Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.06.2021, Az. XI ZR 46/20

11. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 4532

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Gegenstand

Verbandsklage eines Verbraucherschutzverbandes gegen den Internet-Auftritt einer Bank: Anforderungen an die Angabe des Zinssatzes für Überziehungskredite


Leitsatz

Wird auf der Internetseite einer Bank der Sollzinssatz, der für die Überziehungsmöglichkeit berechnet wird, mit "Aktuell bis zu 10,90 % p.a. Zinsen" angegeben, ist dies nicht klar und eindeutig im Sinne von Art. 247a § 2 Abs. 2 EGBGB.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 12. Dezember 2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist der [X.], der als qualifizierte Einrichtung nach § 4 [X.] eingetragen ist.

2

Die beklagte Bank bietet über ihren Internetauftritt unter der Bezeichnung "[X.]" Verbrauchern den Abschluss eines Girovertrags mit eingeräumter Überziehungsmöglichkeit an. Im April/Dezember 2017 hieß es unter [X.]" (nachfolgend: [X.]) zu der Leistung "Dispokredit" unter anderem "Aktuell bis zu 10,90 % p.a. Zinsen" und darunter in einem Klammerzusatz in kleinerer Schrift "Sollzinssatz in Abhängigkeit von Dauer und Umfang der Kundenverbindung".

3

Insgesamt stellte sich die [X.] wie folgt dar ([X.] Stand 12. April 2017):

Abbildung

4

In dem gleichfalls abrufbaren "[X.]" waren unter der Überschrift "Persönliche Konten" "Sollzinssätze p.a. in Abhängigkeit von Dauer und Umfang der Kundenverbindung für [X.] / [X.] 7,90 % bis 10,90 %" angegeben. Insgesamt stellte sich der [X.] wie folgt dar ([X.] Stand 12. April 2017):

Abbildung

5

Nach Ansicht des [X.] ist der Sollzinssatz für eingeräumte Überziehungsmöglichkeiten auf der [X.] und im [X.] nicht im Sinne des Art. 247a § 2 Abs. 2 EGBGB "klar, eindeutig und in auffallender Weise" angegeben. Der Kläger begehrt mit seiner Klage, dass es die Beklagte bei Meidung von [X.] unterlässt, Verbrauchern auf ihrer Internetseite den Abschluss eines Zahlungsdiensterahmenvertrags (hier mit der Bezeichnung[X.]) anzubieten und über den Sollzinssatz für die eingeräumte Überziehungsmöglichkeit auf der [X.] und/oder dem [X.] wie geschehen Angaben zu machen.

6

Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist unbegründet.

I.

8

Das Berufungsgericht hat seine unter anderem in [X.], 589 ff. veröffentlichte Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:

9

Dem Kläger stehe gegen die Beklagte wegen der Angabe des Sollzinssatzes auf der [X.] ein Unterlassungsanspruch aus § 2 [X.] i.V.m. Art. 247a § 2 Abs. 2 EG[X.] zu. Die Angabe sei nicht "klar und eindeutig" i.S.d. Art. 247a § 2 Abs. 2 EG[X.], da sie nur den möglichen Maximalzins, nicht aber den zu zahlenden Mindestzins erkennen lasse. Damit sei eine Vergleichbarkeit der Sollzinssätze verschiedener Anbieter nur hinsichtlich des Maximalbetrags möglich.

Dem Kläger stehe auch im Hinblick auf die [X.] im [X.] ein Unterlassungsanspruch aus § 2 [X.] i.V.m. Art. 247a § 2 Abs. [X.] zu. Es fehle an der Auffälligkeit der Angabe.

Insbesondere aus dem Wortlaut und der Gesetzessystematik folge, dass mit "auffallend" eine Hervorhebung gegenüber dem Kontext gemeint sei. Der Begriff "auffallen" werde im [X.] zum einen mit "Aufsehen erregen, die Aufmerksamkeit auf sich ziehen", zum anderen mit "ins Auge fallen, von jemandem bemerkt werden" umschrieben. Die §§ 6, 6a [X.] hätten schon zum Zeitpunkt der Entstehung des Art. 247a § 2 Abs. 2 EG[X.] die Verpflichtung enthalten, bestimmte Punkte in "klarer, eindeutiger und auffallender Art und Weise" anzugeben. Bei dem vorliegenden engen und zeitlichen Zusammenhang sowie der Übernahme nicht nur eines Begriffes, sondern des [X.] sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber sich hieran bewusst angelehnt habe. Nach der Gesetzesbegründung zu §§ 6, 6a [X.] sei eine Information auffallend, wenn sie in besonderer Weise gegenüber anderen Informationen optisch, akustisch oder sonst wahrnehmbar hervorgehoben werde.

