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5 StR 320/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 8. Februar 2012
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. Februar 2012
beschlossen:
Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. März 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge, das erkennende Gericht sei mit [X.] am [X.]
nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, ist unbegründet. Die Bestimmung des Vertreters beruhte auf einer vertretbaren Anwendung des Geschäftsplans für das Jahr 2011.
Basdorf Brause Schaal
Schneider König
Meta
08.02.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2012, Az. 5 StR 320/11 (REWIS RS 2012, 9363)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 9363
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