10. Senat | REWIS RS 2011, 6925
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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Patentbeschwerdeverfahren – "Halbleiterbauelement mit gesteuertem Emitterwirkungsgrad" – Unzulässigkeit der Beschwerde – Weiterverfolgung eines Wiedereinsetzungsantrags in die verspätete Zahlung der Jahresgebühr trotz Eintritts der Rücknahmefiktion einer Anmeldung - fehlendes Rechtsschutzinteresse
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung …
(wegen Wiedereinsetzung)
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des [X.] am 9. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Schülke sowie die Richterin Püschel und den Richter Eisenrauch |
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
I.
Der Antragsteller hat am 2. Oktober 2000 beim [X.] ([X.]) eine Erfindung mit der Bezeichnung „… “ zum Patent angemeldet. Die Anmeldung, zu der der Antragsteller keinen [X.] gestellt hat, hat das Aktenzeichen … erhalten. Nachdem die 5. Jahresgebühr in Höhe von 90,-- € nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit bezahlt worden war, hat das [X.] den Antragsteller mit Bescheid vom 7. März 2005 davon in Kenntnis gesetzt, dass die Anmeldung als zurückgenommen gelte, wenn er die Jahresgebühr zuzüglich eines Verspätungszuschlages in Höhe von 50,-- € (insgesamt 140,-- €) nicht bis zum 2. Mai 2005 zahlen sollte. Eine Zahlung erfolgte jedoch erst am 27. Oktober 2005. Den vom Antragsteller gestellten Wiedereinsetzungsantrag hat die Prüfungsstelle für Klasse 1.33 des [X.] mit Beschluss vom 14. November 2007 als verspätet und im Übrigen auch als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.
Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),
den Beschluss der Prüfungsstelle 1.33 des [X.]s vom 14. November 2007 aufzuheben und ihn in die Frist zur Zahlung der 5. Jahresgebühr nebst dem Zuschlag wiedereinzusetzen.
Der Senat hat den Antragsteller mit Zwischenbescheid vom 25. Februar 2011 darauf hingewiesen, dass mittlerweile die siebenjährige Frist zur Stellung des [X.]s fruchtlos abgelaufen und die Anmeldung daher - unabhängig vom Ausgang des [X.] - gemäß § 58 Abs. 3 [X.] erledigt sei.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht zulässig. Nach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage kann nicht mehr festgestellt werden, welches schützenswerte Interesse der Antragsteller mit seiner Beschwerde verfolgt.
Das Rechtsschutzinteresse ist Voraussetzung für jede Rechtsverfolgung (vgl. [X.] 1995, 442, 443 - Abschnitt [X.]) b.) aa.) - „Tafelförmige Elemente“). Bei einer offensichtlich nicht schutzwürdigen Rechtsverfolgung - wie hier - kann das Bedürfnis nach Rechtsschutz abgesprochen werden (vgl.
Weder der Antragsteller noch ein Dritter haben innerhalb der siebenjährigen Frist des § 44 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.] gestellt. Wie der [X.] bereits höchstrichterlich entschieden hat, wird die Frist zur Stellung des [X.]s nicht dadurch gehemmt, dass die Anmeldung mangels Zahlung einer Jahresgebühr zunächst - vorbehaltlich einer späteren Wiedereinsetzung - als zurückgenommen gilt (vgl. [X.], 45 f. - „[X.]“). Die Anmeldung des Antragstellers ist daher mit dem fruchtlosen Ablauf der [X.]sfrist gemäß der in § 58 Abs. 3 [X.] geregelten Rücknahmefiktion unwiederbringlich untergegangen. Damit sind das Wiedereinsetzungsverfahren und das Beschwerdeverfahren sinnlos geworden. Niemand ist jedoch befugt, Behörden und Gerichte unnütz in Anspruch zu nehmen (vgl.
Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es trotz des [X.] des Anmelders nicht. (§ 79 Abs. 2 [X.]).
Meta
09.05.2011
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.05.2011, Az. 10 W (pat) 16/08 (REWIS RS 2011, 6925)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 6925
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