Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2015, Az. IV ZR 487/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 13081

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 487/14
Verkündet am:

1. April 2015

Heinekamp

Amtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende
Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin [X.] im schriftli-chen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 11.
März 2015 eingereicht werden konnten,

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] -
30.
Zivilkammer
-
vom 26.
April 2012 wird als unzulässig verworfen, soweit der Anspruch nicht auf den gemäß §
5a [X.] erklärten [X.] gestützt ist.

Im Übrigen sowie im Kostenpunkt wird das Berufungsur-teil auf die Revision aufgehoben und die Sache zur [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.

Der Streitwert wird auf 4.220,34

festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. [X.]) be-gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) [X.]
-
3
-

zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Ren-tenversicherung.

Diese wurde aufgrund eines Antrags d. [X.] mit Vertragsbeginn zum 1.
Juli 2003 nach dem so genannten Policenmodell des §
5a [X.] in der bei Antragstellung gültigen Fassung (im Folgenden §
5a [X.]) ab-geschlossen. Im März 2007 kündigte d. [X.] den
Vertrag; der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 14.
Dezember
2009
erklärte d. [X.] schließlich den Widerspruch nach
§
5a Abs.
1 Satz
1 [X.]

Mit der Klage verlangt d. [X.] Rückzahlung aller auf die Verträge geleisteten Beiträge
nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten [X.], insgesamt 4.220,34

.

Nach Auffassung d. [X.] ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des -
gegen Gemein-schaftsrecht verstoßenden
-
§
5a Abs.
2
Satz
4 [X.] habe der [X.] noch erklärt werden können.
Mangels Aufklärung über die Rückvergütung sei der Versicherer zum Schadensersatz nach den Grundsätzen des Verschuldens beim Vertragsschluss verpflichtet.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das [X.] die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. [X.] das Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen, soweit der Anspruch nicht auf den gemäß §
5a [X.] erklärten Widerspruch gestützt ist. 2
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-
4
-

Im Übrigen führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das Berufungsgericht.

I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus unge-rechtfertigter Bereicherung verneint. D. [X.] sei in dem Anschreiben, das dem
Versicherungsschein beigefügt gewesen sei, gem. §
5a [X.] in drucktechnisch hervorgehobener Form auf das Widerspruchsrecht hin-gewiesen worden. D. [X.] stehe auch kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht zu.

[X.] Die Revision ist mangels Zulassung hinsichtlich des mit ihr [X.] Schadensersatzanspruchs unzulässig.

Sie ist nur statthaft, soweit das Berufungsgericht den Widerspruch nach §
5a [X.]
für unwirksam erachtet hat. Es hat die Revision mit Blick auf mittlerweile gegenteilige Rechtsprechung hinsichtlich der An-wendung des §
5a [X.] zugelassen. Diese in den [X.] mit der gebotenen Deutlichkeit zum Aus-druck gebrachte Beschränkung der Revisionszulassung auf den aus dem Widerspruch abgeleiteten Bereicherungsanspruch ist wirksam. Der [X.] zugrunde liegende Sachverhalt kann in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem für die Schadensersatzforderung maßgeb-lichen Prozessstoff beurteilt werden (vgl. Senatsurteil vom 7.
Mai 2014

[X.], [X.], 101 Rn.
11).

I[X.] Die Revision ist, soweit sie zulässig ist, begründet.

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5
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1. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus §
812 Abs.
1 Satz
1 Alt.
1 BGB kann d. [X.] mit der vom Berufungsgericht gegebenen [X.] nicht versagt werden.

a) Nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachver-halt ist davon auszugehen, dass der von d. [X.] erklärte Widerspruch

ungeachtet des Ablaufs der in §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] normierten Jahresfrist
-
rechtzeitig war und infolgedessen der zwischen den [X.] geschlossene Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekom-men ist.

aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass d. [X.] in dem Begleitschreiben zum Versicherungsschein über das Widerspruchsrecht in drucktechnisch deutlicher Form belehrt worden sei. Ob -
wie das [X.] meint
-
die fristauslösenden Unterlagen in diesem [X.] unmissverständlich bezeichnet worden sind, erscheint zweifelhaft, kann aber dahinstehen. Das Berufungsgericht
hat jedenfalls nicht [X.], dass d. [X.] mit dem Versicherungsschein, der auch die [X.] enthielt,
auch eine Verbraucherinformation erhielt.

Wenn d. [X.]
-
was für das
Revisionsverfahren zu unterstellen ist
-
eine Verbraucherinformation nicht erhalten hat, bestand das [X.]srecht nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der [X.]serklärung fort.

Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] auf der Grundlage der Vorabentscheidung des [X.] der [X.] vom 19.
Dezember 2013 ([X.], 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7.
Mai 2014 (aaO Rn.
17-34) 11
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6
-

entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtli-nienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im An-wendungsbereich der [X.] und der [X.] keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens-
und Ren-tenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. [X.] nicht ord-nungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder

wie hier für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist

die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhal-ten hat.

bb) Die vorher erklärte Kündigung des [X.] steht dem Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7.
Mai 2014 aaO Rn.
36 m.w.N.).

b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechts-widrigkeit des §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur ei-ne Rückwirkung entspricht dem [X.] (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7.
Mai 2014 aaO Rn.
42-44).

2. Der Höhe nach umfasst der [X.] nach §
812 Abs.
1 Satz
1 Alt.
1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. [X.] bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwick-lung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Versi-cherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung [X.] (Senatsurteil vom 7.
Mai 2014 aaO Rn.
45 m.w.N.).
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7
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Da es auch hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-zuverweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7.
Mai 2014 aaO Rn.
46).

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.] [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.10.2010 -
111 C 18218/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 26.04.2012 -
30 S 21540/10 -

19

Meta

IV ZR 487/14

01.04.2015

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2015, Az. IV ZR 487/14 (REWIS RS 2015, 13081)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13081

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IV ZR 76/11

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