Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2000, Az. 4 StR 254/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1686

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[X.] StR 254/00vom11. Juli 2000in der Strafsachegegenwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr [X.] 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 11. Juli 2000 gemäß § 349 Abs. 2und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 10. Februar 2000 mit [X.]) im Ausspruch über die im Fall II. 2. der Urteilsgründeverhängte [X.],b) im Gesamtstrafenausspruch.2. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung [X.], auch über die Kosten des Rechtsmittels,an eine andere Strafkammer des [X.] Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs inden Straßenverkehr und hierzu in Tateinheit stehender Straftaten sowie wegenzweier weiterer Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechsMonaten verurteilt. Ferner hat es gegen den Angeklagten für die Erteilung ei-ner Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von fünf Jahren angeordnet. Gegen [X.] 3 -Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzungsachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg; im übrigen ist esunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hatzum Schuldspruch, zu den Einzelstrafaussprüchen im Fall II. 1. der Urteils-gründe und zur Maßregel nach § 69 a StGB keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).2. Keinen Bestand kann hingegen die im Fall II. 2. der Urteilsgründe we-gen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und weiterer tateinheitlichzusammentreffender Delikte ausgesprochene [X.] von drei [X.] haben. Das [X.] hat hierzu ausgeführt, daß [X.] demStrafrahmen des § 315 b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 [X.] als Delikt mitder schwersten Strafandrohung [auszugehen sei], wonach die Tat mit Frei-heitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zum gesetzlichen Höchstmaß derzeitigen Freiheitsstrafe von 15 Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) geahndet wirdfl ([X.]). Dies ist rechtsfehlerhaft, da § 315 b Abs. 3 StGB [X.] anders als die Vor-schrift des § 315 Abs. 3 StGB, auf die in § 315 b Abs. 3 StGB (lediglich) hin-sichtlich der Qualifikationsmerkmale verwiesen wird [X.] einen Strafrahmen von(nur) einem Jahr bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe eröffnet. Der Senat kann inAnbetracht der im [X.] betragenden Differenz zwischen den- 4 -beiden Strafrahmen und angesichts der Höhe der verhängten [X.] nicht ausschließen, daß deren Bemessung auf dem aufgezeigtenRechtsfehler beruht und hebt daher die betroffene [X.] auf. Dies ent-zieht auch dem Ausspruch über die Gesamtstrafe die Grundlage.[X.] Athing

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4 StR 254/00

11.07.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2000, Az. 4 StR 254/00 (REWIS RS 2000, 1686)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1686

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Strafverurteilung wegen räuberischen Diebstahls u.a.: Tateinheit durch Klammerwirkung bei Zusammentreffen von Vergehens- und Verbrechenstatbeständen


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