Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2011, Az. IX ZB 237/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 2893

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 237/11

vom

28. September 2011

in dem Insolvenzverfahren

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, den
Richter
Raebel, die Richterin [X.], [X.]
Pape und die Richterin Möhring

am
28. September 2011
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3.
Zivilkammer des [X.] vom 8.
August 2011 (32
T 1714/11) wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§
4 [X.], §
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO).

Überdies ergibt sich aus der Begründung der Rechtsbeschwerde kein [X.] gemäß §
574 Abs.
2 ZPO. Wenn -
wie hier gemäß §§
6, 7, 64 Abs.
3 [X.]
-
die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde im Gesetz aus-drücklich bestimmt ist, ist sie gemäß §
574 Abs.
2 ZPO nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erforderlich macht. Das ist nicht ersichtlich.

1
2
-

3

-

Die Schuldnerin kann nicht damit rechnen,
in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Kayser
Raebel
[X.]

Pape
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.05.2011 -
IN 1114/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 08.08.2011 -
32 T 1714/11 -

3

Meta

IX ZB 237/11

28.09.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2011, Az. IX ZB 237/11 (REWIS RS 2011, 2893)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2893

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