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PDF anzeigen5 [X.]/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 23. Oktober 2001in der Strafsachegegen1.2.wegen Totschlags u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 23. Oktober 2001beschlossen:1. Frau S wird auf ihren Antrag als Neben-klägerin zugelassen (§ 395 Abs. 2 Nr. 1, § 396 Abs. 2Satz 1 StPO).Ihr wird nach § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO für die Hinzuzie-hung eines Rechtsanwalts Prozeßkostenhilfe bewilligt mitder Maßgabe, daß sie eine Monatsrate von 190 DM auf-zubringen hat.2. Die Revisionen der Angeklagten B und [X.]gegen das Urteil des [X.] vom 22. Mai 2001 werden nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen.[X.] [X.]
Meta
23.10.2001
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2001, Az. 5 StR 462/01 (REWIS RS 2001, 924)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 924
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