Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2013, Az. V ZR 101/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7262

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 101/12
vom

19. März 2013

in dem Rechtsstreit

-

2

-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 19. März 2013 durch die [X.] Richterin Dr. [X.] und den Richter Dr.
Czub und die Richterin-nen Dr. Brückner
und Weinland und den Richter Dr. Kazele
beschlossen:
Die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Senats vom 22.
Januar 2013 wird dahingehend berichtigt, dass die Beklagten auch die in dem Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten des Streithelfers des Klägers zu tragen haben.

Gründe:

Der genannte Beschluss ist wegen der offenbaren Auslassung des [X.] zu den Kosten des Streithelfers nach §
319 Abs.
1 ZPO zu berichtigen. Diese sind nach dem Gesetz ebenfalls von den Beklagten zu tragen (§
101 Abs.
1 Halbsatz
1 ZPO).
[X.]

Czub

Brückner

Weinland

Kazele

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.04.2011 -
2 O 251/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 20.03.2012 -
I-21 [X.]/11 -

1

Meta

V ZR 101/12

19.03.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2013, Az. V ZR 101/12 (REWIS RS 2013, 7262)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7262

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