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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 340/04
vom 21. September 2004 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. September 2004 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Mai 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.
Angesichts der im Ergebnis sehr maßvollen Strafe kann der Senat ausschließen, daß sich die psychologisierenden und moralisieren-den Betrachtungen zur Persönlichkeit des Angeklagten im Sach-verhalt, die zumal in ihrer Häufung Anlaß zur Besorgnis geben könnten, das [X.] habe die gebotene Objektivität und Distanz in der Beurteilung der Sache vermissen lassen, auf den Strafausspruch ausgewirkt haben.
[X.] Miebach von [X.]
[X.]
[X.]
Meta
21.09.2004
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2004, Az. 3 StR 340/04 (REWIS RS 2004, 1556)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1556
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