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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 294/14
vom
4.
November
2014
in der Strafsache
gegen
wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag und mit Zustimmung des [X.] sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4.
November 2014 gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
430 Abs.
1 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5.
März 2014 wird
a)
von der Einziehung des in der Urteilsformel aufgeführten Grundstücks des Angeklagten in Z.
abgesehen und die Verfolgung der Taten auf die anderen Rechtsfol-gen beschränkt;
b)
das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die [X.] hinsichtlich des
vorbezeichneten Grundstücks
entfällt.
2.
Die weiter
gehende
Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverlet-zung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen und unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheits-strafe von vier Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung eines in der Urteilsformel näher bezeichneten Grundstücks des Angeklagten in Z.
angeordnet.
1
-
3
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Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Zustimmung des [X.] die Einziehung des Grundstücks von der Verfolgung ausgenommen (§
430 Abs.
1 StPO), weil sich die Urteilsgründe nicht zu der Frage der Verhältnismäßigkeit der Einziehung
verhalten (§
74b Abs.
1 StGB). Dies führt zu der aus der [X.] ersichtlichen Änderung des [X.].
Im verbleibenden Umfang hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2
StPO).
Angesichts des nur geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Ange-klagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§
473 Abs.
1 und 4 StPO).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Mutzbauer
Quentin
2
3
4
Meta
04.11.2014
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2014, Az. 4 StR 294/14 (REWIS RS 2014, 1694)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 1694
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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