Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]ZR 13/07 Verkündet am: 13. Januar 2011 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja[X.]§ 11 Abs. 1 Satz 1; BGB § 1142 [X.]kann den Bereitstellungsanspruch durch Zahlung eines Geldbetrags abwehren, der die Gläubigerbenachteiligung beseitigt. Hierfür ist in der Regel das zu erwartende Ergebnis der Zwangsversteigerung in dem Zeitpunkt maß-gebend, in welchem die [X.]ausgeübt wird. Die Darlegungs- und Beweislast für das zu erwartende Zwangsversteigerungsergebnis trifft in diesem Zu-sammenhang im Allgemeinen den Anfechtungsgegner. BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - [X.]ZR 13/07 - [X.]in [X.] LG Konstanz - 2 - Der IX. Zivilsenat des [X.]hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2011 durch [X.]Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, [X.]Pape und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.]wird das Urteil des 9. Zivilsenats in [X.]des [X.]vom 28. Dezember 2006 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Ehemann der [X.](nachfolgend auch Vollstreckungsschuld-ner) wurde am 8. Januar 2003 rechtskräftig zur Zahlung von 977.313,60 • nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt, deren Vollstreckungsversuche weitgehend er-folglos blieben. Aufgrund Vertrags vom 13. Februar 2003 erhielt die Beklagte von ihrem Ehemann seine hälftigen Miteigentumsbruchteile an den mit einem Reihenhaus bebauten Grundstücken G. , A. (Grundbuch von [X.] Bl. lfd. [X.]und 2; im Folgenden nur Reihenhaus-grundstück) und dem Wohnungseigentum ebenda [X.] ([X.]von [X.] Bl. ) geschenkt und wurde am 26. [X.]- 3 - bruar dieses Jahres als Alleineigentümerin der Liegenschaften in das Grund-buch eingetragen. Die Klägerin ficht die schenkweise Übertragung dieser Liegenschaften an. Das [X.]hat die Beklagte verurteilt, die Zwangsvollstreckung in die weggegebenen Liegenschaften zur Befriedigung der der Klägerin rechtskräftig zuerkannten Forderung aus dem hälftigen Erlös zu dulden. Die Berufung der Beklagten, die zugunsten der Klägerin wegen ihrer Anfechtung einen Betrag von 40.000 • hinterlegt hat, ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelas-senen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 2 Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet, der Rechtsstreit in der Sache selbst wegen fehlender Feststellungen aber noch nicht zur Endentscheidung reif. 3 [X.] Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Klägerin für möglich erachtet, dass sie durch Zwangsvollstreckung mehr als den von der [X.]hinterleg-ten Betrag erlöse, obwohl die festgestellten Verkehrswerte des Reihenhauses von 198.600 • bei Belastungen von 139.665 • und der Eigentumswohnung von 181.000 • bei Belastungen von 179.760 • diese Erwartung nicht stützen. Dazu hatte die Beklagte in der Berufungsinstanz behauptet, dass in der [X.]des Reihenhauses und der vermieteten Eigentumswohnung [X.]über den festgestellten Verkehrswerten nicht in Aussicht stünden und da-4 - 4 - für Beweis angetreten. Dem Beweisantritt der [X.]ist das Berufungsge-richt nicht nachgegangen. Es hat auch nicht darauf hingewiesen, dass es den Beweisantritt als nicht hinreichend erachte. Dieses Verfahren rügt die Revision mit Recht als entscheidungserheblichen Verstoß gegen die Verfassungsgaran-tie rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Der bisherige Beweisantritt der [X.]ist allerdings nicht genügend, worauf das Berufungsgericht sie nach § 139 Abs. 1 ZPO hätte hinweisen müs-sen. Eine amtliche Auskunft des Vollstreckungsgerichts über die dort erzielten Zwangsversteigerungsergebnisse im Vergleich mit den zuvor festgesetzten Verkehrswerten kann möglicherweise nicht erteilt werden und gestattet [X.]noch keine verlässliche Prognose für die nach Ansicht der Klägerin beson-ders liegenden Verwertungsfälle des Streitgegenstands. Die Zurückverweisung gibt der [X.]nunmehr Gelegenheit, sich zum Beweis ihrer Behauptung auf ein weiteres Sachverständigengutachten zu beziehen, durch welches auf der Grundlage der zur amtlichen Kaufpreissammlung mitgeteilten [X.]das voraussichtliche Zwangsversteigerungsergebnis für