Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.12.2023, Az. 2 B 42/22

2. Senat | REWIS RS 2023, 9986

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Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 12. September 2022 wird verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

[X.]er [X.] wendet sich gegen seine Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis.

2

1. [X.]er 1969 geborene [X.] steht als Polizeioberkommissar der [X.]undespolizei ([X.]esoldungsgruppe [X.]) im [X.]ienst der Klägerin. [X.] leitete die Staatsanwaltschaft gegen den [X.]n ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verletzung von [X.] ein. [X.]as daraufhin im Februar 2014 eingeleitete [X.]isziplinarverfahren setzte die Klägerin im Hinblick auf das laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren aus. Im Oktober 2015 verurteilte das Amtsgericht den [X.]n wegen Verletzung des [X.] in zwei Fällen und Verletzung des [X.]ienstgeheimnisses zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung zur [X.]ewährung ausgesetzt wurde. Auf die [X.]erufung des [X.]n reduzierte das [X.] die Strafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten auf [X.]ewährung. [X.]er [X.] hatte in zwei Fällen auf Aufforderung eines [X.]ekannten unzulässige Recherchen in polizeilichen [X.]atenbanken zu bestimmten Personen durchgeführt und die Ergebnisse an seinen [X.]ekannten weitergegeben. Ferner hatte der [X.] auf Aufforderung dieses [X.]ekannten durch unzulässige Nachforschungen in polizeilichen [X.]atenbanken ermittelt, dass gegen dritte Personen ein verdecktes Ermittlungsverfahren wegen Vermögensstraftaten (u. a. Geldwäsche) durchgeführt wurde, und diese Erkenntnisse wiederum seinem [X.]ekannten mitgeteilt, der seinerseits die Zielpersonen der polizeilichen Ermittlungen informierte.

3

Auf die sachgleiche [X.] hat das Verwaltungsgericht den [X.]n aus dem [X.]eamtenverhältnis entfernt. [X.]er Verwaltungsgerichtshof hat die [X.]erufung des [X.]n zurückgewiesen und zur [X.]egründung im Wesentlichen ausgeführt: [X.]ie vom [X.]n beantragte Mitwirkung des Personalrats sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Zur Mitwirkung berufen sei der örtliche Personalrat bei der [X.]undespolizeidirektion S. gewesen, der durch Übersendung des Entwurfs der [X.]schrift hinreichend unterrichtet worden sei. [X.]ei dem [X.] in [X.] habe kein örtlicher Personalrat bestanden. Mit seiner Stellungnahme habe der örtliche Personalrat der Erhebung der [X.] konkludent zugestimmt und zugleich auf eine Erörterung verzichtet, wodurch das Mitwirkungsverfahren abgeschlossen worden sei. Angemessene [X.]isziplinarmaßnahme für das schwere [X.]ienstvergehen des [X.]n sei die Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis. [X.]er [X.] habe durch sein [X.]ienstvergehen das Vertrauen des [X.]ienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren.

4

2. [X.]ie auf sämtliche Zulassungsgründe gestützte [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet (§ 69 [X.] und § 132 Abs. 2 VwGO).

5

a) [X.]ie Revision ist nicht wegen [X.]ivergenz (§ 69 [X.] und § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

6

Eine die Revision eröffnende [X.]ivergenz ist nur dann i. S. d. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des [X.] aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des [X.] tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 9. April 2014 - 2 [X.] 107.13 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 3).

7

[X.]ie [X.]eschwerdebegründung erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Sie verweist zum [X.]eleg der - [X.] Abweichung des [X.]erufungsurteils von der Rechtsprechung des [X.] auf das Urteil vom 28. Oktober 1998 - 1 [X.] 28.97 - sowie auf das Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 [X.] 12.04 - und macht geltend, das [X.]erufungsgericht habe der [X.]emessungsentscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt, der nach der Praxis des [X.] allein für eine Konstellation einer sog. "Regelvermutung" gelte, der im Fall des [X.]n gerade nicht gegeben sei.

