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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 332/04
vom 16. September 2004 in der Strafsache gegen 1.
2. wegen sexuellen Mißbrauchs einer widerstandsunfähigen Person u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. September 2004 einstimmig be-schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. April 2004 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zur [X.], [X.] bemerkt der Senat, daß das [X.] den Beweisantrag mit zutreffender Begründung abgelehnt hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. [X.]
Miebach Winkler
von Lienen
[X.]
Meta
16.09.2004
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2004, Az. 3 StR 332/04 (REWIS RS 2004, 1596)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1596
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