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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:240717BNOTZ.BRFG.1.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ([X.]) 1/17
vom
24. Juli 2017
in der verwaltungsrechtlichen Notarsache
wegen einer Klausurbewertung
-
2
-
Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 24.
Juli 2017
durch den Vorsitzenden [X.],
[X.], die Richterin
von Pentz
sowie
die Notare
Müller-Eising und Dr.
Frank
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des [X.]s vom 12.
Januar 2017 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 25.000
Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Ein Zulas-sungsgrund ist nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des [X.] bestehen keine ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO i.V.m. §
111d Satz
2
[X.]). Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass die Bewertung der vom Kläger im Rahmen der nota-riellen Fachprüfung angefertigten Aufsichtsarbeit
F
20-55 gerichtlicher Nachprü-fung Stand hält.
1.
Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen,
dass der [X.] der Erstkorrektorin, der Kläger habe im Rahmen der Bearbeitung der Auf-gabe
1c trotz der Regelung des §
39 Abs.
3 Satz
1 [X.] fehlerhaft eine [X.] der Vorschrift des §
48a [X.]
(Altersgrenze)
bei der Prüfung der Vo-1
2
-
3
-
raussetzungen für die Bestellung zum [X.]
in Betracht gezogen, nicht zu beanstanden
ist.
Die Kritik der Erstkorrektorin an dem methodischen Ansatz, den der Kläger mit der Prüfung der analogen Anwendung des § 48a [X.] ge-wählt hat, ist berechtigt.
Der Kläger hat in seiner Bearbeitung ausgeführt, dass der [X.] in §§
47, 48a [X.] nicht genannt werde,
und deshalb
eine Analogie
des § 48a [X.] hinsichtlich der Lebensaltersgrenze im [X.] in Erwägung gezo-gen. Der vom Kläger gewählte methodische Ansatz ist von der Erstprüferin be-anstandet worden. Der Kläger macht mit seinem Antrag im Berufungszulas-sungsverfahren geltend, die Kritik der Erstkorrektorin sei unzutreffend, da das Verhältnis des §
39 Abs.
3, 4 [X.] zu §
48a [X.] unklar sei und deswegen eine
Prüfung der analogen Anwendung des §
48a [X.] nicht als fehlerhaft bewertet hätte werden dürfen.
Die Bewertung der Aufsichtsarbeit in diesem nicht im Vordergrund ste-henden Teilaspekt der Gesamtbewertung der Klausur
ist nicht fehlerhaft.
Die Kritik der
Erstkorrektorin an der von dem Kläger erwogenen analogen Anwen-dung auf den [X.] ist berechtigt. Eine den Analogieschluss ermög-lichende Regelungslücke bestand nicht. §
39 Abs.
3 Satz
2 [X.] nennt aus-drücklich den Notar außer Dienst, dem
ebenso
wie einem Notar oder Notaras-sessor
die (ständige) Vertretung übertragen werden kann (vgl. Senat, [X.] vom 31.
Juli 2000
NotZ
12/00, ZNotP
2000, 398;
juris Rn.
13; Diehn/[X.], [X.]
2015, §
39 Rn.
7). Der von dem Kläger und der Erst-korrektorin
angeführte §
39 Abs.
3 Satz
1 [X.] (siehe auch §
39 Abs.
4 [X.]) verweist auf die Bestimmungen zum Notar; er trägt ebenso wenig einen Analogieschluss. Denn er führte
wenn man den vorgenannten §
39 Abs.
3 3
4
-
4
-
Satz
2 [X.] außer Acht ließe
zur unmittelbaren Anwendung der Vorschriften zum Notar, also auch des §
48a [X.].
2.
Ebenfalls ohne Erfolg macht der Kläger im [X.] geltend, das [X.] habe verkannt, dass die Aufgabenstellung zu
3a unverständlich formuliert gewesen sei. Durch die Aufgabenstellung sei nicht klar geworden, ob die Frage darauf abgezielt habe, ob die Betreuerin [X.] in Anspruch
genommen werden sollte
oder
nur als Vertreterin der [X.] verstorbenen Betreuten.
Die Aufgabenstellung sei deswegen untauglich gewesen. Diese Ungenauigkeit habe seine Antwort
beeinflusst. Es sei eine Kri-tik der Erstkorrektorin, wenn sie
bezogen auf seine Antwort
angemerkt habe, dass Rechtsanwältin "X" als Betreuerin der "[X.]" ohnehin nicht im Klageverfahren passivlegitimiert gewesen wäre.
Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass die [X.] zu
3a der Aufsichtsarbeit nicht unklar ist. Es
wird danach gefragt, ob die Betreuerin auf Vertragserfüllung verklagt werden kann. Dementsprechend hat die Erstkorrektorin die Antwort des [X.] in seiner
Bearbeitung
als richtig gewertet, dass die Betreuung durch den Tod der Betreuten beendet sei
und deswegen die Betreuerin nicht in Anspruch genommen werden könne. Der Klä-ger hat die Aufgabe richtig verstanden und dieses Verständnis ist
der Bewer-tung zugrunde gelegt worden.
Dass die Betreuerin "im Klageverfahren" nie, also nicht "nicht mehr" [X.] war, wie es in der Bearbeitung durch den Kläger heißt, beanstan-dete die Erstkorrektorin zu Recht. Trägerin des
materiellen Rechts war die Be-treute.
5
6
7
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5
-
Auf die vom Kläger
in diesem Zusammenhang
weiter erhobenen
Ein-wendungen gegen die Auffassung des [X.]s, seine [X.] seien nicht rechtzeitig vorgebracht
worden, kommt es danach nicht an.
Galke
[X.]
v.
Pentz
Müller-Eising
Frank
Vorinstanz:
KG, Entscheidung vom 12.01.2017 -
Not 6/16 -
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Meta
24.07.2017
Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2017, Az. NotZ (Brfg) 1/17 (REWIS RS 2017, 7562)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 7562
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
NotZ (Brfg) 1/14 (Bundesgerichtshof)
NotZ (Brfg) 6/16 (Bundesgerichtshof)
NotZ (Brfg) 23/13 (Bundesgerichtshof)
NotZ (Brfg) 3/14 (Bundesgerichtshof)
NotZ (Brfg) 1/14 (Bundesgerichtshof)
Verwaltungsrechtliche Notarsache: Beurteilungskriterien für die persönliche Eignung des Bewerbers auf eine Notarstelle
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