8

Im Übrigen ist in der Senatsrechtsprechung geklärt, dass auch bei einem innerdienstlich begangenen [X.]ienstvergehen die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines [X.]ienstvergehens zu einer der [X.]isziplinarmaßnahmen im Sinne von § 5 Abs. 1 [X.] am gesetzlich bestimmten Strafrahmen geboten ist. Auch bei diesen [X.]ienstvergehen gewährleistet die Orientierung des Umfangs des [X.] am gesetzlichen Strafrahmen ebenfalls eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der [X.]ienstvergehen ([X.], Urteil vom 10. [X.]ezember 2015 - 2 [X.] 6.14 - [X.]E 154, 10 Rn. 19). Ausgehend von diesem Orientierungsrahmen hat das [X.]isziplinargericht bei der [X.]estimmung der konkreten [X.]isziplinarmaßnahme sämtliche be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Von diesen Grundsätzen für die [X.]emessung der [X.]isziplinarmaßnahme ist das [X.]erufungsgericht ausgegangen ([X.] ff.).

9

b) [X.]ie Rechtssache hat auch nicht die grundsätzliche [X.]edeutung, die ihr die [X.]eschwerde beimisst (§ 69 [X.] und § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Grundsätzliche [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache, wenn sie eine - vom [X.]eschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des [X.] erheblich sein wird (stRspr, [X.], [X.]eschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 [X.] 78.61 - [X.]E 13, 90 <91 f.>). [X.]iese Voraussetzungen sind insbesondere dann nicht erfüllt, wenn die von der [X.]eschwerde aufgeworfene Frage bereits geklärt ist, auf Grund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne [X.]urchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie nur einzelfallbezogen zu beantworten ist und deshalb keine allgemeine [X.]edeutung hat (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 [X.] 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4, vom 9. April 2014 - 2 [X.] 107.13 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 und vom 20. Juni 2017 - 2 [X.] 84.16 - juris Rn. 9). [X.]ie von der [X.]eschwerde formulierten Fragen erfüllen die Voraussetzungen einer Rechtsfrage von rechtsgrundsätzlicher [X.]edeutung nicht.

aa) [X.]ie Fragen,

"ob die [X.]ienststelle die ihr gegenüber einem Personalrat im Rahmen von dessen Mitbestimmung bzw. Mitwirkung obliegende Unterrichtungspflicht gem. § 68 Abs. 2 Satz 1 [X.]PersVG a. [X.] bzw. nunmehr § 66 Abs. 1 [X.]PersVG n. [X.] dadurch erfüllen kann, dass ein anderes personalvertretungsrechtliches Gremium (insbes. Gesamtpersonalrat, [X.]ezirkspersonalrat, Hauptpersonalrat) die Informationen der [X.]ienststelle an diesen Personalrat weiterleitet, und ob dieses Gremium von der [X.]ienststelle als [X.]ote herangezogen werden kann,"

begründen die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache nicht. [X.]enn sie lassen sich mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung auch ohne [X.]urchführung eines Revisionsverfahrens im Sinne des [X.]erufungsurteils beantworten.

Nach dem hier maßgeblichen § 78 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2 des [X.] vom 15. März 1974 ([X.] - [X.]PersVG a. [X.]) wirkt der Personalrat bei Erhebung der [X.] gegen einen [X.]eamten mit, falls der [X.]eamte einen entsprechenden Antrag gestellt hat. § 68 Abs. 2 Satz 1 [X.]PersVG a. [X.] gibt ferner vor, dass die Personalvertretung zur [X.]urchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten ist. Auf welche Art und Weise der für die Unterrichtung des Personalrats nach § 7 [X.]PersVG a. [X.] grundsätzlich verantwortliche Leiter der [X.]ienststelle diese Verpflichtung erfüllt, ist nicht vorgegeben. Maßgeblich ist, dass der Personalrat von der [X.]ienststelle die für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe erforderlichen Informationen erhält. [X.]iese Vorgabe ist auch erfüllt, wenn dem zuständigen örtlichen Personalrat das entsprechende Schreiben der [X.]ienststelle über den Gesamtpersonalrat zugeleitet wird.

