Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 237/11
vom
28. September 2011
in dem Insolvenzverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, den
Richter
Raebel, die Richterin [X.], [X.]
Pape und die Richterin Möhring
am
28. September 2011
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3.
Zivilkammer des [X.] vom 8.
August 2011 (32
T 1714/11) wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§
4 [X.], §
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO).
Überdies ergibt sich aus der Begründung der Rechtsbeschwerde kein [X.] gemäß §
574 Abs.
2 ZPO. Wenn -
wie hier gemäß §§
6, 7, 64 Abs.
3 [X.]
-
die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde im Gesetz aus-drücklich bestimmt ist, ist sie gemäß §
574 Abs.
2 ZPO nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erforderlich macht. Das ist nicht ersichtlich.
1
2
-
3
-
Die Schuldnerin kann nicht damit rechnen,
in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Kayser
Raebel
[X.]
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.05.2011 -
IN 1114/09 -
LG [X.], Entscheidung vom 08.08.2011 -
32 T 1714/11 -
3
Meta
28.09.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2011, Az. IX ZB 237/11 (REWIS RS 2011, 2893)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 2893
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.