Der Zinssatz selbst sei in dem [X.] in keiner Weise hervorgehoben. Die textliche Umschreibung ("[X.] …") sei zwar in blauer Schrift gedruckt, aber nicht größer oder farblich anders als zahlreiche weitere Angaben in dem [X.]. Sie reihe sich in diese Angaben ein, ohne aufzufallen. Zwar werde auf der [X.] der maximale Sollzins hinreichend hervorgehoben, allerdings fehle es insoweit an der Eindeutigkeit, da der Mindestzins nicht angegeben werde. Weiter unten auf der Seite finde sich ein Link "Mehr zu Preisen und Bedingungen", über den man zu einem weiteren Link gelange, der zum "[X.]" verweise. Dies reiche nicht aus.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.

Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 e), § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] i.V.m. Art. 247a § 2 Abs. 2 EG[X.] einen Anspruch auf Unterlassung, gegenüber Verbrauchern in ihrem Internetauftritt den Sollzinssatz für eingeräumte Überziehungsmöglichkeiten wie geschehen darzustellen.

1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] aktivlegitimiert und klagebefugt ist und dass es sich bei Art. 247a § 2 Abs. 2 EG[X.] um ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] handelt. Denn diese Vorschrift soll für Verbraucher die Transparenz der Angebote von eingeräumten Überziehungsmöglichkeiten und geduldeten Überziehungen erhöhen (BT-Drucks. 18/5922, [X.]; BT-Drucks. 18/7584, [X.] f.). Damit entfaltet sie bestimmungsgemäß verbraucherschützende Wirkung.

2. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Angabe des Sollzinssatzes auf der [X.] nicht klar und eindeutig im Sinne von Art. 247a § 2 Abs. 2 EG[X.] erfolgt ist.

Gemäß Art. 247a § 2 Abs. 2 Satz 1 EG[X.] ist der Sollzinssatz, der für die Überziehungsmöglichkeit berechnet wird, in den nach Absatz 1 dieser Vorschrift vom Unternehmer zur Verfügung zu stellenden Informationen über Entgelte und Auslagen für die Einräumung von Überziehungsmöglichkeiten klar, eindeutig und in auffallender Weise anzugeben. Verfügt der Unternehmer über einen Internetauftritt, so ist der Sollzinssatz in entsprechender Weise auch dort anzugeben (vgl. Art. 247a § 2 Abs. 2 Satz 2 EG[X.]).

a) Die Beklagte differenziert bei dem Sollzinssatz nach der Dauer und dem Umfang der Kundenverbindung und gelangt auf diese Weise zu einer Zinsspanne von 7,90% bis 10,90%. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Angabe des Sollzinssatzes auf der [X.] bereits deshalb nicht klar und eindeutig ist, weil der untere Wert dieser Spanne, also der zu zahlende Mindestzinssatz, nicht angegeben ist.