Zudem ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich der betroffene [X.]eamte nicht auf etwaige Fehler bei der Einleitung des [X.] berufen kann. [X.]ei Fehlern im Rahmen der Einleitung des Verfahrens kann der Personalrat gegenüber dem Leiter der [X.]ienststelle Einwendungen erheben (§ 72 Abs. 2 Satz 2 [X.]PersVG a. [X.]). Versäumt der Personalrat allerdings diese Möglichkeit zur Einwendung, so verliert er sein [X.]recht und kann den Mangel im weiteren Verlauf des [X.] nicht mehr beanstanden. Ein derartiger Mangel ist auch im Verhältnis zwischen dem [X.]ienstherrn und dem betroffenen [X.]eamten unbeachtlich geworden. [X.]as Mitbestimmungs- wie auch das Mitwirkungsverfahren dienen nicht in erster Linie den Individualinteressen des [X.]eschäftigten. [X.]as Wohl aller [X.]eschäftigten und die Verhältnisse in der [X.]ienststelle als Ganzes sind Richtschnur des Handelns des Personalrats. [X.]ie ordnungsgemäße Einleitung des Verfahrens dient der Verdeutlichung der [X.]edeutung des Personalrats, der als Repräsentant aller [X.]eschäftigten durch die Wahrnehmung der ihm eingeräumten [X.]efugnisse die [X.]eteiligung der [X.]ediensteten an der Regelung des [X.]ienstes und der [X.]ienst- und Arbeitsweise zu verwirklichen und dadurch die Interessen der [X.]ediensteten in der [X.]ienststelle zu vertreten hat. [X.]eshalb können vom Personalrat nicht beanstandete formelle Mängel bei der Einleitung des Verfahrens, die dessen Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme nicht ausschließen, nicht Rechte des einzelnen [X.]eschäftigten berühren. [X.]ies gilt jedenfalls dann, wenn sich diese Mängel nicht auf eine ausdrücklich zu der beabsichtigten Maßnahme erteilte Zustimmung auszuwirken vermögen ([X.], Urteile vom 23. Februar 1989 - 2 [X.] 8.88 - [X.]E 81, 288 <290 ff.>, vom 6. April 1989 - 2 [X.] 26.88 - [X.] 250 § 78 [X.]PersVG Nr. 13 Rn. 18 ff. und vom 12. Oktober 1989 - 2 [X.] 22.87 - [X.]E 82, 356 <362>).

[X.]er von der [X.]eschwerde angeführte [X.]eschluss des [X.] vom 10. Februar 2009 - 6 P[X.] 25.08 - ([X.] 251.51 § 64 MVPersVG Nr. 1) steht dem nicht entgegen. [X.]er [X.]eschluss betrifft allein die Zulässigkeit der Ausübung des Letztentscheidungsrechts der obersten [X.]ienstbehörde bei Abordnungen von [X.]eamten für die [X.]auer von mehr als drei Monaten, wenn im Mitbestimmungsverfahren eine ordnungsgemäße Unterrichtung der [X.] nicht erfolgt ist, Personalrat, die Stufenvertretung und die Einigungsstelle dies gerügt und ihre Zustimmungsverweigerung darauf gestützt haben. [X.]as kraft Verfassung und Gesetz bestehende Letztentscheidungsrecht der obersten [X.]ienstbehörde ist in seinem [X.]estand unabhängig davon, ob das vorausgegangene Mitbestimmungsverfahren in jeder [X.]eziehung rechtmäßig verlaufen ist oder ob es unter [X.] leidet. Erkennt die oberste [X.]ienstbehörde selbst, dass die vollständige Unterrichtung über die mitbestimmungspflichtige Maßnahme bisher unterblieben ist, muss sie die erforderlichen Informationen nachholen und hat die Ausübung ihres Letztentscheidungsrechts vorerst zurückzustellen. Ist die oberste [X.]ienstbehörde dagegen der Auffassung, dass die Personalvertretung jedenfalls bis zum Abschluss des Einigungsstellenverfahrens ordnungsgemäß unterrichtet worden ist, so darf sie von ihrem Letztentscheidungsrecht Gebrauch machen. [X.]ie abweichende Auffassung von Personalvertretung oder Einigungsstelle hindert die [X.]ehörde nicht an der Ausübung des Rechts; die Personalvertretung kann aber den Streit über Art und Umfang der zu erteilenden Informationen gerichtlich klären lassen.

