Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2014, Az. V ZR 268/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6368

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 268/12
vom

10. April 2014

in dem Rechtsstreit

-

2

-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, den Richter Dr.
Lemke, die Richterin Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch
und
die Richter Dr.
Czub und Dr.
Kazele

beschlossen:
Der dritte Absatz des Tenors des Senatsbeschlusses vom 17.
Oktober 2013 wird klarstellend dahingehend berichtigt, dass die Kläger auch die in dem Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten der Streithelfer
der Beklagten zu tragen haben.

Gründe:
Der genannte Beschluss ist wegen der versehentlichen Auslassung des [X.] zu den Kosten der Streithelfer
nach §
319 Abs.
1 ZPO zu berichtigen.
Der Senat ist bei der Beschlussfassung davon ausgegangen, eine ab-schließende Entscheidung auch über die in dem Beschwerdeverfahren ent-standenen Kosten der Streithelfer zu treffen. Dass der Beschluss diese Kosten-entscheidung nicht enthält, stellt ein für alle Beteiligte offenbares Versehen dar. Denn nicht etwa die Beklagte, sondern nur ihre Streithelferin
zu 1
stand den Klägern in dem Beschwerdeverfahren als Gegner gegenüber. Ihnen wegen der Erfolglosigkeit der Beschwerde gleichwohl nicht die Kosten der Streithelfer auf-zuerlegen, bestand kein Anlass. Die
offenbare Unrichtigkeit des Beschlusses ist

1
2
-

3

-
deshalb nach §
319 ZPO zu berichtigen (Senat, Beschluss vom 1.
Juli 2010

V
ZR
134/09, juris Rn.
2 mwN).

Stresemann

Lemke

Schmidt-Räntsch

Czub

Kazele

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom
17.01.2012 -
9 O 415/10 -

O[X.], Entscheidung vom 31.10.2012 -
3 U 18/12 -

Meta

V ZR 268/12

10.04.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2014, Az. V ZR 268/12 (REWIS RS 2014, 6368)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6368

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Voraussetzung für die Nachholung der Entscheidung über die Kosten des Streithelfers im Wege der Berichtigung


V ZR 268/12 (Bundesgerichtshof)


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