Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2012, Az. 5 StR 320/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 9363

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5 StR 320/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 8. Februar 2012
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. Februar 2012
beschlossen:

Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. März 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge, das erkennende Gericht sei mit [X.] am [X.]
nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, ist unbegründet. Die Bestimmung des Vertreters beruhte auf einer vertretbaren Anwendung des Geschäftsplans für das Jahr 2011.

Basdorf Brause Schaal

Schneider König

Meta

5 StR 320/11

08.02.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2012, Az. 5 StR 320/11 (REWIS RS 2012, 9363)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9363

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