das von der Anfechtung betroffene Reihenhausgrundstück unter Prüfung etwaiger Beson-derheiten festgestellt wird (vgl. BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 - [X.]ZR 276/02, ZIP 2006, 387 Rn. 9 a.E.). [X.]ist insoweit für das Reihen-hausgrundstück der Zeitpunkt, an welchem die Beklagte ihre Einlösungsbefug-nis mit angemessenen Bedingungen ausgeübt hat (vgl. § 95 Abs. 2 Nr. 3 BauGB). Im Übrigen und wegen der Wertänderungen, die bis zu dem maßgeb-lichen Zeitpunkt möglicherweise eingetreten sind, bewendet es bei den im Urteil des [X.]vom 24. September 1996 ([X.]ZR 190/95, NJW 1996, 3341, 3342 unter 1.) entwickelten Grundsätzen. 5 - 5 - I[X.] Das Berufungsurteil ist auch insoweit fehlerhaft, als seine Feststellung der Gläubigerbenachteiligung sich auf die rechtlich unzureichenden Sachver-ständigengutachten der ersten Instanz stützt. Wie bereits dargelegt, kann die Gläubigerbenachteiligung infolge von Grundstücksschenkungen als [X.]gemäß § 11 AnfG nicht unter alleiniger Heranziehung der nach allgemeinen Grundsätzen ermittelten Verkehrswerte beurteilt werden. Geprüft werden muss, welchen Erlös ein Grundstück bei einer Zwangsversteigerung voraussichtlich erbringen wird oder erbracht hätte (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005, aaO). Danach scheint hier in besonderem Maße zwei-felhaft, ob die Übertragung der Eigentumswohnung nicht infolge von Belastun-gen, die den zu erwartenden Zwangsversteigerungserlös ausschöpften, unan-fechtbar war. Dem Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung als Anfechtungs-voraussetzung, für welche die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast trifft (BGH, aaO), wird daher im zweiten [X.]weiter nachzugehen sein. 6 II[X.] Die weiteren Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil dringen nicht durch. 7 1. Die Klägerin könnte hier beide Liegenschaften der [X.]insge-samt zwangsversteigern lassen, weil die anfechtbar übertragenen Miteigen-tumsbruchteile des Vollstreckungsschuldners durch Vereinigung mit denen der [X.]untergegangen sind. Die [X.]8 - 6 - der Gläubigerbenachteiligung ergreift jedoch dann nur den halben [X.](vgl. BGH, Urt. v. 23. Februar 1984 - [X.]ZR 26/83, [X.]90, 207, 217 f; v. 17. Juli 2008 - [X.]ZR 245/06, ZIP 2008, 2136 Rn. 12). 2. Die Beklagte beruft sich in erheblicher Weise auf ihre Befugnis, den pfandrechtsähnlichen Bereitstellungsanspruch (vgl. § 1147 BGB) des § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG durch Zahlung eines Geldbetrags entsprechend § 1142 BGB abzulösen, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht (zur [X.]vgl. Jaeger, Gläubigeranfechtung 2. Aufl. 1938, § 7 AnfG Anm. 5; Huber, [X.]10. Aufl. § 11 Rn. 10; zum Zweck des § 1142 BGB vgl. [X.]108, 372, 378 f). 9 Verweigert der [X.]die Annahme des Einlösungsbe-trags, so kann er hinterlegt werden und der Bereitstellungsanspruch erlischt gemäß §§ 372, 378 BGB oder ist nach § 379 Abs. 1 BGB durch Verweisung auf den [X.]abzuwehren. Der Streit der Parteien geht seither noch darüber, ob der hinterlegte Einlösungsbetrag genügt, um die Folgen der Gläu-bigerbenachteiligung zu beseitigen, welche die Klägerin durch die angefochtene [X.]vom [X.]an die Beklagte erlitten hat. 10 Die Revision möchte die Beweislast für eine ungenügende Einlösungs-summe der Klägerin überbürden und meint, wie beim [X.]ge-mäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG, § 818 Abs. 2 BGB müsse der [X.]den Umfang der Gläubigerbenachteiligung beweisen. Das gelte insbesondere, wenn ein Erlös der Zwangsversteigerung über dem festgestellten Verkehrswert behauptet werde (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof 2. Aufl. § 143 Rn. 86; in dem dort Fn. 396 zitierten Urteil des [X.]vom 20. Februar 1980 - VIII ZR 48/79, 11 - 7 - NJW 1980, 1580, 1581 jedoch letztlich offen gelassen). Die Beweislastfrage zur Einlösungsbefugnis, wenn der [X.]behauptet, mit der Zwangs-versteigerung bessere Befriedigungsaussichten zu haben als aus dem Einlö-sungsbetrag, ist noch nicht höchstrichterlich geklärt. Sie wird im Schrifttum kaum behandelt (vgl. aber Jaeger, aaO S. 254 Mitte: Beweislast Anfechtungs-gegner). Die Auffassung Jaegers, der auch das Berufungsgericht im Ergebnis ge-folgt ist, trifft zu. Es geht bei der [X.]um die Einwendung des Anfechtungsgegners, dass der Bereitstellungsanspruch des § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG durch genügende Befriedigung in Geld erloschen ist oder abgewehrt wer-den kann. Schuldet der [X.]die Bereitstellung der anfechtbar erworbenen Sache, so muss er beweisen, dass er die Gläubigerbenachteiligung durch Gebrauchmachen von seiner [X.]beseitigt hat. Das steht auch im Einklang mit der zum insolvenzrechtlichen [X.]