Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 101/12
vom
19. März 2013
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 19. März 2013 durch die [X.] Richterin Dr. [X.] und den Richter Dr.
Czub und die Richterin-nen Dr. Brückner
und Weinland und den Richter Dr. Kazele
beschlossen:
Die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Senats vom 22.
Januar 2013 wird dahingehend berichtigt, dass die Beklagten auch die in dem Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten des Streithelfers des Klägers zu tragen haben.
Gründe:
Der genannte Beschluss ist wegen der offenbaren Auslassung des [X.] zu den Kosten des Streithelfers nach §
319 Abs.
1 ZPO zu berichtigen. Diese sind nach dem Gesetz ebenfalls von den Beklagten zu tragen (§
101 Abs.
1 Halbsatz
1 ZPO).
[X.]
Czub
Brückner
Weinland
Kazele
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.04.2011 -
2 O 251/10 -
OLG [X.], Entscheidung vom 20.03.2012 -
I-21 [X.]/11 -
1
Meta
19.03.2013
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2013, Az. V ZR 101/12 (REWIS RS 2013, 7262)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 7262
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.