bb) Auch die weiteren Fragen,

"ob die [X.]ienststelle im Rahmen ihrer Unterrichtungspflicht gegenüber dem zuständigen Personalrat bei dessen Mitwirkung bei beabsichtigter Erhebung einer [X.] gem. §§ 68 Abs. 2 Satz 1, 78 Abs. 1 Nummer 3 [X.]PersVG a. [X.] bzw. §§ 66 Abs. 1, 84 Abs. 1 Nummer 4 [X.]PersVG n. [X.] gehalten ist, den Personalrat nicht lediglich die aus ihrer Sicht tragenden Gründe zu unterbreiten, sondern von vornherein (nicht erst auf Nachfrage des Personalrats) hinsichtlich aller wesentlichen für und gegen den [X.]eamten sprechenden Gesichtspunkte durch entsprechende über die Vorlage des Entwurfs der [X.] hinausgehende Informationen dem Personalrat einen gleichen Informationsstand zu verschaffen, wie sie ihn selbst hat, ob sie insbesondere verpflichtet ist, von vornherein ein dem [X.]isziplinarverfahren zugrundeliegendes vollständiges strafgerichtliches Urteil, sowie einen Ermittlungsbericht der [X.]ienststelle, etwaige Protokolle von Aussagen des [X.]eamten und wesentliche polizeiliche Ermittlungsergebnisse zu den Vorwürfen dem Personalrat vorzulegen, und ob sich weitergehende Anforderungen ergeben, wenn es sich hinsichtlich der Voraussetzungen gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht um einen Fall der Regeleinstufung für eine Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis handelt,"

führen nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung, weil sie auf der Grundlage der vorliegenden Rechtsprechung des [X.] beantwortet werden können und ein darüberhinausgehender [X.]edarf an einer gerichtlichen Klärung nicht dargelegt wird.

[X.]ie [X.]ienstbehörde muss den örtlich zuständigen Personalrat zutreffend in kurzer und knapper Form über die beabsichtigte Maßnahme unterrichten. [X.]ie Unterrichtung muss konkret genug sein und Art und Umfang der beabsichtigten Maßnahme erkennen lassen. Eine irreführende oder auf Täuschung beruhende Unterrichtung durch die [X.]ienststelle entspricht diesen Anforderungen nicht und führt, auch wenn sich der Personalrat nicht auf Täuschung berufen sollte, zur Anfechtbarkeit der getroffenen Maßnahme ([X.], Urteil vom 12. Oktober 1989 - 2 [X.] 22.87 - [X.]E 82, 356 <362> m. w. N.). Gegenstand der Mitwirkung des Personalrats nach § 78 Abs. 1 Nr. 3 [X.]PersVG a. [X.] ist die Erhebung der [X.] gegen einen [X.]eamten. [X.]amit ist Gegenstand der Mitwirkung lediglich das "Ob" der Klageerhebung; der genaue Inhalt der Klageschrift, insbesondere der konkrete Sachantrag des [X.]ienstherrn oder die Entscheidung, welcher [X.]edienstete des [X.]ienstherrn die [X.] zu erheben hat, sind nicht mehr Gegenstand der Mitwirkung des Personalrats (vgl. [X.], Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 [X.] 12.04 - [X.]E 124, 252 <254 f.> zu § 55 [X.] und [X.]eschluss vom 17. April 2020 - 2 [X.] 3.20 - 235.2 L[X.]isziplinarG Nr. 73 Rn. 9).

Eine [X.]schrift, die den Anforderungen des § 52 Abs. 1 Satz 2 [X.] genügt, erfüllt die Anforderungen an die Information des Personalrats. [X.]enn sie gibt, wie hier die Klageschrift vom 11. September 2019, Auskunft über den persönlichen und beruflichen Werdegang des betroffenen [X.]eamten sowie über den Gang des behördlichen [X.]isziplinarverfahrens, schildert - unter Verweis auf die bindenden tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils - die Tatsachen, in denen ein [X.]ienstvergehen gesehen wird, und stellt die anderen Tatsachen und [X.]eweismittel dar, die für die Entscheidung bedeutsam sind. Hält der Personalrat die Mitteilung durch die [X.]ienststelle für unzureichend, so ist es seine Sache, weitere Informationen einzuholen. Wie dargelegt, berühren für den Personalrat erkennbare, aber von ihm nicht beanstandete formelle Mängel nicht die Rechte des einzelnen [X.]eschäftigten ([X.], Urteil vom 12. Oktober 1989 - 2 [X.] 22.87 - [X.]E 82, 356 <362>).