aa) Das Bestehen einer derartigen Zinsspanne ist, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, nicht per se unzulässig. Anzugeben ist gemäß Art. 247a § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 EG[X.] im Rahmen der Informationen über die Entgelte der Geschäftsbesorgung der Sollzinssatz, der für die Überziehungsmöglichkeit berechnet wird, was darauf hindeutet, dass ein fester bezifferter Wert zu nennen ist. Einem Unternehmer ist es jedoch nicht verwehrt, im Rahmen eines Entgelts zu differenzieren (vgl. [X.] in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 1 Preisangaberecht Rn. 146; [X.] in [X.]/[X.], UWG, 4. Aufl., § 1 [X.] Rn. 80). Da sich die Vorschrift des Art. 247a § [X.] auf die allgemeinen Angaben bezieht, die unabhängig von einem Vertragsschluss gemacht werden müssen (vgl. BT-Drucks. 18/5922, [X.] [zu einer gleichlautenden beabsichtigten Regelung in § 675a Abs. 4 [X.], welche zu der Regelung in Art. 247a § 2 EG[X.] wurde, vgl. BT-Drucks. 18/7584, [X.]]), sind die Umstände, die nach dem Entgeltsystem des Unternehmers die Bestimmung des genauen Sollzinssatzes ermöglichen, bei Erstellung der Pflichtangaben jedoch noch nicht bekannt. Daher wird es - je nachdem, welche Kriterien der Unternehmer zur Festlegung des Sollzinssatzes heranzieht und wie komplex sein Entgeltsystem gestaltet ist - oft nicht möglich sein, nur einen festen Betrag zu nennen beziehungsweise für jede mögliche Konstellation den jeweiligen Sollzinssatz anzugeben (vgl. [X.], EWiR 2020, 161, 162; [X.], Urteil vom 8. Oktober 1998 - [X.], [X.]Z 139, 368, 377 f.).

bb) Nach dem Zweck der Regelung in Art. 247a § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 EG[X.] ist es beim Bestehen einer Zinsspanne erforderlich, sowohl die Unter- als auch die Obergrenze anzugeben.

Der Gesetzgeber wollte durch die Vorschrift des Art. 247a § 2 EG[X.] die Konditionen der Überziehungsmöglichkeiten und geduldeten Überziehungen besser vergleichbar machen (vgl. BT-Drucks. 18/5922, [X.] i.V.m.BT-Drucks. 18/7584, [X.] f.). Durch Art. 247a § 2 Abs. 2 Satz 2 EG[X.] sollte Preistransparenz geschaffen und es den interessierten Verbrauchern oder Unternehmern ermöglicht werden, auf einfache Art und Weise und unabhängig von Ladenöffnungszeiten verschiedene Angebote zu vergleichen und sich einen Marktüberblick zu verschaffen (BT-Drucks. 18/5922, [X.] i.V.m. BT-Drucks. 18/7584, [X.] f.). Die Regelung sollte zudem zusammen mit der ebenfalls einzuführenden Vorschrift des § 504a [X.] zu einem besseren Schutz von Verbrauchern vor einer Überschuldung im Rahmen von Dispositionskrediten beitragen (vgl. BT-Drucks. 18/6286, S. 25; [X.], [X.], 16. Aufl., § 504a Rn. 1; [X.], [X.], 397, 398).

Um den vom Gesetzgeber beabsichtigten einfachen Vergleich der Angebote auf dem Markt zu erreichen, ist sowohl die Unter- als auch die Obergrenze einer Zinsspanne anzugeben. Dadurch wird sowohl die ganze Breite der Angebote als auch das Preisniveau des einzelnen Anbieters ersichtlich (vgl. [X.]/Busche, 3. Aufl., § 5 Rn. 490). Durch die Angabe der Untergrenze wird dem Verbraucher deutlich vor Augen geführt, mit welcher Belastung er auch beim günstigsten Angebot rechnen muss. Dies kann bei einem hohen Durchschnittsniveau der Zinsen für Dispositionskredite dazu führen, dass der Verbraucher sich schon bei dem Zinsvergleich der einzelnen Anbieter überlegt, ob es für seine Zwecke eine kostengünstigere andere Finanzierungsmöglichkeit geben könnte. Die Angabe der Höchstgrenze wiederum gewährleistet, dass der Verbraucher sich nicht nur an den [X.] orientieren muss, die auf ihn möglicherweise gar nicht anwendbar sind und ihm daher eine falsche Vorstellung der auf ihn zukommenden Belastung vermitteln.

b) Soweit die Revision der Ansicht ist, dass die Nennung einer konkreten Untergrenze nicht verlangt werden könne, weil es einem Darlehensgeber nicht verwehrt sei, den Zinssatz für Kontoüberziehungen jederzeit unterhalb angegebener Grenzen festzusetzen, und zwar auch abhängig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls und nicht von im Voraus festgelegten Kriterien, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Art. 247a § 2 Abs. 1 und 2 EG[X.] verpflichtet den Unternehmer zur Angabe der gewöhnlich geforderten Entgelte und Sollzinssätze, damit der Kunde diese zur Durchführung eines Vergleichs nicht selbst ermitteln muss (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], UWG, 39. Aufl., § 1 [X.] Rn. 1). Dass die Beklagte im Einzelfall einen anderen Zinssatz vereinbaren kann, vermag an dieser Verpflichtung nichts zu ändern.

3. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Darstellung des Sollzinssatzes im [X.] gegen Art. 247a § 2 Abs. 2 EG[X.] verstößt, weil der Zinssatz nicht in auffallender Weise angegeben ist.

a) Den gestalterischen Anforderungen an eine Darstellung "in auffallender Weise" wird die Angabe im [X.], wie das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erkannt hat, nicht gerecht. Die Angabe des Sollzinssatzes unterscheidet sich nicht von den übrigen Preisangaben, so dass es an einer hinreichenden Hervorhebung fehlt.

Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass mit "in auffallender Weise" im Sinne des Art. 247a § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 EG[X.] eine Hervorhebung gegenüber dem Kontext gemeint ist.

aa) Bereits der Wortlaut des Art. 247a § 2 Abs. 2 Satz 1 EG[X.] spricht für ein solches Verständnis (vgl. BeckOGK [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Stand: 1. Mai 2019, Art. 247a § 2 EG[X.] Rn. 19; [X.]/Bunte/[X.], [X.], [X.]., § 81c Rn. 27; Rott in [X.]/Tonner/Brönneke, Verbraucherrecht, 3. Aufl., § 16d Rn. 220; [X.], EWiR 2020, 227, 228). Die Darstellung des Sollzinssatzes "in auffallender Weise" wird demnach bei Angabe der nach Art. 247a § 2 Abs. 1 und 2 EG[X.] erforderlichen Informationen in einem [X.] nur verwirklicht, wenn sich der Sollzinssatz von den anderen Preisangaben so abhebt, dass er dem Kunden ins Auge fällt.

bb) Die Gesetzesmaterialien unterstützen dieses Verständnis. Soweit es dort heißt, dass die Angabe "nicht lediglich im Kleingedruckten oder einer Fußnote enthalten sein" dürfe (BT-Drucks. 18/5922, [X.]), beschränkt sich dies entgegen der Ansicht der Revision nicht auf die Anforderung, dass die [X.] gegenüber den übrigen Informationen nicht weniger hervorgehoben ist. Der Gesetzgeber hat in der Begründung vielmehr ausdrücklich dargestellt, dass die Information über "die Höhe des hierfür jeweils berechneten Sollzinssatzes hervorgehoben" anzugeben ist (BT-Drucks. 18/5922, [X.]; BT-Drucks. 18/7584, [X.]) und damit die besondere Bedeutung des Sollzinssatzes für den Verbraucher betont.

cc) Zudem erfordert auch der mit der Regelung verfolgte Zweck der besseren Vergleichbarkeit der Angebote und des Schutzes des Verbrauchers vor einer Überschuldung, dass der Sollzinssatz so angegeben wird, dass er die Aufmerksamkeit des Kunden auf sich zieht und somit sicher zur Kenntnis genommen wird.

dd) Das Berufungsgericht hat die Auslegung zu Recht auch auf die Gesetzesbegründung zu § 6a [X.] in der vom 11. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) gestützt (vgl. BeckOGK [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Stand: 1. Mai 2019, Art. 247a § 2 EG[X.] Rn. 19). Danach ist eine Information "auffallend", wenn sie "in besonderer Weise gegenüber anderen Informationen optisch, akustisch oder sonst wahrnehmungsfähig hervorgehoben" wird (BT-Drucks. 16/11643, S. 143).

Dass dem Ausdruck in Art. 247a § 2 Abs. 2 Satz 1 EG[X.] keine hiervon abweichende Bedeutung zukommt, ergibt sich zum einen aus der kumulativen Verwendung derselben Adjektive (klar, eindeutig und auffallend), die sich sowohl in § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] als auch in Art. 247a § 2 Abs. 2 Satz 1 EG[X.] auf die Angabe des Sollzinssatzes beziehen. Zum anderen ist dies auch daraus abzuleiten, dass der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (Richtlinie 2014/17/[X.] des [X.] und des Rates vom 4. Februar 2014 über [X.] für Verbraucher und zur Änderung der [X.] und 2013/36/[X.] und der Verordnung ([X.]) Nr. 1093/2010), dessen Entwurf zunächst auch die Regelung des Art. 247a § 2 EG[X.] umfasste, die bisher in § 6a Abs. 1 [X.] aF enthaltene Formulierung "in klarer, verständlicher und auffallender Weise" durch den Ausdruck "in klarer, eindeutiger und auffallender Art und Weise" in § 6a Abs. 2 Satz 1 [X.] ersetzt und dadurch eine begriffliche Übereinstimmung der beiden Vorschriften hergestellt hat (vgl. BT-Drucks. 18/5922, [X.] und S. 132 ff.).

b) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus § 6a Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht, dass eine besondere Hervorhebung des Sollzinssatzes gegenüber anderen Preisangaben nicht erforderlich ist. § 6a Abs. 2 Satz 1 [X.] legt fest, welche Angaben bei einer Werbung in klarer, eindeutiger und auffallender Art und Weise anzugeben sind. § 6a Abs. 2 Satz 2 [X.] bestimmt daran anknüpfend, dass in der Werbung der effektive [X.] mindestens genauso hervorzuheben ist wie jeder andere Zinssatz. Die Vorschrift regelt daher nur die gestalterischen Anforderungen innerhalb der Werbung (vgl. BT-Drucks. 18/5922, [X.]). Der Effektivzinssatz soll nicht in der Werbung mit anderen Zinssätzen untergehen, sondern als für den Verbraucher maßgeblicher Wert mindestens genauso wahrgenommen werden (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], UWG, 39. Aufl. 2021, § 6a [X.] Rn. 14). Mit der Gestaltung der unterschiedlichen Positionen in einem [X.] hat dies nichts zu tun. Zudem besteht vorliegend das Problem der gleichzeitigen Angabe von Effektiv- und Sollzinssatz nicht.

c) Vorliegend stellt sich entgegen der Ansicht der Revision auch nicht die Frage einer richtlinienkonformen Auslegung im Hinblick auf die Informationspflichten aus der Richtlinie 2014/92/[X.] des [X.] und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von [X.], den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen ([X.]. [X.] 2014 Nr. L 257 [X.]). Diese ist durch das Zahlungskontengesetz umgesetzt worden.

Es bestehen schon keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte mit dem [X.] auch die Informationspflichten des [X.] erfüllen wollte. Denn es fehlt bereits an der gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 [X.] erforderlichen Bezeichnung als "Entgeltinformation" und der Anbringung des nach § 9 Abs. 3 Satz 3 [X.] geforderten Symbols.

d) Entgegen der Ansicht der Revision würde eine Darstellung des Sollzinssatzes in auffallender Weise auf der [X.] nicht dazu führen, dass die Angabe des Sollzinssatzes im [X.] ohne Beachtung dieser Anforderung des Art. 247a § 2 Abs. 2 EG[X.] erfolgen könnte.

Das Argument, dass es zur Pflichterfüllung genüge, die Sollzinssätze lediglich an einer einzigen Stelle des Internetauftritts in der vorgegebenen Weise zu veröffentlichen (vgl. BeckOGK [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Stand: 1. Mai 2019, Art. 247a § 2 EG[X.] Rn. 21), greift vorliegend schon deshalb nicht, weil die Angabe auf der [X.] den Anforderungen des Art. 247a § 2 Abs. 2 EG[X.] nicht genügt, da sie wegen fehlender Nennung des [X.] nicht klar und eindeutig ist (siehe oben unter II 2). Somit wäre eine nicht ordnungsgemäße Angabe hervorgehoben, was Art. 247a § 2 Abs. 2 EG[X.] zuwiderläuft.

[X.]     

      

Grüneberg     

      

[X.]

      

Derstadt     

      

Ettl     

      

Meta

XI ZR 46/20

29.06.2021

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 7. Juli 2020, Az: XI ZR 46/20, Beschluss

Art 247a § 2 Abs 2 BGBEG, § 2 Abs 1 UKlaG, § 2 Abs 2 S 1 Nr 1 Buchst e UKlaG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.06.2021, Az. XI ZR 46/20 (REWIS RS 2021, 4532)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 1077-1078 NJW 2021, 3255 GRUR-RR 2021, 509 REWIS RS 2021, 4532

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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