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PDF anzeigen 5 [X.][X.] vom 24. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 24. Juni 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Februar 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zu der [X.] bemerkt der Senat: Der Senat hat durchgreifende Bedenken gegen die Bestimmtheit der Be-weisbehauptung, weil in dem Antrag trotz fortgeschrittener Beweisaufnahme nichts zu Angaben bereits vernommener Zeugen zu der behaupteten, in ihrer Anwesenheit geschehenen Situation bei Empfangnahme der [X.] der [X.] mitgeteilt ist, insbesondere auch nicht zur bisherigen Aussage des Zeugen Na. , dessen wiederholte Vernehmung gleichfalls beantragt wurde (vgl. [X.], Urteil vom 21. März 2002 [X.] 5 StR 566/01, inso-weit in [X.], 260 ff. nicht abgedruckt; Urteil vom 10. Juni 2008 [X.] 5 StR 38/08, zur Veröffentlichung in [X.]St bestimmt). Im Übrigen kann der Senat trotz der im ablehnenden Beschluss unvollständig dargelegten Bewertung der Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Nebenklägerin, die auch insoweit im Urteil nicht näher behandelt wird, angesichts der besonders tragfähigen Beweisgrundlage zum Kerngeschehen letztlich ausschließen, dass die Beweiswürdigung des Land-gerichts durch eine regelgerechte Unterstellung der Beweisbehauptung im Ergebnis beeinflusst worden wäre und dem Angeklagten durch die [X.] des Antrags weitere Verteidigungsmöglichkeiten genommen worden - 3 - wären (vgl. [X.]R StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO Bedeutungslosigkeit 14; [X.]R StPO § 244 Abs. 3 Ablehnung 1). [X.] [X.]
Meta
24.06.2008
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2008, Az. 5 StR 238/08 (REWIS RS 2008, 3226)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3226
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