Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.05.2011, Az. 10 W (pat) 16/08

10. Senat | REWIS RS 2011, 6925

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Gegenstand

Patentbeschwerdeverfahren – "Halbleiterbauelement mit gesteuertem Emitterwirkungsgrad" – Unzulässigkeit der Beschwerde – Weiterverfolgung eines Wiedereinsetzungsantrags in die verspätete Zahlung der Jahresgebühr trotz Eintritts der Rücknahmefiktion einer Anmeldung - fehlendes Rechtsschutzinteresse


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung …

(wegen Wiedereinsetzung)

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des [X.] am 9. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Schülke sowie die Richterin Püschel und den Richter Eisenrauch
beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller hat am 2. Oktober 2000 beim [X.] ([X.]) eine Erfindung mit der Bezeichnung „… “ zum Patent angemeldet. Die Anmeldung, zu der der Antragsteller keinen [X.] gestellt hat, hat das Aktenzeichen … erhalten. Nachdem die 5. Jahresgebühr in Höhe von 90,-- € nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit bezahlt worden war, hat das [X.] den Antragsteller mit Bescheid vom 7. März 2005 davon in Kenntnis gesetzt, dass die Anmeldung als zurückgenommen gelte, wenn er die Jahresgebühr zuzüglich eines Verspätungszuschlages in Höhe von 50,-- € (insgesamt 140,-- €) nicht bis zum 2. Mai 2005 zahlen sollte. Eine Zahlung erfolgte jedoch erst am 27. Oktober 2005. Den vom Antragsteller gestellten Wiedereinsetzungsantrag hat die Prüfungsstelle für Klasse 1.33 des [X.] mit Beschluss vom 14. November 2007 als verspätet und im Übrigen auch als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

2

Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),

3

den Beschluss der Prüfungsstelle 1.33 des [X.]s vom 14. November 2007 aufzuheben und ihn in die Frist zur Zahlung der 5. Jahresgebühr nebst dem Zuschlag wiedereinzusetzen.

4

Der Senat hat den Antragsteller mit Zwischenbescheid vom 25. Februar 2011 darauf hingewiesen, dass mittlerweile die siebenjährige Frist zur Stellung des [X.]s fruchtlos abgelaufen und die Anmeldung daher - unabhängig vom Ausgang des [X.] - gemäß § 58 Abs. 3 [X.] erledigt sei.

II.

5

Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht zulässig. Nach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage kann nicht mehr festgestellt werden, welches schützenswerte Interesse der Antragsteller mit seiner Beschwerde verfolgt.

6

Das Rechtsschutzinteresse ist Voraussetzung für jede Rechtsverfolgung (vgl. [X.] 1995, 442, 443 - Abschnitt [X.]) b.) aa.) - „Tafelförmige Elemente“). Bei einer offensichtlich nicht schutzwürdigen Rechtsverfolgung - wie hier - kann das Bedürfnis nach Rechtsschutz abgesprochen werden (vgl.

7

Weder der Antragsteller noch ein Dritter haben innerhalb der siebenjährigen Frist des § 44 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.] gestellt. Wie der [X.] bereits höchstrichterlich entschieden hat, wird die Frist zur Stellung des [X.]s nicht dadurch gehemmt, dass die Anmeldung mangels Zahlung einer Jahresgebühr zunächst - vorbehaltlich einer späteren Wiedereinsetzung - als zurückgenommen gilt (vgl. [X.], 45 f. - „[X.]“). Die Anmeldung des Antragstellers ist daher mit dem fruchtlosen Ablauf der [X.]sfrist gemäß der in § 58 Abs. 3 [X.] geregelten Rücknahmefiktion unwiederbringlich untergegangen. Damit sind das Wiedereinsetzungsverfahren und das Beschwerdeverfahren sinnlos geworden. Niemand ist jedoch befugt, Behörden und Gerichte unnütz in Anspruch zu nehmen (vgl.

8

Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es trotz des [X.] des Anmelders nicht. (§ 79 Abs. 2 [X.]).

Meta

10 W (pat) 16/08

09.05.2011

Bundespatentgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.05.2011, Az. 10 W (pat) 16/08 (REWIS RS 2011, 6925)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6925

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