§§ 129, 143 [X.]vertretenen - richtigen - Auffassung, dass der Anfech-tungsgegner die Beweislast für die Einwendung trägt, die Gläubigerbenachteili-gung durch Rückführung des [X.]in das [X.]bereits [X.]beseitigt zu haben (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 129 Rn. 178 Fn. 847 a.E., Rn. 228a). 12 Die Lebenserfahrung über die [X.]von Grundstücks-zwangsversteigerungen rechtfertigt keine abweichende Verteilung der Beweis-last. Aus dem Urteil des [X.]vom 20. Februar 1980 (aaO S. 1581 unter 2.) kann nicht abgeleitet werden, dass der [X.]oder [X.]jedenfalls Umstände darlegen und beweisen muss, aus denen hervorgeht, dass in der Zwangsversteigerung mit Geboten zu rech-nen sei, die den Verkehrswert abzüglich bestehen bleibender Belastungen 13 - 8 - übersteigen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Klägerin ihre Annah-me, hier solche ungewöhnlich günstigen [X.]der Zwangs-versteigerung erwarten zu können, durch Sachvortrag nicht weiter untermauert hat. Allerdings wäre ein ungewöhnlich starkes Bietinteresse, welches in persön-lichen Gegebenheiten wurzelt, von ihr darzulegen gewesen. [X.] Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass der von der Revisionserwiderung vertretene Standpunkt, die Klägerin könne sich auch eine Zwangssicherungshypothek am fiktiven Grundstücksbruchteil des [X.]eintragen lassen (vgl. dazu [X.]90, 207, 213 f), das Er-gebnis für die Klägerin nicht verbessert. Denn gegen die [X.]könnte die Beklagte das Befriedigungsrecht des Eigentümers gemäß § 1142 BGB ausüben. Das angemessene Befriedigungsangebot würde sich jedenfalls bei [X.]begründeter Entstehung der [X.]als dem Umfang der [X.]beschränken, deren Folgenbeseitigung die Anfechtung be-zweckt (vgl. BGH, Urt. v. 24. September 1996, aaO S. 3342 unter 4.; Raebel, Festschrift für Ganter, 2010, S. 339, 347 f). 14 Das ebenfalls prüfungsbedürftige (vgl. BGH, Urt. v. 24. September 1996, aaO S. 3342 unter 3.) Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für eine [X.]ist bisher nicht erkennbar. Bei der Eigentumswohnung der [X.]fehlt es angesichts der nach § 155 Abs. 2 ZVG vorrangig zu [X.]an einem erzielbaren Überschuss. Bei dem Reihenhaus ist ein entsprechendes Ergebnis zwar zweifelhaft, jedoch steht die Klägerin mut-15 - 9 - maßlich bereits allein mit der Kapitalnutzung des [X.]auch inso-weit günstiger. Nach dem Rechtsgedanken des § 1142 BGB muss sich die Klä-gerin hierauf verweisen lassen, wenn der hinterlegte Einlösungsbetrag als sol-cher angemessen war. [X.][X.][X.]
Pape [X.]
Vorinstanzen: LG Konstanz, Entscheidung vom 16.03.2006 - 5 O 358/04 [X.]- [X.]in Freiburg, Entscheidung vom 28.12.2006 - 9 U 79/06 -
Meta
13.01.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2011, Az. IX ZR 13/07 (REWIS RS 2011, 10464)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 10464
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZR 13/07 (Bundesgerichtshof)
Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens: Darlegungs- und Beweislast des Anfechtungsgegners bei Abwehr des Bereitstellungsanspruchs durch Zahlung …
IX ZR 190/17 (Bundesgerichtshof)
Anfechtung einer Grundstücksübertragung: Einwand der wertausschöpfenden Belastung durch den Erwerber; Möglichkeit der Anfechtung im Verhältnis …
2 U 26/05 (Oberlandesgericht Köln)
Prüfungsmaßstab für die objektive Gläubigerbenachteiligung bei einer Grundstücksübertragung
IX ZR 153/15 (Bundesgerichtshof)
Insolvenzanfechtung: Auslösung einer Gläubigerbenachteiligung durch Veräußerung eines mit Grundpfandrechten belasteten Grundstücks oder durch seine zusätzliche …