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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Lebens- und Rentenversicherung: Unterjährige Zahlungsweise der Versicherungprämien als entgeltlicher Zahlungsaufschub; Wettbewerbsverstoß bei fehlender Angabe des effektiven Jahreszinses
Der Senat beabsichtigt, die Revision des [X.] gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 29. Dezember 2011 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
eines Monats
Stellung zu nehmen.
I. Der Kläger, ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 [X.] eingetragener Verein, nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von Klauseln in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen für kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungen in Anspruch. Die hier maßgeblichen § 4 der [X.] Kapital und § 7 [X.] Rente bestimmen, dass die Beiträge durch jährliche Beitragszahlungen zu entrichten sind, der Versicherungsnehmer nach Vereinbarung aber auch die Jahresbeiträge in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen kann, wofür [X.] erhoben werden. Der Kläger ist der Auffassung, dass es sich bei der Vereinbarung unterjähriger Prämienzahlung mit Erhebung von [X.]n um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub handele und daher der effektive [X.] angegeben werden müsse. Da dies nicht geschehen sei, sei § 6 [X.] verletzt und die streitbefangenen Klauseln seien wettbewerbsrechtlich unzulässig.
Das [X.] hat der Klage stattgegeben, das [X.] hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des [X.], mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
Mit Urteil vom 6. Februar 2013 ([X.], [X.], 341-344) hat der [X.] entschieden, dass es sich bei der vertraglich vereinbarten unterjährigen Zahlungsweise der Versicherungsprämien nicht um eine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs nach § 1 Abs. 2 VerbrKrG, § 499 Abs. 1 BGB a.F. (nunmehr § 506 Abs. 1 BGB) handelt.
Damit ist die im Streitfall entscheidungserhebliche Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung geklärt, und der im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist entfallen.
Die Revision hat in der Sache ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil steht in Einklang mit dem vorgenannten [X.]surteil, dessen Ausführungen hier entsprechend gelten. Gesichtspunkte, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind - auch unter Berücksichtigung des [X.] - nicht ersichtlich. Dies gilt auch, soweit gerügt wird, die streitbefangenen Klauseln seien wettbewerbsrechtlich unzulässig. Die fehlende Angabe des effektiven [X.]es begründet keine Beeinflussung der Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern (§ 3 Abs. 2 Satz 1 UWG) durch Vorenthaltung einer wesentlichen Information i.S. des § 5a Abs. 2 bis Abs. 4 UWG. Da es nicht um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub, also nicht um einen Kredit i.S. von § 6 [X.] geht, musste der effektive [X.] nicht angegeben werden.
Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nicht im Wege (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 unter II 1).
Einer Vorlage an den [X.] zur Auslegung der Richtlinie 87/102/[X.] vom 22. Dezember 1986 bzw. der Richtlinie 2008/48/[X.] vom 23. April 2008 bedarf es nicht, weil die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts hier derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt und die Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte der Mitgliedstaaten gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV entfällt ([X.], [X.]. 1982, 3415, 3430). Den Richtlinien ist klar zu entnehmen, dass Versicherungsverträge nicht von ihnen erfasst werden sollen. Einer Vorlage an den [X.] zur Auslegung der Richtlinie 2005/29/[X.] vom 11. Mai 2005 bedarf es ebenfalls nicht, weil der [X.] die hier maßgebenden Fragen bereits entschieden hat (vgl. [X.], Urteil vom 6. November 2008 - [X.], [X.]Z 178, 243 Rn. 31; [X.], [X.]. 2011, [X.], 3932 - Vin Sverige).
Mayen Wendt Felsch
Lehmann Dr. Brockmöller
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden.
Meta
11.09.2013
Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Stuttgart, 29. Dezember 2011, Az: 2 U 50/11, Urteil
§ 3 Abs 2 S 1 UWG, § 5a Abs 2 UWG, § 5a Abs 3 UWG, § 5a Abs 4 UWG, § 6 PAngV, § 543 Abs 2 S 1 ZPO, § 552a S 1 ZPO, § 1 Abs 2 VerbrKrG, § 499 BGB vom 02.01.2002, § 506 Abs 1 BGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.09.2013, Az. IV ZR 19/12 (REWIS RS 2013, 2925)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 2925
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, IV ZR 19/12, 09.12.2013.
Bundesgerichtshof, IV ZR 19/12, 11.09.2013.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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