Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2006, Az. 4 StR 540/05

4. Strafsenat | REWIS RS 2006, 5258

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 540/05 vom 31. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar 2006 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Juni 2005 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde der [X.] gegen den Ausspruch über die Entschädigung des Angeklagten ist nach Rücknahme der Revision der Staatsanwalt-schaft das Beschwerdegericht zuständig (vgl. [X.] 48. Aufl. § 8 StrEG [X.]. 23 und § 464 StPO [X.]. 25). [X.] [X.] Ernemann

Meta

4 StR 540/05

31.01.2006

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2006, Az. 4 StR 540/05 (REWIS RS 2006, 5258)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5258

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