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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 459/13
vom
15. Januar
2014
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
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2
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Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts
zu
1.
a) auf dessen Antrag
und nach Anhörung des [X.] am 15.
Januar 2014 gemäß §
154 Abs.
2, §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] (Pfalz)
vom 5.
Juli 2013 wird
a)
das Verfahren im Fall
2 der Urteilsgründe (Ziffer
2 der Anklage vom 24.
August 2011) eingestellt;
im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b)
mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Voll-streckung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht zur Bewährung aus-gesetzt worden ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-gerichts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwor-fen.
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3
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Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten vom Vorwurf des [X.] in 16
Fällen (Fälle
4 bis 16, 22 bis 24 der Urteilsgründe), des Verstoßes gegen §
6 PflVG (Fall
1 der Urteilsgründe), des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (Fall
2 der Urteilsgründe), des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Fall
3 der Urteilsgründe), der Sachbeschädigung (Fall
17 der Urteilsgründe), der Beleidigung in vier Fällen (Fälle
18 bis 21 der Urteilsgründe) und der gefähr-lichen Körperverletzung (Fall
25 der Urteilsgründe) wegen sicher erwiesener (Fall
25 der Urteilsgründe) oder nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit frei-gesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen vom Angeklagten eingelegte Revision hat mit der Sachrüge in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß §
154 Abs.
2 StPO eingestellt, soweit dem Angeklagten im Fall
2 der Urteilsgründe ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr zur Last gelegt worden ist.
2.
Die Anordnung der Maßregel nach §
63 StGB weist keinen Rechtsfeh-ler auf. Jedoch ist nach §
67b Abs.
1 Satz
1 StGB die Aussetzung des Vollzugs der Unterbringung geboten, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfer-tigen, dass der Zweck der Maßregel auch ohne deren Vollzug erreicht werden kann. Das [X.] hat diese Frage nicht erkennbar geprüft. Dazu hätte hier aber Anlass bestanden, weil der Angeklagte in der Vergangenheit schon zwei-mal
nach Aussetzungen von [X.] nach §
63 StGB
über je-weils vier Jahre unter Bewährungsaufsicht stand
und in diesen Zeiträumen die 1
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erforderliche neuroleptische Medikation einnahm,
sich ambulant behandeln ließ
und sich jeweils
auch nach Ablauf der Bewährungszeit
über mehrere Jahre straffrei führte.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak
RiBGH Dr. Mutzbauer ist ur-laubsabwesend und daher an der Unterschrift gehindert.
Sost-Scheible
Bender
Meta
15.01.2014
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2014, Az. 4 StR 459/13 (REWIS RS 2014, 8745)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 8745
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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