens im [X.] keine Berücksichtigung fände. Dagegen spricht schon, dass „[X.] S.“ als einheitlicher Personenname bestehend aus Vornamen und abgekürztem Nachnamen und damit als Gesamtbegriff verstanden wird. Eine Kennzeichnungsgewohnheit im Modebereich, entsprechend zusammengesetzte Personennamen ausschließlich mit dem ausgeschriebenen Vornamen zu benennen, lässt sich nicht feststellen. Zudem lässt sich die [X.] leicht aussprechen und bleibt als Gesamtheit einfach im Gedächtnis haften. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass es sich bei dem männlichen Vornamen [X.] um eine verkürzte Koseform für mehrere Vornamen handelt, die Initiale des Nachnamens also auch aus diesem Grund als zusätzliches Identifizierungsmerkmal berücksichtigt werden wird. Eine [X.] erhöhte Kennzeichnungskraft des Vornamens „[X.]“, die zu einer Prägung der Widerspruchsmarke durch dieses Element führen könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Damit weicht die Widerspruchsmarke in Länge, Buchstabenzahl und Zusammensetzung schriftbildlich wesentlich von dem prägenden Bestandteil der jüngeren Marke „[X.]“ ab. Sie beginnt mit einem Konsonanten und weist einen zusätzlichen Bestandteil in Form einer Initiale mit Punkt auf. Zwar stimmen die Zeichen in den Buchstaben „e“ und „y“ überein, unterscheiden sich aber am besonders beachteten [X.] und in der Zahl und Art ihrer weiteren Konsonanten.

es“ gegenüber, wobei die Endsilbe der Widerspruchsmarke deutlich betont wird. [X.] wirken sich zudem die Bedeutungsunterschiede der [X.] aus. Während die ältere Marke aber aus einem männlichen Vornamen mit Initiale des Nachnamens besteht, ist die jüngere Marke ein Mädchenname, der weiten Teilen des Publikums zudem als Name des besagten Fernsehpreises geläufig ist. Diese klanglichen und inhaltlichen Abweichungen führen dazu, dass eine Verwechslung auch bei undeutlicher Übermittlung oder Erinnerung ausgeschlossen ist.

c) Auch eine begriffliche Verwechslungsgefahr liegt nicht vor. Begriffliche Verwechslungen sind zu befürchten, wenn sich [X.] oder fremdsprachige Wörter gegenüberstehen, die ihrem Sinn nach vollständig oder doch im wesentlichen übereinstimmen, also Synonyme darstellen ([X.]/Hacker a. a. O. § 9 Rn. 285). Daran fehlt es hier schon deshalb, weil sich zwei unterschiedliche Namen gegenüberstehen, die keine inhaltliche Bedeutung aufweisen.

d) Anhaltspunkte für sonstige Arten der Verwechslungsgefahr bestehen nicht.

4. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 2 [X.], da [X.] für die Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen noch ersichtlich sind.

Meta

28 W (pat) 31/13

07.10.2015

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 07.10.2015, Az. 28 W (pat) 31/13 (REWIS RS 2015, 4311)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4311

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