cc) [X.]ie weitere Frage,

"ob bei der gerichtlichen Auslegung einer nicht eindeutigen Erklärung des Personalrats als "konkludente Zustimmung" und als "Verzicht auf die Erörterung" eine gegenteilige Aussage von Seiten der [X.]ienststelle (keine Zustimmung des Personalrats) als "unerheblich" behandelt werden kann, oder ist nach Treu und Glauben und aufgrund des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen [X.]ienststelle und Personalvertretung gem. § 2 Abs. 1 [X.]PersVG a. [X.], inhaltsgleich nun § 2 Abs. 1 [X.]PersVG n. [X.], die gegenteilige Aussage zu berücksichtigen mit der Folge, dass eine konkludente Zustimmung und ein Verzicht auf die Erklärung nicht angenommen werden kann,"

begründet ebenfalls nicht die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Es ist geklärt, dass die Auslegungsregel des § 133 [X.]G[X.] auch auf öffentlich-rechtliche Erklärungen Anwendung findet. [X.]ei der Auslegung einer Willenserklärung ist daher der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Es kommt darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver [X.]etrachtung zu verstehen ist. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er sich dem Empfänger nach dem Wortlaut der Erklärung und den sonstigen Umständen darstellt, die der Empfänger bei Zugang der Erklärung erkennen kann ("objektivierter Empfängerhorizont"). [X.]ieser hat in den [X.]lick zu nehmen, welchen Zweck der Erklärende verfolgt (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 15. September 2010 - 8 [X.] 21.09 - [X.]E 138, 1 Rn. 36 und vom 30. Oktober 2013 - 2 [X.] 23.12 - [X.]E 148, 217 Rn. 15) und unter welchen [X.]egleitumständen die Erklärung abgegeben worden ist ([X.], Urteil vom 31. Mai 2012 - 3 [X.] 12.11 - [X.] 451.55 Subventionsrecht Nr. 113 Rn. 16).

[X.]iese Grundsätze hat das [X.]erufungsurteil seiner Auslegung zugrunde gelegt ([X.]). Einen darüberhinausgehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die [X.]eschwerde nicht auf. Vielmehr wendet sie sich lediglich in Gestalt der Grundsatzrüge gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zur [X.]edeutung der Erklärung einer Mitarbeiterin der klagenden [X.], die im Vorlagebericht ausgeführt hatte, dass die Personalvertretung der Erhebung der [X.] nicht zustimme. Mit Angriffen gegen die Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls kann die grundsätzliche [X.]edeutung nicht begründet werden.

c) [X.]ie Revision ist schließlich auch nicht im Hinblick auf einen der von der [X.]eschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

aa) [X.]ie [X.], das [X.]erufungsgericht habe den "[X.]eweisantrag 2" (S. 72 f. der [X.]) zu den dienstlichen Leistungen und zum dienstlichen Verhalten des [X.]n fehlerhaft behandelt, ist unbegründet.

[X.]er Verwaltungsgerichtshof hat den "[X.]eweisantrag 2" in vollem Umfang als [X.]eweisantrag i. S. v. § 86 Abs. 2 VwGO bewertet, obwohl er zahlreiche Wertungen (z. [X.]. [X.]ewertung des [X.]n als außerordentlich engagierter und pflichtbewusster Polizeibeamter mit immer wieder herausragenden Leistungen, der für seinen [X.]eruf "brannte"; Hinweis auf konsequente Ermittlungen und gute Ergebnisse des [X.]n auch bei schwierigen Aufgaben sowie Inkaufnahme sehr widriger Umstände bei Auslandseinsätzen) und nur wenige Tatsachenbehauptungen enthält, die allein Gegenstand eines [X.]eweisantrags i. S. v. § 86 Abs. 2 VwGO sein können. Ungeachtet dessen verletzt die [X.]ehandlung dieses Antrags nicht § 86 Abs. 2 VwGO, weil der Verwaltungsgerichtshof den [X.]eweisantrag nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 StPO ablehnen durfte. [X.]anach darf das Verwaltungsgericht einen [X.]eweisantrag ablehnen, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist. Stützt sich das Gericht auf § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 StPO, so ist die betreffende Tatsache für das Urteil bindend und das Gericht darf sich im Urteil zu ihr nicht in Widerspruch setzen. [X.]ie Tatsache muss in ihrer vollen, aus Sinn und Zweck sich ergebenden [X.]edeutung unverändert als erwiesen behandelt und darf nicht in unzulässiger Weise eingeengt werden ([X.], Urteil vom 18. Oktober 1988 - 1 [X.] - NJW 1989, 845 unter Hinweis auf die Parallele zur Wahrunterstellung).

