Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2013, Az. IV ZR 19/12

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2943

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 19/12
vom

11. September
2013

in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richter
Wendt, [X.], [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller

am
11. September 2013

beschlossen:

Der [X.] beabsichtigt, die Revision des
Klägers
gegen das Urteil des
2. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Stuttgart
vom 29. Dezember 2011
gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Gründe:

I. Der
Kläger, ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 [X.] eingetragener Verein, nimmt die Beklagte auf Unterlas-sung der Verwendung von
Klauseln
in ihren Allgemeinen Versicherungs-bedingungen für kapitalbildende Lebens-
und Rentenversicherungen in Anspruch. Die
hier maßgeblichen
§
4 der [X.] Kapital und
§ 7 [X.] Ren-te
bestimmen, dass die Beiträge durch jährliche Beitragszahlungen zu entrichten sind, der Versicherungsnehmer nach Vereinbarung aber auch 1
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die Jahresbeiträge in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen kann, wofür [X.] erhoben werden. Der
Kläger ist der Auffassung, dass es sich bei der Vereinbarung unterjähri-ger Prämienzahlung mit Erhebung
von [X.]n um ei-nen entgeltlichen Zahlungsaufschub handele und daher der effektive [X.] angegeben werden müsse. Da dies nicht geschehen sei, sei § 6 [X.]
verletzt
und die
streitbefangenen Klauseln seien
wettbe-werbsrechtlich unzulässig.

Das [X.] hat der
Klage stattgegeben, das Oberlandesge-richt hat auf die Berufung der
Beklagten das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision
des
Klägers, mit der er sein
Begehren weiterverfolgt.

II. Die Voraussetzungen
für die Zulassung der Revision i.S. von §
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat
auch keine Aussicht auf Erfolg
(§ 552a Satz 1
ZPO).

Mit Urteil vom 6.
Februar 2013 ([X.]/12,
VersR
2013, 341-344) hat der [X.] entschieden, dass es sich bei der vertraglich verein-barten unterjährigen Zahlungsweise der Versicherungsprämien nicht um eine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs nach §
1 Abs.
2 VerbrKrG, §
499 Abs.
1 [X.] (nunmehr §
506 Abs.
1 BGB) handelt.

Damit ist die im Streitfall entscheidungserhebliche Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung geklärt,
und der im Zeitpunkt der Ent-2
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scheidung des Berufungsgerichts gegebene Zulassungsgrund der grund-sätzlichen Bedeutung ist entfallen.

Die Revision hat in der Sache ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil steht in Einklang mit dem vorgenannten [X.]sur-teil, dessen Ausführungen hier entsprechend
gelten. Gesichtspunkte, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind -
auch unter Berücksichtigung des [X.] -
nicht ersichtlich. Dies gilt auch,
soweit gerügt wird, die streitbefangenen Klauseln seien wettbewerbs-rechtlich unzulässig. Die fehlende Angabe des effektiven [X.]es begründet keine Beeinflussung der Entscheidungsfähigkeit von Verbrau-chern (§
3 Abs. 2 Satz 1 UWG) durch Vorenthaltung einer wesentlichen Information i.S.
des § 5a Abs. 2 bis Abs. 4 UWG. Da es nicht um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub, also nicht um einen Kredit i.S.
von §
6 [X.] geht, musste der effektive [X.] nicht angegeben werden.

Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfra-gen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückwei-sung durch Beschluss nicht im Wege (vgl.
dazu [X.], Beschluss vom 20.
Januar 2005

[X.]/02,
NJW-RR 2005, 650 unter [X.]).

Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof
zur Auslegung der Richtlinie 87/102/[X.] vom 22. Dezember 1986 bzw. der Richtlinie 2008/48/[X.] vom 23. April 2008 bedarf es nicht, weil die richtige Anwen-dung des Gemeinschaftsrechts hier derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt und die Vorlagepflicht letztinstanz-licher Gerichte der Mitgliedstaaten gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV entfällt ([X.], [X.]. 1982, 3415, 3430). Den
Richtlinien ist klar zu entnehmen, dass Versicherungsverträge nicht von ihnen erfasst werden sollen. Einer 6
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Vorlage an den Europäischen Gerichtshof
zur Auslegung der Richtlinie 2005/29/[X.] vom 11. Mai 2005 bedarf es ebenfalls nicht, weil der Euro-päische Gerichtshof
die hier maßgebenden Fragen bereits entschieden hat (vgl. [X.], Urteil vom 6. November 2008

[X.], [X.]Z 178, 243 Rn. 31; [X.], [X.]. 2011, [X.], 3932
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Vin Sverige).

[X.] Wendt [X.]

[X.] Dr. Brockmöller

Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss

erledigt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.04.2011 -
20 O 211/10 -

O[X.], Entscheidung vom 29.12.2011 -
2 U 50/11 -

Meta

IV ZR 19/12

11.09.2013

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2013, Az. IV ZR 19/12 (REWIS RS 2013, 2943)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2943

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