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Verfahrenskostenhilfe im Ehescheidungsverfahren: Gegenstandswert der Beschwerde gegen eine Ratenzahlungsanordnung
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.307 € festgesetzt.
I.
Gegenstand der vor dem Senat anhängigen und durch Beschluss vom 13. Juni 2012 entschiedenen Rechtsbeschwerde war die [X.] im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe für den Antragsteller des Scheidungsverfahrens. Der [X.] beantragt die Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 33 Abs. 1 RVG.
II.
Der Gegenstandswert ist auf 1.307 € festzusetzen. Er richtet sich nach dem Interesse des Beschwerdeführers an der begehrten Verfahrenskostenhilfe. Gemäß § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. der amtlichen Anmerkung zu Nr. 3335 des [X.] ist grundsätzlich der Wert der Hauptsache maßgeblich (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - [X.]/10 - FamRZ 2010, 1892 Rn. 5; [X.]/Müller-Rabe/[X.] RVG 20. Aufl. [X.] Rn. 331; [X.] [X.] 38. Aufl. [X.] Nr. 3335 Rn. 18; [X.]/[X.] Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 9. Aufl. [X.] Teil 3 Abschnitt 3 Rn. 208; [X.]/[X.] Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 5. Aufl. [X.] Rn. 365). Dies gilt auch im Beschwerdeverfahren (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - [X.]/10 - FamRZ 2010, 1892 Rn. 7; [X.] Beschluss vom 28. April 2011 - [X.]/09 - NJW Spezial 2011, 349).
In den Fällen, in denen sich die Beschwerde nur mit der Frage zu befassen hat, ob und welche Ratenzahlungen ein Beteiligter nach § 120 Abs. 1, 4 ZPO zu erbringen hat, errechnet sich der Gegenstandswert nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. der amtlichen Anmerkung zu Nr. 3335 des [X.], dort 2. Halbsatz, nach billigem Ermessen entsprechend dem [X.] ([X.]/[X.] RVG [Stand 15. Mai 2012] RVG 3335 Rn. 37; Musielak/Fischer ZPO 9. Aufl. § 127 Rn. 28; vgl. [X.] [X.] 1993, 423, 424). Der Gegenstandswert errechnet sich also aus dem Betrag, den die Partei bei Erfolg des Antrags nicht selbst zahlen müsste ([X.]/Müller-Rabe/[X.] RVG 20. Aufl. [X.] Rn. 332).
Bei der Anordnung von Ratenzahlungen ergibt sich der Gegenstandswert aus der Differenz der angeordneten zu den vom Beschwerdeführer begehrten Ratenzahlungen, es sei denn, die zu erwartenden Kosten sind niedriger (vgl. [X.]/Müller-Rabe/[X.] RVG 20. Aufl. [X.] Rn. 333, vgl. auch [X.], [X.] 38. Aufl. [X.] Nr. 3335 Rn. 18; [X.]/[X.]. Rn. 4401). Dabei ist zu beachten, dass die Raten höchstens 48 Monate lang zu erbringen sind, § 115 Abs. 2 ZPO.
Die unterschiedliche Bewertung im Verhältnis zur Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe an sich rechtfertigt sich im Übrigen damit, dass in den Fällen des § 120 Abs. 1, 4 ZPO auch der Prüfungsumfang geringer ist, da die Erfolgsaussichten nicht bewertet werden müssen ([X.]/Müller-Rabe/[X.] RVG 20. Aufl. [X.] Rn. 333; vgl. [X.]/[X.] Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 9. Aufl. [X.] Teil 3 Abschnitt 3 Rn. 211; OLG Frankfurt am Main [X.] 1988, 1375, 1376).
Der Antragsteller hat hier mit seiner Rechtsbeschwerde die Herabsetzung der in Höhe von 60 € angeordneten Rate auf monatlich 15 € begehrt. Bei Erfolg der Rechtsbeschwerde hätte er also nur 720 € (15 € x 48 Monate) auf die Verfahrenskosten, die sich bei einem Hauptsachestreitwert von 12.150 € auf insgesamt 2.027 € belaufen, zu zahlen gehabt. Da die Verfahrenskosten geringer sind als die Summe von 48 Monatsraten zu je 60 € (= 2.880 €), beläuft sich der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde mithin auf 1.307 € (2.027 € abzüglich 720 €).
Dose [X.] Schilling
[X.]
Meta
12.09.2012
Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend OLG Celle, 1. März 2010, Az: 10 WF 67/10
§ 120 Abs 1 ZPO, § 120 Abs 4 ZPO, § 2 Abs 2 RVG, Nr 3335 RVG-VV
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.09.2012, Az. XII ZB 658/11 (REWIS RS 2012, 3263)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 3263
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