Gegen diese Vorgabe hat der Verwaltungsgerichtshof im Urteil nicht verstoßen. [X.]ie Verpflichtung, die Tatsache als erwiesen zu behandeln, schützt den [X.]etroffenen nicht davor, dass ihr das Gericht aus rechtlichen Gründen keine [X.]edeutung beimisst.

bb) Auch die Ablehnung der weiteren in der [X.]erufungsverhandlung gestellten [X.]eweisanträge als rechtlich unerheblich ist nicht verfahrensfehlerhaft, weil sie im Prozessrecht ihre Stütze findet.

Im Verwaltungsprozess hat das Gericht die Möglichkeit, einen angebotenen [X.]eweis unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Unerheblichkeit der behaupteten Tatsache abzulehnen ([X.], Urteil vom 24. März 1987 - 9 [X.] 47.85 - [X.]E 77, 150 <155 ff.> und [X.]eschluss vom 19. November 2020 - 9 [X.]/19 - [X.] 424.01 § 58 FlurbG Nr. 7 Rn. 8). [X.]ies ist hier nach der materiellen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, auf die es für das Vorliegen eines Verfahrensfehlers nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ankommt, der Fall.

Nach der Rechtsauffassung des [X.]erufungsgerichts ist es unerheblich, ob der örtliche Personalrat das an ihn gerichtete Schreiben der [X.]ienststelle vom 5. August 2019 unmittelbar von der [X.]ienststelle oder mittelbar über den Gesamtpersonalrat erhalten hat. Ebenso ist es nach der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs ohne [X.]edeutung, ob das Schreiben des örtlichen Personalrats vom 15. August 2019 noch am selben Tag an den Gesamtpersonalrat und zur Kenntnis an die [X.]ienststelle übermittelt wurde. Auf der [X.]asis der Rechtsauffassung des [X.]erufungsgerichts ohne [X.]elang sind auch die Vorstellungen der Mitglieder des [X.] über die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen ihm und dem örtlichen Personalrat für die gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkung bei der Erhebung der [X.].

Unbegründet ist auch die weitere [X.], das [X.]erufungsgericht habe dadurch gegen § 86 Abs. 2 VwGO verstoßen, dass es in der [X.]erufungsverhandlung seine konkreten Erwägungen für die angenommene rechtliche [X.]edeutungslosigkeit der in den drei [X.]eweisanträgen unter [X.]eweis gestellten Tatsachen nicht dargelegt habe.

Sinn und Zweck der Verpflichtung zur [X.]egründung der Ablehnung des [X.]eweisantrags nach § 86 Abs. 2 VwGO ist es, dem Antragsteller die zur Ablehnung seines Antrags führenden Erwägungen des Gerichts zur Kenntnis zu bringen, um ihm zu ermöglichen, sich darauf einzurichten, etwa einen neuen oder veränderten [X.]eweisantrag zu stellen oder im abschließenden Vortrag sich mit der im [X.]eschluss zu Tage getretenen Auffassung des Gerichts auseinanderzusetzen ([X.], Urteile vom 23. Juni 1961 - 4 [X.] 308.60 - [X.]E 12, 268 <269>und vom 6. Oktober 1982 - 7 [X.] 17.80 - [X.] 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 26 und [X.]eschluss vom 8. [X.]ezember 1988 - 9 [X.] 388.88 - [X.] 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 35). [X.]iesen Anforderungen genügt der Hinweis auf die rechtliche Unerheblichkeit der Tatsachen. [X.]enn der [X.] konnte daraus ableiten, dass das [X.]erufungsgericht den in den drei Anträgen unter [X.]eweis gestellten Tatsachen für die Entscheidung über die [X.]erufung keine [X.]edeutung beimisst, und sein weiteres prozessuales Vorgehen an dieser Rechtsauffassung ausrichten.

cc) Auch die weiteren Verfahrensrügen des [X.]n, zu deren [X.]egründung auf den Antrag auf [X.] verwiesen wird, sind unbegründet.

1) Unbegründet ist die [X.], der Verwaltungsgerichtshof habe dem [X.]n eine Erklärung unterstellt, die er nicht abgegeben habe.

[X.]ie Aussage auf Seite 25 des [X.]erufungsurteils zu den "übereinstimmenden Angaben der [X.]eteiligten" bezieht sich allein auf den Aspekt der unterbliebenen [X.]ildung eines örtlichen Personalrats beim [X.] der deutsch-französischen Polizei- und Zollbehörden in [X.] [X.]er Verwaltungsgerichtshof hat nicht angenommen, der [X.] sei in Übereinstimmung mit der Klägerin - in rechtlicher Hinsicht - von der Zuständigkeit des örtlichen Personalrats der [X.]undespolizei für das Mitwirkungsverfahren nach § 78 Abs. 1 Nr. 3 [X.]PersVG a. [X.] und nicht die des [X.] ausgegangen.

Auch durfte das [X.]erufungsgericht das Verhalten des [X.]n auf das Vorbringen der Vertreterin der Klägerin in der [X.]erufungsverhandlung zum Fehlen eines örtlichen Personalrats beim [X.] in [X.] würdigen. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Zu bewerten ist vom Gericht dabei auch das Verhalten eines [X.]eteiligten auf Vorbringen des [X.], das nach der deutlich gewordenen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich sein kann. Nach dem [X.]eschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 3. November 2022, mit dem er den Antrag des [X.]n auf [X.]erichtigung des Tatbestands des [X.]erufungsurteils abgelehnt und den dieser in die [X.]eschwerdebegründung einbezogen hat, hat die Klägerin ausgeführt, beim [X.] bestehe kein örtlicher Personalrat. [X.]urch die Entscheidung über die unbedingten [X.]eweisanträge musste dem [X.]n bewusst geworden sein, dass das [X.]erufungsgericht nicht den Gesamtpersonalrat, sondern den örtlichen Personalrat als zur Mitwirkung befugt ansieht. [X.]ementsprechend kam der Frage, welcher örtliche Personalrat zuständig ist, rechtliche [X.]edeutung zu. [X.]as Fehlen eines Widerspruchs des [X.]n gegen die [X.]arstellung der Vertreterin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung durfte der Verwaltungsgerichtshof nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bewerten.

2) Unbegründet ist die [X.], das [X.]erufungsgericht habe wesentliche [X.]ekundungen des [X.]n nicht berücksichtigt. [X.]ie Rechtsansicht des [X.]n, nicht der örtliche Personalrat, sondern der Gesamtpersonalrat sei zur Mitwirkung berufen, hat das [X.]erufungsgericht zur Kenntnis genommen. [X.]ass das Gericht insoweit eine andere Rechtsauffassung vertritt, begründet keinen Verfahrensmangel i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

3) Ohne Erfolg bleibt auch die [X.], der Verwaltungsgerichtshof sei von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen. Äußerungen des [X.] im Vorfeld der Erhebung der [X.] sind auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des [X.]erufungsgerichts unerheblich, weil der Gesamtpersonalrat nach dessen Ansicht im Mitwirkungsverfahren nicht zu beteiligen war. Entgegen der [X.]eschwerdebegründung hat der Verwaltungsgerichtshof nicht eine Erklärung des [X.], sondern die im Tatbestand des [X.]erufungsurteils wörtlich wiedergegebene Stellungnahme des örtlichen Personalrats gegenüber der [X.]ienststelle vom 9. September 2019 als konkludente Zustimmung zur Erhebung der [X.] unter Verzicht auf eine Erörterung gewertet.

3. [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das [X.]eschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Verfahren streitwertunabhängig Gerichtsgebühren nach den analog anzuwenden [X.]estimmungen des Landesrechts erhoben werden ([X.], Urteile vom 21. April 2016 - 2 [X.] 4.15 - [X.]E 155, 6 Rn. 81 f. und - 2 [X.] 13.15 - [X.] 235.2 L[X.]isziplinarG Nr. 42 Rn. 35 f. sowie [X.]eschlüsse vom 25. Februar 2021 - 2 [X.] 69.20 - NVwZ-RR 2021, 540 Rn. 35 f. und vom 29. Oktober 2021 - 2 [X.] 34.21 - [X.] 235.2 L[X.]isziplinarG Nr. 89 Rn. 24).

Meta

2 B 42/22

14.12.2023

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 12. September 2022, Az: DB 16 S 530/21, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.12.2023, Az. 2 B 42/22 (REWIS RS 2023, 9986)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9986

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2 C 15/09 (Bundesverwaltungsgericht)

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9 B 40/19

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